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Zedler:Wilnaische Conföderation

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Wilna, Wildau

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Wilnaw

Band: 57 (1748), Spalte: 325–334. (Scan)

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Wilnaische Conföderation, so 1599 zwischen denen Griechisch-Rußischen und Evangelischen Glaubens-Genossen zu Wilna aufgerichtet worden, und von Wort zu Wort also lautet:

"Wir Räthe (Senatores) Bediente, Beamte, Ritterschafft und andere Einwohner der Cron Pohlen, des Fürstenthums Litthauen, und derer dahin gehörigen Herrschafften, die wir zu der Griechischen von der Morgenländischen Kirche [326] übergebenen, und die Bothmäßigkeit der Morgenländischen Patriarchen erkennenden, so wohl als zu der Evangelischen durch die Sendomirische Vereinigung A. 1570 unter einander vereinbarten Religion uns bekennen, an einen dreyeinigen GOtt glauben, denselben bekennen, und an den Gehorsam des göttlichen Worts mit einander einmüthig halten, und dem HErrn Christum zum einigen und wahren Haupt und Hirten aller unserer Kirchen und Gemeinen haben: Nachdem wir mit Fleiß erwogen, die Stifftungen, Gerechtigkeiten und Privilegia, so denen von der Griechischen Religion ertheilet, zusammt der General-Conföderation, welche unter denen in der Religion dißidirenden A. 1573 den 28 Jenn. zur Zeit des Interregni, von denen geist- und weltlichen Räthen, und denen übrigen Ständen der Republique, sammt den Städten eingegangen, durch eydliche Verpflichtung bey Treuen, Ehren und Gewissen bestärcket, nicht weniger durch die von denen Königen in Pohlen und Groß-Fürstenthum Litthauen, unsern gnädigsten Herrn ertheilte Confirmationes bestätiget, und folglich in den Reichs-Constitutionen zum öfftern angezogen, und ausdrücklich verwahret worden; (welche Conföderation, gleichwie sie uns verpflichtet, unter einander Frieden zu halten, und wenn aus Veranlassung des Unterschieds im Glauben, und der Absonderung der Kirchen, unter den Einwohnern dieses Reichs Blutvergiessen angerichtet, oder jemand mit Einziehung der Güter, Verletzung an seinen Ehren, Gefängniß oder Landes-Verweisung, zur Straffe beleget werden solte, keiner Obrigkeit oder Amt zu einem solchen Beginnen Hülffe zu leisten, vielmehr aber ob es gleich unter dem Vorwand eines Decrets oder andern rechtlichen Verfahrens von jemand unternommen würde, demselben Einhalt zu thun; also auch absonderlich dieses verwahret, daß die zu Sr. Königlichen Majestät Verleihung stehende Würden und Beneficia der Griechischen Kirchen, derselben Griechischen Religion zugethanen Personen, vergeben werden sollen.)

Wenn wir ferner betrachtet, wie entgegen dieser Conföderation, entgegen den Privilegien und Verschreibungen, wodurch die Freyheit des Gottesdienstes versichert worden, und wider das Herbringen, wie solches bey Antritt jetztregierender Königl. Majestät sich befunden, viel Eintrag, Bedruckung, Beschwerung und Gewalt, so nach und nach immer weiter gegangen, von verschiedenen Personen, vornemlich aber von der Geistlichkeit und einigen weltlichen der Römischen Kirchen verübet werde, und zwar so vielfältig, daß in Wahrheit kein Winckel dieser so weit ausgebreiteten Herrschafften, noch einige Standes-Leute damit verschonet geblieben, sondern alle und jede, obwohl auf unterschiedliche Masse, damit angegriffen und beschweret worden, daß wir hinfort weder der den Vätern und den Söhnen dieser Republick zustehenden Freyheiten, nach der Sicherheit unserer Leiber, Haab und Güter, nach der Erhaltung unserer Ehren, so wie es sich gehöret, uns nicht mehr rühmen [327] dürffen; Man hat ein groß Theil unserer Kirchen, Klöster und Gotteshäuser, theils durch schändlichen Raub mit grosser Grausamkeit, durch Blutvergiessen und Mordthaten, und mit unerhörten Frohlocken, nicht nur über den Lebenden, sondern auch über den Todten niedergerissen, eingenommen, oder verwüstet. Manche sind unter dem Vorwand von Römischen Geistlichen die zugleich Kläger und Richter gewesen, und die Händel heimlich durchgestochen, widerrechtlich erhaltene Decreten eingezogen, und wir der Verwalt- und Bedienung derselben entsetzet worden, und man ist noch weiter bemühet, durch wider die Conföderation lauffende Decreta, so an die Starosten zu Vollstreckung der Hülffe ergehen, derer mehr wegzunehmen, wie denn unter dem Schein sothaner Hülffe, bey verschiedenen derselben sich schon blutige Stürme und Einfalle begeben: Es sind auch schon an unzehligen Orten Inhibitiones ergangen, wodurch andächtige Zusammenkünffte zu halten, den Gottesdienst, Begräbnisse, und andere Christliche Handlungen ungehindert zu pflegen, und zu dem Ende Kirchen und Gotteshäuser aufzurichten, will gewehret werden. Unsere Geistlichen, Pfarrherren, Vorsteher, Lehrer und Prediger werden von wegen ihrer Beständigkeit in der Religion, auf mancherley Weise verfolget, verleumdet, mit Schmach gespeiset, vertrieben, verwiesen, aus ihren Gütern und Eigenthum gestossen, durch Ausbittung fälschlich angegebener Rück-Fälle, in ihren Nachkommen verkürtzet, auf freyer Strasse und in den Königlichen Städten aufgehoben, im Gefängnis zu Vermehrung ihrer Marter und Plage, auf mancherley unerhörte Weise übel gehalten, geschlagen, ersäufft, ermordet, und an ihre Statt den Gemeinen solche Hirten, die wir vor Abtrünnige von den Morgenländischen Patriarchen halten, und welche wir allerdings vor unfähig achten, solche Kirchen, die, ob sie schon zu Sr. Königl. Majestät Collation gehören, dennoch unter dem Gehorsam der Römischen Kirche nicht stehen, und dahero einer Aenderung und Einführung des Römischen Gottesdienttes nicht unterworfen sind, zu bedienen, eingeschoben, aufgedrungen und mit Gewalt angezwungen; Indessen behalten diese von ihrer alten Obrigkeit abgefallene, sothane Beneficia bis auf den heutigen Tag, ungeachtet alles von uns vielfältig dagegen eingewandten Bittens, Flehens und Protestirens, gantz ohne Hoffnung der Wiederherstellung, indem wider die hergebrachte Gewohnheit nun niemand mehr, der nicht vorher dem Pabst der Gehorsam zugesaget, dazu gelassen, und in denen die Kirche und die Geistlichkeit betreffenden Sachen, denen der Griechischen Religion zugethanen, wider den uralten Brauch ie länger ie mehr gewehret wird sich zu den Morgenländischen Patriarchen zu halten, und mit ihnen über das Kirchen-Regiment sich zu vernehmen; Ja es ist ihnen nicht genug, daß sie denen zum Gottesdienst verordneten Orten und Personen Gewalt anthun, sie greiffen auch die Weltlichen an, sonderlich die Bürger-Standes sind, bloß weil sie in der Religion von ihnen unterschieden, [328] (die sie hin und wieder in den Königlichen Städten nach ausländischer Weise unter die Inquisition ziehen) indem sie dieselben aus den Zünfften, Handwercken, Handlungen, Kauffmannschafften und so gar aus denen Wohnungen in den Städten stossen, indem sie ihnen Ungleichheit des Standes, Unfähigkeit glaubhafftes Zeugniß abzulegen, ja so gar unehliche Geburt, sonderlich wo die Trauung von unsern Geistlichen verrichtet worden, zum öfftern vorwerffen, den Eltern ihre leibliche Töchter zu verheyrathen nicht gestatten, dieselbe, wenn sie mannbar mit List aufheben, in ihren geistlichen Römischen Gefängnissen aufhalten, und die Erkänntniß über weltliche Ehe-Beredungen für ihre Gerichte ziehen. Dieses Feuer greiffet allgemach so weit, daß es auch uns von dem Ritter-Stand erreichet, indem, ungeachtet wir in diesem Reich mit denen von der Römischen Religion in einerley und gleicher Freyheit gebohren worden, ungeachtet wir bey allen gemeinen Lasten und Schuldigkeiten mit ihnen gleichen Strang ziehen, ungeachtet wir zu des Königs und der Republick Diensten gleiche Willfährigkeit bey uns befinden, ungeachtet wir überall Ehre, Treu und Pflicht dergestalt beobachten, daß durch GOttes Gnade von unsern Widerwärtigen nichts ungebührliches auf uns mag gebracht werden, wir dennoch, bloß weil wir an unserer Religion beständig halten, durch arglistige Kunst-Griffe der Römischen Geistlichen von Ehren und Brod bey dem Gemeinen Wesen verdrungen und zu senatorischen Ehren-Stellen, zu Würden, Aemtern, Starosteyen, Leibgedingen, und andern nutzbahren einträglichen Geschäfften, ja sogar zu Diensten der Republick einen gleichen Zutritt mit ihnen nicht haben mögen, und sogar in unsern eigenen Wesen, und Forthelffung unseres Wohlstandes und Vermögens, vor Gunst und geneigten Willen, merckliche Hinderungen und Schwierigkeiten, erfahren, und wenn wir über das uns zugefügte Unrecht und Beleidigung uns beschwehren, und dawider um Hülffe und Schutz sehnlich flehen, an statt des geringsten Trosts, Spott und offt mit Abweisung vor der Thüre und Verweigerung des Gehörs Verachtung erfahren müssen. Ueber das alles mögen wir die versprochene rechtliche Hülffe, damit dergleichen Unrecht und Uebertretung nur aufs Zukünfftige unterkommen würden, sowenig erhalten, das man sich schon öffentlich verlauten läst, und in Schrifften, so von der Römischen Geistlichkeit ausgehen, zu lesen, auch unter den Weltlichen auf Land- und Reichs-Tägen und in Gerichten immer öffter zu hören giebt, daß man die Conföderation nicht nur für eine Reichs-Satzung zu halten nicht gemeinet, sondern auch dieselbe zu billigen und ihr nachzugehen, vor eine dem Gewissen zu wieder lauffende Sache achte.

Nun dann durch alles solches das alleinige Band der innerlichen Einigkeit, Liebe, Vertrauens und Friedes unter einander, welches, machdem es doch unsere Vorfahren, und wir wohlbedächtig geschlossen und gehalten, bey den [329] benachbarten die daran ein Exempel genommen, uns den Ruhm der Weisheit erworben, geschändet und zerrissen, und unter so vielen Drangsalen, ob schon wir derselben abhelffliche Masse nicht alsobald gefunden, so lange nur obige Erklärungen nicht ausgebrochen, die Hoffnung, daß die uns solch Unrecht anthun, endlich in sich gehen möchten, uns einiger massen tröstlich unterhalten; da aber sothane Erklärungen, die an statt eines Bescheides gelten sollen, von vielen, die sich auf mancherley Weise, und immer mercklicher von uns abwenden, und scheiden, zu unserer Beschimpffung, Bedrohung und Bestraffung gelehret, und dabey vorgeschützet wird, daß mit unserm Gottesdienst es in wenig Jahren aus seyn werde; Da man unter denen Leuten einen starcken Ruff wider uns erschallen läßt, mit Anweisung leicht ergebiger Mittel, uns auszurotten, und Ertheilung des Seegens denen, die sich wider uns aufhetzen lassen wollen. Wann wir auch die neuerliche Verbindnisse, Bruderschafften und andere Verständnisse ansehen, nicht weniger wie denen uns zugefügten Beleidigungen durchgehends nachgesehen wird, und selbst die Stände, Gerichte und Aemter sich zu ihnen fügen, wenn wir beobachten, daß an statt des gehofften Einhaltes und Linderung wir je länger je schwerere Bedrückung, und, da GOtt vor sey, öffentliche und grausame Verfolgung, (dergleichen in andern Königreichen, durch eben diejenigen Werckzeuge, so wir bey uns sehen, daß sie sich zu allen Regiments-Geschäfften nöthigen, angestifftet werden) zu besorgen haben; So finden wir uns unumgänglich, und recht wider unsern Willen gedrungen, uns selbst und unsere Sicherheit zu bedencken, und daß uns ein solches nicht treffen möge, vor jetzt und in Zukunfft vorzukommen. Und dieses um soviel sorgfältiger und vorsichtiger, wenn wir bemercken, daß in solcher unserer Vorsorge, nicht bloß unsere besondere, sondern zugleich die allgemeine Wohlfart, und noch mehr zu sagen, nicht allein die Aufrechthaltung der allgemeinen durch Verträge und Eyde festgestelleten Rechte und Freyheiten, nicht nur die Sicherheit und der Ruhestand des gemeinen Wesens, sondern auch die Erhaltung der Ehre GOttes zu befangen ist. In solcher höchsten Betrachtung dann wir der Griechischen und der Evangelischen Religion zugethanen, indem wir auf der von der Republique einmahl gelegten und von Uns, ohne Ansehen anderer, so davon abgewichen, heilig gehaltener Grund-Feste, das ist, auf der vorangezogenen Warschauischen allgemeinen Conföderation bestehen, nach derselben auch denen der Römischen Religion zugethanen, die mit ans in Fried und Einigkeit wie sothane Conföderation sie hiezu verpflichtet, zu leben begehren, (wie denn wir nicht zweiffeln, daß deren noch viele seyn werden) alle Liebe, Gewogenheit, und brüderliche Dienstgefälligkeit, unwandelbahr zu beweisen willig sind; Ferner zu Folge der Protestationen, so gegen die der Conföderation zu wiederlauffende Verfahren und Decreten eingewendet worden, und damit den Anschlägen derer, die sothane Conföderation [330] verwerffen, übertreten und immermehr darwieder zu handeln ihnen vorgesetzet, euch alt gethan, und unsere Sicherheit wider Gewalt und Unterdrückung verwahret werde, durch diese Schrifft uns verbunden und bey denen in offtgedachter General-Conföderation enthaltenen Verpflichtungen alle zugleich, und ein jeder Theil und Person für sich absonderlich, vor dem Allmächtigen Gott, der sich nicht spotten läst, einander versprochen und angelobet, daß wir über solcher Conföderation fest halten, und derselben zu Folge, die Christliche Lehre und nach Maßgebung der Conföderation freye Uebung des Gottesdienstes, mit Gottes Hülffe weder durch Gewalt, noch unter dem Schein Rechtens uns nicht entreissen lassen, einfolglich die Kirchen und Gottes-Häuser die in unserer Bothmäßigkeit stehen, und wir zu bestellen haben, mit gesammter Hand schirmen und schützen, und alle zum Gottesdienst ausgesonderte und gewidmete Oerter so wohl als Personen, als unter dem Schutz der Conföderation begriffen, durch Göttlichen Beystand in unser beständigen Beschirmung halten und erhalten wollen. Und damit die bis daher geschehene Eingriffe hergestellet, die Uebertretung bestrafft, die Schäden erstattet, und dergleichen in Zukunfft kräfftig vorgebauet werde, wollen wir auf Land- und Reichs-Tagen, und andern öffentlichen Versammlungen und Tagfahrten bey den Reichs-Ständen, und absonderich bey Sr. Königlichen Majestät, in Dero gnädigst Wohlwollen und wohlbedächtiges Einsehen unsers Anliegens, wir gantz keinen Zweiffel setzen, fleißig, einmüthig und einträchtig bemühet seyn, und hierunter keinen Fehl oder Trennung unter uns, (in Ansehen des unterschiedlichen Gottesdiensts und Kirchen-Bräuche, wie sie nach der in unsern Kirchen und Gottes-Häusern hergebrachten Weise verschiedentlich gehalten worden) statt geben, vielmehr einer des andern, namentlich ein Grieche anderer Griechen, und Evangelischen und hinwieder ein Evangelischer anderer Evangelischen und Griechen, und eines jeden unter ihnen Unrechts, Schadens, Beleidigung und Bedrängniß, so ihm und seiner Religion, oder in Ansehen derselben wiederfahren möchte, sich annehmen, und denen auf geschehene Anzeige darüber anzustellenden Handlungen und Berathschlagungen uns nicht entziehen. Wenn auch, (welches GOtt in Gnaden verhüten wolle) die von ihrem Eyd und von der Conföderation Abfällige, ihren Sinn und unbrüderliches Vornehmen nicht ändern, sondern mit Gewalt durch wiederrechtliche Zunöthigungen an uns obenbenannte setzen, und an der Griechischen oder an der Evangelischen Religion auf einige Weise sich vergreiffen wolten, entweder durch Hinderung unseres Gottesdienstes, oder durch grimmiges Verfahren wider die zum Gottesdienst gehörige Personen oder Orte, sie seyn von welcher Religion sie wollen, oder durch gewaltiges Handanlegen aus boshafftigem Gemüth wider uns, oder durch Schmählerung, Veränderung oder gar Vernichtung der unsern Religionen gewöhnlichen Amts-Bedienungen, oder auch wenn sich jemand [331] anmassen wolte, die unserer Kirche und Gottes-Häusern zustehende Gestiffte, Vermächtnisse, Schätze, Hinderlagen, Almosen, bewegliche oder unbewegliche Güter, ausstehende Schuldforderungen und kurtz zu sagen, alle und jede, Güter sie seyn von was Art sie wollen, es sey mit Gewalt, oder unter dem Schein Rechtens anzugreiffen, und einzuziehen, und überhaupt wenn jemanden unter uns, oder der unsern um der Religion willen würcklich Gewalt angethan, insonderheit aber dafern unter dem Vorwand eines Decrets, so mit der Conföderation streitet, in irgend einem Kreise zu der Execution geschritten werden wolte, so wollen wir ohne einige Ausrede, (dieweil ja keine Nothdringlicher seyn kan, als die wo die Ehre Gottes, seine Kirche, und die mit unter einander verbundene Brüder befangen sind) sowohl alle insgesammt, als ein jeder Theil aus uns, ja eine jede Person, Mann für Mann, zu dem nur die Nachricht davon gelanget, nach dem Ort der etwa vorzunehmenden, oder schon verübten Gewalt, und auf den zur Execution angesetzten Termin, wie zum Löschen einer gemeinen Feuers-Brunst, eilen, und auf den Fall der Unmöglichkeit persönlicher Stellung zum wenigsten durch Absendung eines andern an dieselbe Statt, Beystand leisten, denen in Gefahr stehenden Hülffe und Rettung thun, und also nicht bloß mit Worten, sondern auch in der That ohne Ansehen einiger Schwierigkeiten oder Gefahr, ohne Bedauren der Mühe und Kosten, nach unserm besten Wissen und Vermögen, die Sicherheit der zum Gottesdienst gehöriger Personen, und Orte bey ihrem Glauben Friede, Gewissen, und in der Freyheit des Gottesdienstes, zugleich auch die Güter der Kirchen und Gottes Häuser in ungekränckten Stand behaupten. Damit aber man sich unter einander bequemer verstehen, und von denen vorfallenden Excessen, Executionen, Terminen, oder erforderten persönlichen Zusammenkünfften geschwinder Nachricht ertheitet werden möge, haben wir allgemeine Provisores oder Besorgere des Friedens unserer Christlichen Kirchen und Gottes-Häuser unter einander erwehlet und benennet, nemlich aus dem Mittel derer der Griechischen Religion zugethanen, von dem Senat den Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn Alex. Ostrowski, Wolynischen Woywoden, Sr. Durchl. den Fürsten Gregor. Sanguszko Koszerskj, Castellan von Braclaw, von der Ritterschafft aber die Durchl. Fürsten Herrn Herrn Adam und Michael Wiesniewieckj, den Fürsten Joachim Koreckj, den Kniaz Kyril Rozynskj, Kniaz Georg Horski, die Kniaz den Bogdan und Iwan Solmirecki, Herr Johann Tryzna, Herrn Herrn Andreas und Alexander Zaharowskj, Herrn Jarochwicy Horsky, Herrn Georg Kirdey, Hrn. Labonskj, Herrn Stephan Lozka, Mozyrischen Land-Marschall, Herr - - - Lytinsky, Kniaz Georg Puzyna; Ferner aus dem Mittel der Evangelischen haben wir ernennet, aus den Senatoren, so wohl der Cron als des Großfürstenthums Litthauen, den Durchl. Fürsten Herrn Christoph Radziwil, Woywoden von Wilda, die Hochgebohrne [332] Hrn. Andr. Leszinskj auf Lissa, Woywoden zu Brzesc in Cujavien, Hrn. Joh. Abrahowicz, Woywoden von Smolensko, Hrn. Christoph Zienowicz, Woywoden von Brzesc in Litthauen, Hr. Fabian Cemt, Woywoden von Marienburg, die Wohlgebohrne Hr. Joh. Rozrazewskj, Castellan von Posen, Hr. Joh. Zborwskj, Castellan von Gnesen, Hr. Nic. Maruszewicz, Castellan ven Samoiten, Herr Czaplic, Castellan von Kiow, Herr Georg Korszak, Castelan von Polock, Herr Joh. Zienowicz, Castellan von Witepsk, Herr Peter Dorostayskj, Castellan von Minsk, Herr Peter Niszczyckj, Castellan von Bels, Herr Andreas Firley, Castellan von Radom, Herr Andreas Myczynskj, Castellan von Wielum, Herr Joh. Dwhojowskj, Castellan von Sansk, Herr Urowieckj, Castellan von Chelm, Herr Joh. Ruskowskj, Castellan von Przemec, Herr Adam Bulinski, Castellan von Bromberg und Herr Christian Monvid auf Derohosteye Ober-Marschall des Großfürstenthums Litthauen, sodann von der Ritterschafft aus der Cron und denen Woywodschafften, so unter der Gerechtbarkeit des Lublinischen Tribunals stehen, die Hrn. Hrn. Andr. Szafraniec, Starosten zu Lelow, Hr. Andr. Rey, Hr. Martin Kreza, Hr. Caspar Kepski, Hr. Valerian Kotka, Hr. Christoph Pawlowski, Herr Sigism. Palcewskj, Herr Hieronym. Czyzewskj auf Czozow, Herr - - - Gniewosz Starosten zu Latowice, Herr Peter Goluchowskj, Hr. Stanisl. Stodnickj, auf Lancuca, Hr. Joh. Bal, Hr. Mart. Chrzastowski, Hr. Sam. Trojeckj, Hr. Joh. Fredro von Krackowice, Hr. Georg Stan, Hr. Czaplic, Land-Richter von Lucko, Hr. Waclaw, Hr. Joh. Potockj Starosten von Caminiec, Herren Jac. und Christoph Sieninskj, Söhne des Woywoden von Podolien, Hr. Andr. Rzeczycki, Cämmerer von Lublin, Hr. Christ. Rej, Herren Joh. Peter und Adam Gorayski, Hr. Lipskj, Cämmerer von Belzyc, Hr. Nic. Ostrorog, Hr. Jahodinski, Land-Richter von Belzyc, Herr Casp. Rosinskj, Hr. Pizocinskj, Cämmerer von Braclaw; aus denen Woywodschafften aber, so bey dem Tribunal zu Peterkau Recht nehmen, Herr Georg Latalskj, Hr. Wencesl. Leszcynski, Hrn. Sedzirow und Jacob Ostrorog, Hr. Andr. Tomickj, Hr. Andr. Zareba auf Kalinowa, Hr. Andr. Grudzieckj, Hr. Albr. Wiloslawski, Hr. Stanisl. Pogorzelski, Land-Schencke zu Kalisz, Hr. Sigism. Geudzinskj, Herr Chrysost. Marszewsk, Hr. Mich. Bialosliwski, Hrn. Joh. und Martin Broniewskj, Hr. Peter Zuchlinsky, Hr. Poleckj, Herr Joh. Chrystoparskj, Truchseß von Sirad, Hr. - - - Widawsky, Hr. Laur. Niemojewskj, des Woywoden von Inowloclaw Sohn, Hr. - - Niszczyckj, Starosten von Cuchanow, Hr. Sigism. Niszczykj, Starosten von Krasnic, Hr. Zalinskj, Cämmerer von Rawa, Herr Stanislaus Siewierskj, Starosten von Ostzeszow, Herr Sigismund Ostromekj, Herr Andreas Chelminskj, Herr Albrecht Dorpowsky, und dann aus dem Groß-Fürstenthum Litthauen, Herr Georg Fürsten Radzivil, des [333] Woywoden von Nowogrod Sohn. Chr. Joh. Hlebowicz, Truchseß des Großfürstenthums Litthauen, Hr. Adam Talwosz, Starosten von Düneburg, Hr. Nic. Zienowicz, Cämmerer von Osmian, Hr. Melch. Pietkiewicz, Landschreiber zu Wilda, Kniaz Jaroslaw Holowczynski, auf Kniazie, Hr. Petr. Stabrowskj, Starosten zu Keidan, Kniaz Fiedor Druckj Hurskj, Hr. Joh. Theodor. Pociey, Land-Richter von - - Hr. Joh. Markiewicz, Hr. Andr. Jundziela, Land-Marschall zu Wolkowisk, Hr. Sebast. Pakosa, Hr. Paul Wereszczaka, Truchseß zu Brzesc, Hr. Jac. Siemaszik, Hr. Rom. Rawla, Hr. Rom. Wasilewicz Kursak, Kniaz Georg Sokolinskj, Hr. Druck, Cämmerer von Witepsk, und Starosten zu Uswick, Hr. Gregor. Sapieha, Cämmerer von Orszan, Kniaz Joh. Druckj, Hurski, Hr. Melch. Schemet, Hr. Alex. Ratziwinskj, Cämmerer von Samoiten, Hr. Joh. Holawnicz, Landschreiber von Wolckominsk, Hr. Andr. Stankiewicz, Starosten von Minsk, Hr. Jarosz Woliszka, Kniaz Zyzemsky, Starosten von Rzeczyce, Hr. Joh. Gundziel. Zu diesen obbenennten Provisoren samt und sonders, und zu einem jeden derselben, nachdem es die nahe Gelegenheit seiner Wohnung und Auffenthalts an die Hand giebt, haben die, so in der Freyheit ihrer Religion, oder um der Religion willen, gekräncket werden, und dieserhalb Rath und Rettung bedürffen, ihre Zuflucht zu nehmen; Jene aber und ein jeder aus ihnen, nachdem und wie sie die Noth erkennen, sollen davon weitere Anzeige thun, und vornemlich Sorge tragen, daß der vorgefallenen Sache heylsamlich und erfreulich abgeholffen werde. Damit auch diese Sorge, insonderheit, wenn sie Hauptsachen betrifft, um so viel leichter ins Werck gerichtet werde, werden unsers Erachtens die Synodi nöthig seyn, und damit dieselben desto zahlreicher zusammen kommen, versprechen wir einander, unter eben denselben vorerwehnten Verbindlichkeiten, wenn die Griechen einen allgemeinen Synodum ausschreiben, daß auf Begehren auch die Evangelischen auf solchem Synodo in Person, oder durch Abgeordnete, erscheinen: hinwieder auch wann die Evangelischen einen General-Synodum, nach der alten Weise ihre Synodos zu halten, beruffen, daß auf vorgängiges gleichmäßiges Begehren, auch die der Griechischen Religion Zugethane auf ihrem Synodo persönlich, oder durch Abgeordnete sich ebenfals einfinden, und solchergestalt die einen der andern Last tragen helffen, und zu beyden Theilen einander mit Rath und That beystehen, und gleichwie wir nach Innhalt der General-Conföderation einander allezeit Glauben gehalten, also auch diese Vereinigung und Verbindniß, wie ein Leib unter einem Haupte dem HErrn Christo, unter einander zu ewigen Zeiten, (so daß wir nimmer davon abweichen, noch einander mit anzüglichen Worten beleidigen,) mit göttlicher Hülffe fest halten wollen. Diese unter denen in der General-Conföderation ausgedruckten Verbindlichkeiten geschlossene Vereinigung, haben zu mehrer Urkunde wir beyde, sowohl der Griechischen als der Evangelischen Kirchen-Verwandte, unterschrieben und unsere Petschafften darunter gedrucket. Geschehen [334] zu Wilda den ersten Mittwoch nach Pfingsten im Jahr 1599."

Concordat cum Originali
Georgius Rikuc.

Unschuld. Nachr. 1733, p. 888 u. ff.