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Zedler:Wein-Ordnung

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Band: 54 (1747), Spalte: 879–884. (Scan)

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Wein-Ordnung, Lat. Ordinatio vinaria, oder Ordinatio circa vendendum vinum, heißt eine obrigkeitliche Verordnung oder Vorschrifft, was in Ansehung des Wein-Handel, oder Wein-Verkauffs, und Weinschancks, und was dem weiter anhängig, zu beobachten. E. E. Raths Stadt Leipzig Wein-Ordnung vom 19 December 1628 ist folgendes Inhalts. "Demnach E. E. Hochweiser Rath zu Leipzig allhier berichtet worden, welchergestalt wegen Entrichtung der Zeichen, Visir- und Niederlag-Gebühr, auch Marck-Stands-Geldes, so wohl wegen des Kostens, an Rhein-Francken, Frantzösischen, Hällischen, Böhmischen, Oesterreichischen, Ungarischen, und aller anderer Weine, wie dieselben Nahmen haben, so anhero gebracht werden, sich bishero allerley Unordnung erreget, und aber E. E Rathe nicht gebühren wollen, solcher Unordnung ferner nachzusehen; Als hat derselbe eine gewisse Ordnung, wegen Erlegung angeregter Wein-Gebühr, so wohl des Weinkostens, zu Pappier setzen, und solches zu männlicher Nachrichtung anhero öffentlich anschlagen lassen, wie folget:

1) Die Wein-Kärner und Fuhrleute, so Rheinischen, Francken und Frantzösischen Wein zu verkauffen anhero bringen, sollen damit in und zwischen denen Jahrmärckten, unvorwegerlich, bey Vermeydung der Straf, auf den Wein-Marckt rücken, und solche durch die Visirer anstechen lassen, welche sich denn wegen des Anstichs halber, einen Tag oder eine Woche um die andere werden zu vergleichen wissen, sollen aber aus jedem Fasse für ihre Gebühr mehr nicht, denn ein halb Nössel Kost-Wein, auszapffen. Wenn nun solches geschicht, und der Wein aufn Marckt gerückt worden, soll der Käuffer und Verkäuffer folgende Gebühr zu entrichten schuldig seyn: Der Verkäuffer soll E. E. Rathe geben, er verkauffe gleich den Einheimischen oder Fremden, von jedem Eymer 8. Pf. Marck-Stand-Geld, und 4 Pf. wegen des Weinkostens und dem Visirer 4 Pf. Visir-Gebühr. Diejenigen, so den Wein einkauffen, sollen E. E. Rathe entrichten, wie folget: Der Bürger Wein-Händler und Wein-Schencke, so Wein von den Fuhrleuten und Kärnern, und andern kaufft, soll von jedem Faß, es sey groß oder klein, Keller-Einlag-Zeichen-Gebühr entrichten 1 Gr. Der fremde Käuffer im Lande, von jedem Eymer Thor-Zeichen-Gebühr 1 Gr. Der Fremde ausser Landes, von jedem Eymer Thor-Zeichen-Gebühr 2 Gr. Derjenige aber, so nicht verkaufft, und den Wein wieder wegfähret, soll von jedem Eymer 8 Pf. Marck-Stand-Geld, und 4 Pf. wegen des Weinkostens, darzu 1 Gr. vom Faß Thor-Zeichen-Gebühr, und dem Visirer 4 Pf. entrichten. Will aber der Fuhrmann den Wein nicht weiter führen, sondern bey einem Bürger niederlegen, und verkauffen lassen, soll er dem Rath von jedem Eymer Niederlag-Geld entrichten, 8 Gr. Und dem Visirer 4 Pf. Visir-Gebühr. Wird der Wein aber 8 Tage nach der Niederlage verkaufft; so soll er vom Eymer nur geben 4. Gr. Lohn-Wein und niedergelegter Wein giebt kein Einlag-Zeichen-Gebühr von Fassen; allein es muß (wie sonsten gebräuchlichen) von jedem Eymer 1 Gr. auf die Wage, und dem Visirer 4 Pf. nebst dem Anstrich entrichtet, oder sich deswegen mit ihm abgefunden werden.

2) Wenn der Wein nun aus der Niederlage verkaufft wird; so soll der Käuffer geben, wie folget: Der einheimische Käuffer oder Bürger von jedem Faß, Keller- und Einlag-Zeichen-Gebühr, das Faß sey groß, oder klein, 1 Gr. Der Fremde im Lande, von jedem Eymer Thor-Zeichen-Gebühr 1 Gr. Der ausländische Käuffer von jedem Eymer Thor-Zeichen-Gebühr 2 Gr. Wenn die Weine, so ungevisirt durchgehen, und an andere Oerter verschrieben werden, verhandelt und verkauffet, oder gar verpitzschirt, soll der Fuhrmann, wenn er sich im Rückwege allhier wiederum beladen will, von jedem Faß, so im Lande bleibet, 2 Gr. Ausser Landes aber 3 Gr. und dem Visirer (welcher ihm einen Zettel auf die Wage, wie viel er Faß habe, ertheilen wird) von jedem Eymer 2 Pf. an statt der Visir-Gebühr entrichten. Wenn aber der Fuhrmann im Rückwege nicht wieder hierzu, oder aber leer durchfahren wolte, der soll, (wenn der Wein im Lande bleibet) von jedem Faß nur 1 Gr. von den andern aber, so ausser Landes abgeladen worden, 2. Gr. zur Gebühr erlegen.

3) Die fremden ausländischen Wein-Händler, so ihre Factors allhier halten, oder diejenigen, so mit Wein handeln, und keine Bürger seyn, sollen von ihrem Wein, so sie in und zwischen den Märckten anhero schaffen, von jedem Eymer 10 Gr. Niederlag-Geld, und dem Visirer von jedem Eymer 4 Pf. Visir-Gebühr entrichten. Und da sichs zutrüge, daß die Factoren von den Weinen, so ankommen, etwas alsobald zu verschicken versprochen hätten, zur Fuhre aber so geschwind nicht gelangen könnten; so soll ihnen vergönnet seyn, solche Weine zum längsten acht Tage ausser der Niederlag-Gebühr frey zu haben, jedoch daß sie von solchen durchgehenden Weinen von jedem Faß, wenn dieselben im Lande bleiben, 1 Gr. Niederlag-Gebühr, und vom Eymer 1 Gr. Thor-Zeichen-Gebühr, wo sie aber ausser Landes verschickt werden, von jedem Faß 2 Gr. Niederlag-Gebühr, und vom Eymer 2 Gr. Thor-Zeichen-Gebühr, und dem Visirer 4 Pf. vom Eymer entrichten. Und da solche Weine, nach Verfliessung solcher 8 Tages-Frist, nicht abgeführet würden, soll solche Freyheit aufgehaben, und sie das gebührliche Niederlag-Geld (wie obstehet) davon zu entrichten schuldig seyn. Würden aber die Factoren, wenn die Weine ankommen, etwas davon den einheimischen Weinschencken und Bürgern verkauffen, welches denn alsbald den ersten oder andern Tag geschehen soll; so sollen sie von jedem Eymer nur 1 Gr. Nieder- und 4 Pf Visir-Gebühr entrichten. Wo es aber länger anstehet, soll der Wein in die volle Niederlag-Gebühr verfallen seyn. Wenn nun der Wein aus der fremden Wein-Händler Niederlage verkaufft wird, sollen die Käuffer entrichten, wie folget: Der einheimische Käuffer von jedem Faß Einlag-Zeichen-Gebühr 1 Gr. Der fremde Käuffer im Lande von jedem Eymer Thor-Zeichen-Gebühr 1 Gr. Der ausländische Käuffer von jedem Eymer Thor-Zeichen-Gebühr 2 Gr. Wenn aber unsere gnädigste Herrschafft von solchen niedergelegten Weinen etwas kauffen lassen, sollen gedachte Factores nicht mehr, denn 3 Gr. Niederlag-Geld von jedem Eymer, entrichten, jedoch sollen sie sich mit dem Hof-Visirer (welchem solche Weine wiederum zu visiren vornehmlich obliegt und gebühret) der Visir-Gebühr halben abfinden, sonsten aber mag ein jeder einen gebrauchen, welchen er will, oder welchen er am ersten erlangen kan, damit sich der Verstörung halber niemand zu beschweren. Gleichergestalt soll es auch mit Entrichtung der Gebühr gehalten werden, wenn die einheimischen Bürger, Weinhändler und Weinschencken, etwas von ihren Weinen an Ort und Ende (wie obstehet) verkauffen.

4) Hällische, Eißlebische, Jenaische, Böhmische, Ungarische, Oesterreichische, Erfurter, und dergleichen Weine, so nicht Rheinisch, Frantzösisch, oder Frantz-Weine seyn, die geben, wie folget: Der Verkäuffer, er verkauffe, wohin er wolle, von jedem Eymer 8 Pf. Marckstand-Geld, und 4 Pf. wegen des Weinkostens, thut 1 Gr. Niederlage von jedem Eymer 4 Gr. Der einheimische giebt von jedem Faß, es sey groß, oder klein, Keller-Zeichen-Gebühr 9 Pf. Der Fremde im Lande, von jedem Eymer Thor-Zeichen-Gebühr 9 Pf. Der ausländische von jedem Eymer Thor-Zeichen-Gebühr 1 Gr. 6 Pf. Wenn solcher Wein durchgehet; so giebt der Eymer Thor-Zeichen Gebühr 1 Gr.

5) Land-Wein belangende. Wenn Land-Wein anhero zu verkauffen gebracht wird, soll solcher gleichfalls (er werde verkaufft, oder nicht) visiret werden, und der Verkäuffer soll geben, (er verkauffe, wohin er wolle,) von jedem Eymer 5 Pf. Marck-Stand-Geld und 3 Pf. wegen des Weinkostens, thut 8 Pf. und dem Visirer 4 Pf. Diejenigen aber, so den Wein bekommen, sollen geben: Der Einheimische von jedem Fasse Keller-Einlag-Zeichen-Gebühr 6 Pf. Der Fremde im Lande von jedem Eymer Thor-Zeichen-Gebühr 8 Pf. Der Ausländische von jedem Eymer Thor-Zeichen-Gebühr 1 Gr. Wenn solcher Wein durchgehet; so giebt er Thor-Zeichen-Gebühr von jedem Eymer 8 Pf. Wenn er niedergeleget wird, vom Eymer 1 Gr.

6) Eßig-Wein belangende. Der Verkäuffer soll entrichten 5 Pf. Marckstand-Geld und 3 Pf. wegen des Weinkostens, thut 8 Pf. Der Einheimische von jedem Faß Keller-Einlag-Zeichen-Gebühr 4 Pf. Der Fremde im Lande von jedem Eymer Thor-Zeichen-Gebühr 6 Pf. Der Ausländische von jedem Eymer Thor-Zeichen-Gebühr 8 Pf. Wenn dieser Wein durchgehet, von jedem Eymer Thor-Zeichen-Gebühr 8 Pf. Und dem Visirer 4 Pf. Wenn er niedergelegt wird, giebt der Eymer 6 Pf.

7) Wein-Eßig belangende. Der Verkäuffer soll von jedem Eymer, wohin er auch denselben verkaufft, 5 Pf. Marckstand Geld, und 3 Pf. wegen des Kostens entrichten, denn das Kosten ist ja so nöthig, als am Wein, weil grosser Betrug dabey vorgehet, thut 8 Pf. Und soll dem Visirer von jedem Eymer Visir-Gebühr entrichten 4 Pf. Diejenigen aber, so den Wein-Eßig bekommen, sollen geben: Der Einheimische von jedem Faß, es sey groß, oder klein, Einleg-Zeichen-Gebühr 1 Gr. Der Fremde im Lande von jedem Eymer Thor-Zeichen-Gebühr 8 Pf. Der Ausländische Käuffer von jedem Eymer Thor-Zeichen-Gebühr 1 Gr. Wenn Wein-Eßig nieder geleget wird; so giebt der Verkäuffer von jedem Eymer Niederlag-Gebühr 2 Gr. Wenn Wein-Eßig durchgehet; so giebt der Eymer 8 Pf. Und nachdem sich Leute allhier unterstehen, nicht allein Eßig von Hauß zu Hauß herum hausiren tragen und verzapffen zu lassen, sondern auch aus Brauhain und Getraidich gemachten Eßig vor guten Wein Eßig in Häusern zu verzapffen; Als soll solch Hausiren und schädlicher Betrug nicht allein bey Verlust des Eßiges, sondern auch bey ernster Straffe verboten seyn, gleichergestalt auch das Hausiren mit dem Brandewein.

8) Allerley Spanische Weine betreffende. Von einem jeden Faß oder gantzen Pipen, so in und ausser der Märckte von Fremden anhero bracht, oder an ihre Factoren allhier geschickt werden, soll der Verkäuffer geben 3 Reichsthlr. Der ausländische Käuffer, er kauffe gleich von einem Fremden, oder Einheimischen, so soll er vom Faß oder gantzen Pipen, in und ausserhalb Marcks, Thor-Zeichen-Gebühr entrichten 1 Reichsthlr. Von einem Eymer 5 Gr. Der Käuffer im Lande, er kauffe gleichfalls, von wem er wolle, soll von seinem Faß oder Pipen, in und ausserhalb Marcks, Thor-Zeichen-Gebühr entrichten 18 Gr. Von einem Eymer 3 Gr. 6 Pf Der Bürger und Weinschenck allhier, so solchen Wein ums Lohn anhero bringen lässet, oder kauffe denselben, wo und von wem er wolle, der soll in und ausser des Marckts Einleg-Zeichen-Gebühr entrichten, von einem Faß oder Pipen 7 Gr. Von einem Eymer 1 Gr. 6 Pf. Weil aber Welsche und andere süsse Weine als Malvasier, Reinfall, Veltliner, und dergleichen in Fassen (so unterschiedlichen Halts seyn) anhero bracht werden; als soll davon entrichtet werden, wie folget: Der Verkäuffer soll in und ausser der Märckte von jedem Eymer Niederlag-Gebühr entrichten 14 Gr. Von einer Lagel Groß-Band 10 Gr. Von einer Lagel Klein-Band 8 Gr. Der Käuffer ausserhalb Landes soll in und zwischen denen Märckten Thor-Zeichen-Gebühr entrichten von jedem Eymer 5 Gr. Von einer Lagel Groß-Band 3 Gr. 6 Pf. Von einer Lagel Klein-Band 2 Gr. 8 Pf. Der Käuffer im Lande soll in und zwischen den Märckten Thor-Zeichen-Gebühr entrichten von jedem Eymer 3 Gr. 6 Pf. Von einer Lagel Groß-Band 2 Gr. 8 Pf. Von einer Lagel Klein-Band 2 Gr. Der Bürger und Weinschencke allhier soll in und zwischen den Märckten, er lasse solchen ums Lohn anhero bringen, oder kauffe denselben, wo er wolle, Einlag-Zeichen-Gebühr entrichten von jedem Eymer 1 Gr. 6 Pf. Von einer Lagel Groß-Band 1 Gr. Von einer Lagel Klein-Band 10 Pf.

9) Schlegschatz von allerley süssen Rheinischen, Francken, Frantzösischen, Erfurter, Hällischen und dergleichen Weinen und Eßig belangende. Die Weinschencken sollen entrichten, wie folget: Vom Eymer Malvasier 20 Gr. Vom Eymer Spanischen und andern süssen Weinen ausserhalb Veltliner 16 Gr. Vom Eymer Veltliner 14 Gr. Vom Eymer Rheinischen, Francken, Frantzösischen, Erfurter, und dergleichen, 10 Gr. Vom Eymer Land-Wein 6 Gr. Vom Eymer Eßig-Wein 6 Gr. Vom Eymer Wein-Eßig 6 Gr. Vom Hällisch, Eißlebisch, Jenaischen und dergleichen 6 Gr. Vom Brandtewein 18 Gr. Die Bürger sollen vom Schlegschatz entrichten: Vom Eymer Rheinisch, Francken, Frantzösisch, Erfurter und dergleichen Wein 6 Gr. Vom Eymer Land-Wein 4 Gr. Fremde und Einheimische, so keine offene Schenckkeller allhier haben, sollen sich Spanische, Welsche und dergleichen süsse Weine, Kannen-Weise zu verzapffen, in und ausser der Jahr-Märckte, bey Vermeidung ernster Straffe, ohne Erlaubniß gäntzlich enthalten. Die Visirer aber sollen die Bürger, Weinhändler und Weinschencken allhier, bey Verfertigung derer Visir-Zettel vermöge ihrer Pflicht, recht anzusagen erinnern, ob beydes die süssen, wie auch alle andere Weine, wie sie auch genennet und anhero gebracht werden, ihr proper oder eigenthümlich erkaufft Gut sey, oder nicht; Und alsdenn den Visir- und Einleg Zettel darauf richten, damit zuförderst Ihro Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen etc. an Deroselben Weinsteuer, so wohl auch E. E. Rath, an seinem Interesse, nicht verkürtzt werden, der Geleitsmann auch solches recht eintragen möge. Hergegen soll gedachter Geleitsmann ohne solchen rechtmäßigen Visir-Zettel weder Ein- noch Ausleg-Zeichen zu geben schuldig seyn, damit allerhand Unrichtigkeit, grosser Irrthum und Verdacht verhütet werde. Zu Urkund hat E. E. Rath ihr gewöhnlich Stadt-Secret hierzu wissentlich aufdrücken lassen. Geschehen den 19 Decembr. 1628."