Zedler:Verpflichtung, (die Forme der)
Verpflichtung, (die Forme der) Lat. Obligationis Forma, ist nichts anders, als die eigentliche Beschaffenheit einer Verpflichtung, und an und vor sich selbst wiederum zweyerley Art, nehmlich entweder innerlich, oder äusserlich. Jene, oder die innerliche, bestehet in dem rechtlichen Bande selbst, wodurch ein jedweder zur Bezahlung, Leistung und Erfüllung desjenigen, worzu er dem andern verbunden ist, angehalten wird. Diese aber, oder die äusserliche, ist nach der Mannigfaltigkeit der Geschäffte ebenfalls unterschiedlich, indem der Verpflichtung selbst gar öffters entweder eine gewisse Zeit, oder Frist, oder auch eine gewisse Bedingung, wie nicht weniger eine oder die andere Einschränckung auf diesen oder jenen Ort, u. d. g. beygefüget wird. l. 44 ff. de obl. & act.