Zedler:Verpflichtung, (bürgerliche)
Verpflichtung, (bürgerliche) Lat. Obligatio civilis, ist eine Verbindung oder ein Band des Bürgerlichen Rechts, da jemand ohne einen besondern Grund des natürlichen Rechts, eintzig und allein nach Verordnung der Bürgerlichen Gesetze angestrenget wird, etwas zu leisten, was eben diese Gesetze von ihm fordern, l. 3. §. 1 ff. de constit. pecun. Es fehlt aber bey dieser Bürgerlichen Verpflichtung das Band des natürlichen Rechts entweder bald von Anfang, oder seit einer gewissen Zeit der Verpflichtung. Von Anfang, wenn gewisse Conventionen entweder durch Gewalt und Zwang, oder aus Furcht, Irrthum, u. s. w. eingegangen worden, §. 1. Instit. de except. desgleichen so offt als einem in Hoffnung der künfftigen Auszahlung einer gewissen Summe Geldes eine Handschrifft überreichet wird, §. 2. Inst. de except. oder da jemand im dem errichteten Heyrats-Instrumente oder der Ehe-Stifftung den Empfang der versprochenen Ehe-Gelder bekennt, l. 5. C. de dote cauta, oder wenn einer dem andern etwas verpfändet hat. L. 5. C. de non numer. pecun. Oder aber es geschiehet erst hernach, wenn z. E. ein Vergleich, daß man das Schuldige nicht fordern wolle, darzwischen gekommen ist, als wodurch das Band der Billigkeit aufgehoben wird, l. 95. §. 4. ff. de solut. doch so, daß gleichwohl das bürgerliche Band bleibet. §. 3. Instit. de except. Es bestehet aber die gantze Krafft der Verpflichtung oder des Obligations-Scheins in dem Falle des nicht bezahlten Geldes in der Vermuthung der würcklich geschehenen Zahlung, welche nach Verfliessung zweyer Jahre des Schuldners Stillschweigen eingeführet hat. Man muß aber hierbey gleichwohl aus dem eingeführten Gerichts-Brauche wissen, daß, ob man schon nach einer solchen langen Zeit der Handschrifft, so dieses bejahet, glaubet, daß die Auszahlung des Geldes geschehen sey, und der Schuldner deswegen zur Bezahlung angetrieben werde, ihm doch nichts desto weniger an vielen Orten das Gegentheil im ordentlichen Gerichte [1572] auszuführen zugelassen werde, Textor in Prax. Judic. P. I. c. 15. n. 66. Brunnemann ad l. 21. C. de Episc. audient. weil es an und vor sich unbillig ist, daß derjenige verurtheilet werde, etwas zu bezahlen, welcher gleichwohl beweisen will, daß ihm nichts zuvor ausgezahlet worden. Carpzov P. I. Const. 32. def. 66. n. 15. Sonst unterscheidet man diese Art der Verpflichtung auch in eine besonders so genannte Bürgerliche, und in eine Prätorische. Jene, oder die Bürgerliche, ist, wie bereits gemeldet, durch die Bürgerlichen Gesetze entweder selbst erfunden und eingeführet, oder, da sie sonst eigentlich ihren Ursprung aus dem Völcker-Rechte hat, von jenen nur gebilliget und angenommen worden. Die Prätorische hingegen, Lat. Obligatio Praetoria, ist, welche die Praetores oder die Römischen Stadt-Voygte vermöge der ihnen zuständigen Jurisdiction verordnet und anfänglich um der Billigkeit Willen eingeführet haben. Dergleichen sind die so genannten Obligationes constitutae pecuniae, peculii, Jurisjurandi, u. s. w. §. 1. Inst. de Obl. & act.