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Zedler:Verjährung, (ordentliche)

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Verjährung, (permittirte)

Band: 47 (1746), Spalte: 885–886. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|47|Verjährung, (ordentliche)|885|886}}
Weblinks
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Verjährung, (ordentliche) heißt die nach denen in den Rechten vorgeschriebenen Zeit angefangene [886] und vollendete Verjährung; wie hingegen die von undencklichen Zeiten her, eine ausserordentliche. Siehe Verjährung, und Verjährung von undencklichen Zeiten her.