Zedler:Verjährung, (ordentliche)
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Verjährung, (ordentliche) heißt die nach denen in den Rechten vorgeschriebenen Zeit angefangene [886] und vollendete Verjährung; wie hingegen die von undencklichen Zeiten her, eine ausserordentliche. Siehe Verjährung, und Verjährung von undencklichen Zeiten her.