Zedler:Verbotene Zeit
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Verbotene Zeit, Lat. Tempora prohibita. Verbotene Zeiten sind in Ansehung der Hochzeiten die Advent- und Fasten-Zeit, Chur-Sächsische General-Artickel 13. Ehe-Ordnung c. 5. indem vom ersten Advent-Sonntage bis nach dem Neuen Jahre, Synodal-Decret §. 38. Mandat 1682. und vom Sonntage Invocavit an bis nach Ostern ohne besondere Dispensation keine Hochzeit zu gestatten. Ibid. In Ansehung der Jagden aber gehet die verbotene Zeit von Invocavit an, Mandat 1702. 1712. Resolutio 1716. und währet bey der hohen Jagd bis auf den ersten, ibid. oder wenn sie auf Johannis accordiret gewesen, auf den 6. Sonntag nach Trinitatis, ibid. bey der Mittel- und Nieder-Jagd aber bis auf Egidi. ibid.