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Zedler:Verbotene Waaren

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Verbotene Waffen

Band: 47 (1746), Spalte: 214–216. (Scan)

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Verbotene Waaren, Lat. Merces vetitae, sind alle diejenigen, welche entweder die Natur oder das Völcker-Recht, oder die Sitten, Gewohnheit und Gesetze einer Stadt, ausser dem Commercio gesetzt, und in welchen folglich kein Verkauf geschehen kan. Diesemnach kommen lebendige Menschen oder Sclaven nicht unter die Benennung der zugelassenen Waaren, weil die Natur durchgehends ihre Früchte, Gaben und Güter dem Menschen zum Besten hervor bringet. l. 207. ff. de V. S. Am wenigsten können freye Menschen verkauffet werden, weil ohnedem ein menschlicher freyer Leib unschätzbar ist. l. 3. ff. si quadr. pauper. l. 1. §. sed cum liber homo ff. eod. So bestehet auch nicht die Kaufmannschafft in Sachen, die zur Kirche oder dem gemeinen Wesen gehören. Dahero diejenige, die solche veräussern, des Lasters der verletzten Religion schuldig werden. l. 1. c. de Sepulchr. violat. Vor diesem durffte auch kein Purpur, womit [215] die Kayserl. Majestät bekleidet war, verkauffet werden; wie denn alle Purpur Krämerey durch vielfältige Kayserliche Verordnungen verboten gewesen. l. ult. C. de vest. holoser & aurat. So darff man auch keine so genannte Contraband-Waaren, z. E. Korn, Gewehr, Munition oder Victualien dem Feinde zuführen, auch so gar in Friedens-Zeiten ohne sonderbare Erlaubniß der Obrigkeit kein Korn oder Mehl ausschiffen, sonderlich wenn die Land-Magazins oder Korn Häuser schlecht damit versehen, und eine Theurung zu vermuthen, oder etwan der Landes-Herr solches zu Proviantirung seiner Militz selbst nöthig hat. Gold und Silber aus dem Lande zu führen ist auch in etlichen Reichen und Ländern sehr hart verboten; ingleichen der Handel mit mörderischem Gewehr, welches vieler Orten auf allerhand Waffen, ja so gar auf spitzige Brod Messer, damit man einen verletzen kan, erstrecket wird. So darff auch kein Gifft ohne Unterscheid von jedermann geführet, oder an jeden, wer solchen fordert, verkauffet werden. l. 35. §. 2. ff. de contrah. emt. Besiehe hiervon auch ins besondere der Stadt Lübeck Apothecker-Ordnung, von 1626 Art I. welche daselbst folgenden Inhalts ist: "Gifftige Artzney und treibende gefährliche Kräuter, sollen nicht, gleich andern Materialien, öffentlich, sondern an einem besondern Ort in der Apothecken wohl verwahret, und allein durch den Apothecker selbst, oder seinen Haupt-Gesellen, wohlbekannten ehrlichen, unverdächtigen Leuten, fremden und unbekannten aber auf Caution, verkauffet und gereichet, und alsobald in ein besonder Buch, was es für eine Art Giffts gewesen, item des Käuffers Nahmen, samt dem Tag und Zeit, angeschrieben werden. Zu welchen Gifften auch sonderliche Waagschaalen und Instrumenta, damit man sie tractiret, gebrauchet werden sollen, welchen Verordnungen gemäß, sich die Materialisten im Verkauf der Gifften und dergleichen schädlichen Waaren, zu verhalten schuldig seynd. Den Wurtzel- und Kräuter-Weibern ist auch bey harter Straffe verboten Niesewurtz, Seidelbast, Treibwurtz, Segelbaum und andere treibende gefährliche Stücke zu verkauffen." Endlich so ist auch die Einfuhr aller zum Pracht und Verschwendung dienender Waaren verboten. Dergleichen, wie solche Gryphiander de Insul c. 25. n. 87. u. ff. ingleichen Ahasver. Fritsch. de Jure immunit Nundin. cap. 6. n. 23. beschreibet, sind kostbare Peltzereyen, theures und wenig nutzendes Räucherwerck und Gewürtze, kostbare ausländische Stoffen und Speisen, gottlose, ketzerische, ärgerliche, unzüchtige und zauberische Bücher, u.s.w. Man lässet auch in wohlbestallten und mit guten Policey-Ordnungen versehenen Städten zu gewissen Zeiten nicht zu, die Einfuhr gewisser Victualien, sonderlich der Fisch-Waaren, von denen man vermuthet, daß sie noch nicht lange genug im Saltze gelegen, oder allbereit stinckend geworden. Daher offt gantze Wagen voll schädliches Obstes und stinckende Fische oder anderer eine Infection nach sich ziehender Sachen, in den Strohm geworffen, und ihren Eigenthümern noch wohl unter einer dictirten Geld-Straffe abgenommen werden. Im [216] Königreiche Schweden ist eine grosse Anzahl vor diesem dahin gegangener Manufacturen, sonderlich von Seide, Leinen und Wollen, weil selbige alle in Stockholm selbst fabriciret werden, bey Straffe der Confiscation einzuführen verboten, wie denn hiervon ein gantzes Verzeichniß in Marpergers Schwedischen Kauffmann zu sehen. Endlich möchte man auch unter die verbotenen Waaren rechnen diejenigen, welche, gewisser Städte Statuten nach, Fremde an Fremde verkauffen, oder auch fremde Lieger, den Kramer-Innungen zuwider, heimlich aushöckern, und bey Kleinigkeiten verkauffen, darüber aber manchmahl ihrer Waaren verlustig gehen, und confisciret werden. Zuweilen aber werden auch wohl die erlaubten Waaren mit denen verbotenen zugleich confisciret, wenn des Eigenthums-Herrn Betrug mit untergelauffen, welches sowohl nach denen Deutschen Rechten, Wurmser in Exercit. VI. qu. 17. Bocer de Regal. c. 2. n. 209. als auch nach denen Spanischen Statt hat. Cod. LL. Hispan. P. V. tit. 7. l. 1. allwo es Alphonsus Dierius also erkläret; ob wohl bey denen Portugiesen ein anders eingeführet ist, als bey welchen derjenige, so verbotene Waaren aus dem Lande führet, mit der Landes-Verweisung bestraffet wird, er mag es gleich wissend oder unwissend gethan haben, wie Cabedo Part. II. Decis 62. erzehlet. Uebrigens gehöret in denen Chur-Sächsischen Landen das Verkauffen und Feilhaben verbotener Waaren zu bestraffen vor die Erb-Gerichte. Landes-Ordnung von 1550. und 1555. tit. was zu Ober- Nieder- oder Erb-Gerichten gehöret.