Zedler:Unter-Consistoria
Unter-Consistoria, Lat. Senatus Ecclesiasticus inferior, sind geistliche und Ehe-Gerichte, welche ein Landes-Herr über einen gewissen Bezirck seines Gebiets aufgerichtet, und die Sachen, so nicht gar zu groß und wichtig sind, anfangs dahin zu entscheiden weiset, damit die Ober-Consistoria vieler Mühe in geringen Dingen überhoben seyn mögen. Dergleichen geistliche Unter-Gerichte giebt es sonderlich im Franckenlande, und bestehen selbige aus dem Superintendenten oder Ober-Pfarr u. Amtmann oder dem Gerichts-Verwalter des Ortes, welche in Ehe- und andern geistlichen Fällen die erste Instantz haben, ihre Berichte an das Consistorium erstatten, oder, wie es unter dem Fränckischen freyen Adel gebräuchlich ist, ein Staats-Ministerium oder eine Theologische Facultät darüber erkennen lassen, und die von dar eingelauffene Befehle und Urtheile vollstrecken. Besiehe anbey den Artickel: Consistorium Ecclesiasticum, im VI Bande, p. 1035. 1036. und Richter, (geistlicher) im XXXI Bande, p. 1361 u. ff. wie auch Unter-Gerichte, (geistliche).