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Zedler:Unter-Cantzler, oder Vice-Cantzler in Pohlen

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Band: 49 (1746), Spalte: 2109–2110. (Scan)

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Literatur
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Weblinks
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Unter-Cantzler, oder Vice-Cantzler in Pohlen. Die Cantzler und Vice-Cantzler der Cron Pohlen müssen wechselsweise, und einer um den andern geistlich oder weltlich seyn. Mit denen aber in dem Großhertzogthum Litthauen hat es eine andere Bewandniß, als welche alle beyde weltlich seyn müssen. Der Cantzler und der Vice-Cantzler haben einerley Siegel, und stehet einem frey, sich dessen bey diesem oder jenem zu bedienen. Denn sie haben alle beyde gleiche Gewalt und Autorität, ausgenommen daß der Cantzler allemahl dem Vice-Cantzler vorgehet, wenn dieser auch sogar ein Bischoff wäre; und daß der Vice-Cantzler über nichts gerichtlich erkennet, als nur in Abwesenheit des Cantzlers, als welcher Macht hat, die bürgerliche Streit-Sachen, ingleichen diejenige, so des Königs Einkünfte, und alle [2110] andere, so die Königliche Gewalt und Gerichtbarkeit angehen, zu erkennen und zu beurtheilen. Ihnen lieget ob, wohl Achtung zu geben, daß nichts vorgehe, welches denen Gesetzen entgegen, der Freyheit schimpflich, und dem Volck nachtheilig sey; und daß die Ausländische Händel und Verwirrungen der Republick keinen Schaden bringen mögen. Die Cantzler und Vice-Cantzler haben eine so grosse Autorität, daß sie viel Sachen können besiegeln, ohne Befehl des Königs, auch denselben die Besiegelung derjenigen Dinge abschlagen, welche wider die Verordnungen des Staats lauffen. Es gehöret dem Cantzler, oder, in dessen Abwesenheit, dem Vice-Cantzler zu, auf die Anrede, welche die Abgesandten an den König thun, zu antworten, und derjenige von ihnen, welcher geistlich ist, hat Gewalt oder Aufsicht über die Secretairen, Priester und Hofprediger, und dann über die Kirchen-Ceremonien.