Zum Inhalt springen

Zedler:Unsauberkeit, Unreinigkeit, und Unfläterey

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
korrigiert
<<<Vorheriger

Unsaubere Worte

Nächster>>>

Unsburg

Band: 49 (1746), Spalte: 1963–1965. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|49|Unsauberkeit, Unreinigkeit, und Unfläterey|1963|1965}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Unsauberkeit, Unreinigkeit, und Unfläterey|Unsauberkeit, Unreinigkeit, und Unfläterey|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1746)}}


Unsauberkeit, Unreinigkeit, und Unfläterey, wird dasjenige Laster genennet, welches der Tugend der Keuschheit entgegen gesetzet wird, von welcher in dem XV Bande, p. 547. gehandelt, und zugleich das vornehmste, was von dem entgegen gesetzten Laster zu wissen nöthig, beygebracht worden ist. Wir können uns also hier desto eher der Kürtze befleißigen, und errinnern vor allen Dingen, daß diese Untugend in dem Hertzen leichtsinniger und unbekehrter Menschen angetroffen, und auf verschiedene Weise an den Tag geleget wird. Daß der Grund, gleichwie bey allen Lastern, also auch bey dieser Unsauberkeit, in dem Hertzen zu suchen sey, erhellet aus den eigenen Worten des Heylandes: Aus dem Hertzen kommen arge Gedancken, Mord, Ehebruch, Hurerey, Diebstahl, falsche [1964] Zeugniß, Lästerung. Das sind die Stücke, die den Menschen verunreinigen, Matth. XV. Diese innerliche Unsauberkeit des Hertzens wird so wohl durch äusserliche Zeichen, als durch die That selber, verrathen. Zu den äusserlichen Zeichen rechnen wir theils unsaubere und unzüchtige Geberden, Minen, Trachten und Bezeigungen, theils unsaubere Worte, von welchen ein besonderer Artickel nachzusehen ist. Endlich wird auch die Unsauberkeit des Hertzens durch Wercke zu erkennen gegeben, wenn man sich nicht scheuet, dasjenige in der That selber zu verrichten, wofür tugendhaffte Gemüther allezeit eine Schamhafftigkeit bezeigen. Dur dergleichen thätige Unsauberkeit soll sich vornehmlich der heydnische Philosoph Diogenes Cynicus, nebst seiner Secte, einen Schandfleck angehangen haben, wovon bereits unter den Artickeln: Cynici, im VI Bande, p. 1931 u. f. ingleichen Diogenes, im VII Bande, p. 977. u. f. Meldung geschehen ist. Alle diese Arten der geistlichen Unsauberkeit, sowohl des Hertzens, als äusserlichen Wandels, wird von Jacobo den Verehrern der Christlichen Religion untersaget, wenn er ihnen in dem 21 Verse des I Capitels gebietet: Leget ab alle Unsauberkeit, und alle Bosheit. Unsauberkeit heisset hier die Fleisches-Lust, die Leib und Seele beflecket; das sündige Wesen ist lauter Unfläterey. Darum stinckets den frommen Christen an, dieselben fliehen und meiden solch Wesen als Koth und Unflath. Diese unsaubere Fleisches-Lust ist im Menschen eine stetsfliessende Quelle, ergeust sich in alle Gedanken, Worte und Wercke, dieselbe zu verunreinigen, wie das Meer, das nimmer stille ist, und seinen Unflath immer auswirfft. Ihr Ausfluß heisset Bosheit, wenn der Mensch Böses gedencket, redet oder thut, und dadurch seine angebohrne Bosheit an den Tag giebet, daß jedermann erkennen kan, seines Hertzens Tichten und Trachten sey nur böse und zum Bösen geneigt von Jugend auf und immerdar. Wie diese geistliche Unsauberkeit den Grundsätzen der Christlichen Sittenlehre zuwieder läuffet, so ist hingegen die leibliche Unsauberkeit dem äusserlichen Wohlstande zuwider. In denen Rechten verstehet man unter Unsauberkeit, oder Unreinigkeit, und Unflat, Lat. Spurcities, besonders Mist, Kehricht, und dergleichen. Es ist aber niemanden vergönnt, an einer gemeinen oder an eines andern Mauer oder Wand einigerley Unsauberkeit zu behäuffen, oder aufzuschlagen, dadurch die Wand befeuchtet, verfaulet, beschädiget oder in einerley Weise verletzet würde, wofern solches unter denen Nachbarn nicht nach Art einer Servitut oder durch einen besondern Vergleich bedungen und ausgemacht worden. Widrigenfals muß der, so sich dergleichen unterfänget, dem andern vor allen daher entstehenden Schaden hafften und gut seyn. Struv in Jurispr. Lib. II tit. 4. §. 4. Sonst aber ist auch in wohlbestellten Polizeyen, und absonderlich in Städten, alle Unsauberkeit, so viel möglich, zu vermeiden, wie dergleichen unter andern in der Hoch-Fürstl. Sachsen-Gothaischen Landes-Ordnung P. II. c. 3. tit 16. ausdrücklich verordnet zu befinden. Insonderheit aber sollen aller Orten die Röhr- Spring- und andere Wasser, ingleichen die Ziehe-Brunnen, [1965] in stetigem gutem Stande und Wesen erhalten, auch die Spring-Röhren zu Winters-Zeit, wo nöthig, fleißig eingebunden, und alle Wasser-Läuffte, sonderlich aber Ziehe-Brunnen, in Städten, Flecken und Dörffern, wohl verfasset, sauber und rein gehalten, und was daran wandelbar wird, ohne allen Verzug ersetzet und ergäntzet werden, damit man sich deren zu allerhand Nothdurfft, und sonderlich bey Feuers-Brünsten, ohne Verhinderung zu bedienen haben möge. Ibid. Womit auch die Königliche Pohlnische und Chur-Fürstlich-Sächsische General-Verordnung von 1719. die Feuers-Brünste betreffend, §. 14. 15 und 16. ziemlich übereinstimmet. Nachdem es auch nicht allein ein Uebelstand ist, wenn die Gassen in den Städten unsauber gehalten werden, und allerhand Unlust dafür liegen bleibet, sondern auch leichtlich Ungelegenheiten und Seuchen daraus zu entstehen pflegen; so sollen die, so Pferde oder Vieh halten, oder sonst Mist, Schutt, oder andere Unsauberkeit vor den Thüren liegend haben, solches alles zeitlich und wöchentlich durch Abfuhre oder Hinwegtragen abschaffen, damit denen Häusern und Nachbarn kein Schade zugefüget, auch den Uebelstande, und aller sonst besorglichen Gefahr vorgekommen werde; darauf auch die Räthe in Städten fleißige Aufsicht haben, und die Nachläßigen und Verbrecher gebührlich bestraffen, zugleich aber auch Personen, welche dergleichen Unrath um billigmäßigen Lohn abführen, jedes Orts verordnen sollen. Sachsen-Gothaische Landes-Ordnung l. c. tit. 17. Besonders aber sollen nach der vorbemeldeten Chur-Sächsischen General-Verordn. von 1719. §. 18. in Städten, wo Schleussen angeleget sind, die Obrigkeiten wenigstens in den Frühlings- Sommer- und Herbst-Quartalen alle 4. Wochen einmahl in die Schleussen schlagen lassen, daß sie gereiniget werden, und, da es die Noth erfordert, die dahin geleiteten Wasser reine verbleiben können, die Spritzen und Schläuche aber bey enstehender Feuers-Gefahr durch den Unflat nicht untüchtig werden. Baumgartens Theol. Moral, p. 662. Gottscheds Gr. der Welt-Weisheit, II. Th. p. 444 u. f. Bruckers Phil. Hist. I Th. p. 929. 942. Baylens Critisch. Wörter-Buch, I Th. p. 47. 132. II Th. p. 526. III. Th. p. 44. 94. IV Th. p. 6. 74. 186. 210. 418. 644 u. ff. 650 u. f. 655. 661.