Zum Inhalt springen

Zedler:Uibergebung mit langer Hand

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
unkorrigiert
<<<Vorheriger

Uibergebung eines Land-Gutes

Nächster>>>

Uibergebung unter Lebenden, oder Schenckung unter Lebenden

Band: 48 (1746), Spalte: 650. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde noch nicht Korrektur gelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du bei den Erklärungen über Bearbeitungsstände.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|48|Uibergebung mit langer Hand|650|}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Uibergebung mit langer Hand|Uibergebung mit langer Hand|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1746)}}


Uibergebung mit langer Hand, Lat. Traditio longae manus, ist und wird genennet, wenn ich einem die schuldige Sache zeige und frey stelle, dieselbe nach seinem Belieben zu sich zu nehmen, z. E. Wenn ich jemanden einen benachbarten Acker, dazu ich wegen Wassers-Gefahr oder anderer Ursachen nicht kommen kan, in der Ferne zeige, und daß ich ihm solchen tradirt haben wolle, mich erkläre, l. 18 §. 2 de acquir. possess. Oder wenn ich einem das schuldige Geld auf den Tisch zähle, und er verlanget solches aus Höflichkeit nicht zu zählen, noch zu sich zu nehmen. l. 79 de solut. Wäre auch die Sache abwesend; so kan die Uebergabe derselben mit langer Hand geschehen, 1) durch der Sachen Obsignation, wenn der Herr dem andern befiehlet, die Sache nur wegzunehmen, und der Empfänger bezeichnet selbige, l. 14 §. 1 de peric. & commod. 2) Durch Bestellung eines Hüters, welches in Sachen, die der Schwere halben nicht wohl bewegt werden können, statt hat, Hopp ad §. 43 de R. D. 3) Wann der Verkäuffer das, was ich von ihm gekaufft, in mein Haus tragen lässet, so bin ich gleich der Besitzer davon, ob ich schon selbige annoch nicht angeruhret, l. 18 §. 2 de acq. vel am. poss. nach welchem Lege Cujacius schliesset, daß derjenige, welcher bloß den Thurm von einer Kirche gesehen, worinne ihm eine gewisse Pfründe verliehen worden, schon die Posseßion davon genommen habe. Müller ad Struv. Ex. 41 th. 57.