Zedler:Todschlag
Todschlag, Tödtung, Ertödtung, Entleibung, Ermordung, Mord, Mordthat, Menschen-Mord, Lat. Homicidium, Caedes, Occisio, Trucidation, Frantz. Homicide oder Meurtre, heißt überhaupt diejenige Handlung, da einer den andern unschuldiger Weise um das Leben bringet.
Einige machen einen Unterscheid zwischen dem Morde und dem Todschlage, und sagen: Mord, Mordthat heisse, wenn man den andern mit Wißen und Willen um das Leben bringet, als wenn ein Eheweib ihren Mann mit Gifft vergiebt, daß sie seiner los werden will; oder ein Strassen-Räuber einen Reisenden erschläget, daß er ihn sicher berauben kan, und nicht von ihm angegeben wird: Weßwegen man zu sagen pflege, wenn man dem Vorsatz des andern andeuten will, er habe ihn recht mörderischer Weise umgebracht.
Hingegen Todschlag sey, wenn man dem andern nur Schaden an seinem Leibe habe zufügen wollen, durch Schläge und Verwundung; aber aus einem Unglück ihn gar um das Leben gebracht.
Insgemein wird unter dem Worte: Mord und Mordthat nur diejenige Art einer gewaltsamen Tödtung verstanden, welche auf öffentlicher Strassen oder Beraubungs halber geschiehet. Es kan aber einer durch den andern um sein Leben auf dreyerley Art kommen, als erstlich aus Zwang, wenn einer die Nothwehr brauchen muß, daß er mit Entleibung des andern sein Leben erhält, welches, wenn es eine wahrhafftige Nothwehr ist, erlaubt; Hernach aus blosser Unvorsichtigkeit, welches vielmahls geschiehet, daß man z. E. mit einem geladenen Gewehr unvorsichtig umgehet, und einen erschiesset; oder wenn ein Jäger nach einem Wild schiessen wolte, und träf einen Menschen, vor welche Todschläger GOtt im Alten Testamente 5 B. Mos. XIX, 4. 5. die Freystädte verordnet; drittens aus Bosheit, wenn man vorsetzlich den andern um sein Leben bringet, welches auf zweyerley Art geschehen kan: Entweder indirecte, indem man nur Anlaß zu seinem Tod giebt, z. E. man zwingt einen zum Sauffen, daß er darüber stirbet: oder directe, wenn man würckliche Hand anleget, und ihm das Leben nimmt.
Von dieser letzten Art wird insonderheit in der natürlichen Rechtsgelehrsamkeit untersuchet: Wie ein solcher Todschläger anzusehen sey? Man muß hier einen Unterscheid machen unter der Ersetzung des Schadens, die er zu leisten, und unter der Straffe, die er in einer Republick zu erwarten. Was die Ersetzung betrifft, so hat man sonst zwey Arten derselbigen, die Wiedererstattung und Gnugthuung; keine aber von beyden geht hier an. Denn dem Ertödeten [771] kan man das Leben nicht wieder geben noch etwas erlegen, so von gleichem Werthe ist, indem das Leben eines Menschen nicht kan geschätzet werden.
Doch hält Grotius de Jure belli & pacis Lib. II. c.17 §. 13. dafür, es müste ein unbefugter Todschläger die Unkosten bezahlen, die etwa auf die Aertzte gegangen sind, und denen, die der getödete seiner Pflicht nach ernehrete, nehmlich den Eltern, Weib und Kindern so viel geben, als sie von dem Ermordeten nach dem Masse seines Alters zu ihrer Versorgung noch zu hoffen gehabt. Er gedencket also, es müsse der Anschlag nach dem Masse des Alters geschehen; weil es aber etwas ungewisses, wie lange der Entleibte noch hätte leben können, so entstehen allerhand Schwierigkeiten, wie hoch der Anschlag zu setzen.
Placette in dem Tractat de restitution L. III. c. 4. p. 157. glaubet, man könne durch genaue Ueberlegung der Umstände wahrscheinlich ein Lebens-Ziel setzen, und nach demselbigen die Schätzung der Gnugthuung einrichten. Ziegler in not. ad Grot. L. II. c. 17. §. 13. p. 404. meynet, der Mörder müsse auch vor das stehen, was der Entleibte noch hätte verdienen können, welches Pufendorf in Jure Naturae & Gentium L. III. c. 1. §. 7. verwirfft, weil man eine ungewisse Sache mit Recht nicht verlangen könne; allein da er sonst dem Grotius beypflichtet, daß der Mörder die Hinterlassene des Entleibten, die er zu verforschen verpflichtet gewesen, ernehren müste, so scheinet es, daß man eben dieses ihm wieder einwenden könne, was er wider Zieglern erinnert. Denn es sey ja ungwiß, ob der Ermordete, wenn er auch anjetzo nicht um sein Leben kommen, auch nur einen Tag noch gelebet habe.
In Ansehung dessen sagen einige, als Titius Observ. 170. ad Pufend. de officio hominis & civis und Hofmann de origine & natur. legum germanicar. Sect. 4. §. 2. p. 48 es ließ sich hierinnen nichts gewisses setzen.
An sich ist der Billigkeit gemäß, daß der Mörder die Unkosten, die auf die Aertzte gegangen, erlege und den Hinterbliebenen, denen an ihrer Versorgung etwas abgegangen, zu ihrem Unterhalt was gebe: Wie viel dasselbige seyn soll? Läst sich nicht bestimmen, und die Frage selbst hat in dem Bürgerlichen Leben keinen Nutzen. Denn wenn solche Fälle fürkommen, so macht man die Sache durch einen Vergleich aus.
Befindet sich ein Mörder in der Bürgerlichen Gesellschafft, so fragt sichs: Ob derselbige mit der Lebens-Straffe zu belegen, und ob solche Straffe zu dem natürlichen Rechte gehöre? Die Sache kommt auf die Göttliche Verordnung 1 B. Mos. IX. 6. an: Wer Menschen Blut vergeust, das Blut soll auch durch Menschen vergossen werden, denn GOtt hat den Menschen zu seinem Bilde gemacht; Ob nehmlich diese Worte einen Befehl in sich halten? Einige haben behaupten wollen, sie fasseten keinen Befehl, den Mörder am Leben zu straffen; sondern nur eine Andeutung, wie es einem Todschläger künfftig ergehehen werde, in sich, denen andere billig widersprechen.
Denn ob wohl im Grund-Texte ein Wort stehet, so auf die künfftige Zeit gehet: ישפך es wird vergossen werden, so ist doch eine bekannte Sache, daß bey den Ebräern gebräuchlich und ihrer Sprache fast eigen ist, die Gesetze mit solchen Wörtern, die auf eine künfftige Zeit gehen, auszudrucken, wie man [772] aus den Zehen Geboten sehen kan.
Und wie die Gebote, die entweder vor den jetzt angezogenen, daß man unschuldig Blut nicht vergiessen, und das vergossene rächen soll, hergehen; oder darauf folgen, ihre Befehls Krafft haben, also könnte man keine Ursache sehen, warum dieses eintzige kein Gesetze seyn, und nur auf eine künfftige Begebenheit gehen solte.
Nicht weniger wären die beygesetzten Worte: Denn GOtt hat den Menschen zu seinem Bilde gemacht, vergebens, wenn die vorhergehende kein Gesetze wären, die wenigstens keinen solchen Nachdruck hätten: Ja wenn GOtt nur hätte anzeigen wollen, was einem Todschläger ins künfftige begegnen solle, so träf diese Vorherkündigung vielmahls nicht ein, weil die Erfahrung lehret, daß vielmahls Todschläger in diesem Leben der Rache entgehen. Siehe Budd. in Instit. Theol. Moral. P. II. c. 4. §. 18.
Ist es ein Gesetze, so weisen die Umstände der Zeit, da es gegeben worden, weiter, daß es ein allgemeines Gesetze sey, welches alle Menschen angehet.
Denn es ist vor dem Bund mit Abraham gegeben und dem Noah vorgeleget worden, welcher ein Vater aller Völcker ist, so viel ihrer nach der Sündfluth auf der Welt gelebet haben.
Nur ereignet sich darinnen eine Schwierigkeit: Zu welcher Art der Göttlichen Gesetze man dieses Gebot rechnen soll? Diejenigen, welche allgemeine willkührliche Göttliche Gesetze statuiren, zehlen solches darunter, als Hochstetter, de Jure poenar. Sect. IX. §. 4. p. 96.
Andere hingegen die keine Ursache finden, warum sie allgemeine willkührliche Gesetze GOttes statuiren sollen, sagen, es gehöre diese Göttliche Straf-Verordnung zu den natürlichen Gesetzen.
Denn die Natur lehret selbst, daß unter der Straffe und dem Verbrechen eine billige Gleichheit seyn und derjenige wiederum das Leben lassen müsse, welcher es einem andern genommen habe, weswegen auch der Bruder-Mörder Cain solches aus Ueberzeugung des anklagenden Gewissens erkennet, 1 B. Mos. IV, 14.
Weil aber vor der Sündflut, Mord und Todschlag so sehr gemein gewesen, so habe GOtt vor nothig befunden, dis Gebot zu widerholen und nochmahls einzuschärffen.
Dieses ist die Meynung D. Buddei in den Institution. Theol. Moral. P. II. c. 4. §. 18.
Nach diesen Grund-Sätzen kan einem Fürsten die Macht, die Straffe dieses Verbrechens zu erlassen und das Jud aggratiandi oder das Begnadigungs-Recht auszuüben, nicht zugestanden werden.
Doch sind verschiedene anderer Meynung, die daher von dem vorher angezogenen Göttlichen Verbot anders urtheilen. Man lese den Artickel: Todschläger (Begnadigung der) und die daselbst angeführten Schrifftsteller.
Diesem sey, wie ihm wolle, so ist und bleibet doch der Todschlag ein so erschreckliches und abscheuliches Laster, daß es nach allen so wohl Göttlichen, als menschlichen Rechten, anders nicht, als mit dem Blute des Todschlägers, gebüsset werden kan. Es brach dorten gegen degen den ersten Mörder Cain, nach genugsam gehaltener Untersuchung, der allerhöchste Richter in dieses donnernde Marck und Bein durchschneidende erschreckliche, doch gerechte Urtheil aus: „Verflucht seyst du auf der Erden, die ihr Maul hat aufgethan, und deines Bruders Blut von deinen Händen empfangen“, wie solches [773] 1 B. Mose. IV, 9. 10. 11. weiter zu ersehen.
Dahero wäre wohl zu wünschen, daß diese entsetzliche Rach-Stimme zu einem Abscheu und zur Verwarnung vor diesem entsetzlichen Verbrechen in alle Menschliche Hertzen mit Diamantenen Griffeln möchte eingeschrieben seyn.
Und gewißlich die grimmigsten und wildesten Thiere verlieren sich bey ihrer Unvernunfft selten so weit, daß eines das andere seiner Art ertödte; woraus auch wohl das Weltkündige Sprichwort entstanden seyn mag: Es muß ein ein kalter Winter seyn, wenn ein Wolff den andern fressen solle.
Wer solte also wohl glauben, daß ein nach dem Ebenbilde GOttes erschaffener und mit einer gesunden Vernunfft und vollkommenen Verstande begabter Mensch sich mit Morden und Erwürgen anderer Menschen noch tyrannischer und grausamer, als ein unvernünfftiges Vieh, ja wohl noch rasender, als eine Vernunfftlose Bestie, erweisen solte? Jedennoch aber geschiehet solches leider! fast alle Tage mehr als viel.
Ob nun schon hieraus die Abscheulichkeit dieses Lasters von selbst erhellet; so muß jedoch niemand auf die einfäligen Gedancken verfallen, und glauben, daß solche Gräßlichkeit, ohne Unterscheid und ohne Ausnahme, von allen Arten der Ertödtungen zu verstehen, folglich auf eine, wie auf die andere, die Straffe des Todes geleget sey, welche Meynung so einfältig sie wäre, so sehr lieffe selbige auch wieder die Göttlichen und Weltlichen Rechte. Denn gleichwie das Wort Mordthat bereits einen gefaßten Willen und Vorsatz, diesen oder jenen zu tödten, in sich begreifft; also kan auch wohl zuweilen, wie oben bereits gedacht, ein Todschlag ohne Vorsatz, aus Noth, oder Unvorsichtigkeit geschehen.
Dahero denn ein Richter in beyden Fällen, wegen der zu erkennenden Straffe auf alle Umstände auf das allergenaueste zu sehen, bündigste Ursache hat. Denn auf der einen Seiten schreyet das Blut um Rache; auf der andern Seiten drohet das Blut des annoch lebenden Menschen, welcher verurtheilet werden soll, dem Richter mit zeitlicher und ewiger Rache, wo er in seinem Urtheil zu scharff und barbarisch oder zu mild verfahren; folglich muß ein Cent-Richter nothwendig zuförderst die Arten und Gattungen derer Todschläge wissen, damit er das Urthel darnach abfassen könne.
Jedoch, ehe wir die von den Rechtsglehrten gemachte Eintheilungen des Todschlages vor uns nehmen, wollen wir noch vorher einen Blick in die Jüdischen Alterthümer thun.
Bey den Juden war der Todschlag zweyerley, ein innerlicher und ein äusserlicher.
Der innerliche hatte seine Grade, unter welchen der erste ist die Temerität oder Frevel, welchem entgegen gesetzet wird das Gerichte, Matth. V, 22; der andere begreiffet die bösen Wünsche oder Imprecationes, welche die Jüden Racha hiessen; diesem ward entgegen gesetzet das Concilium oder Rath; der dritte Grad begreiffet die schändlichen Lästerungen, welchen der Heyland entgegen setzet das Gehinnom oder ewige Feuer.
Der äusserliche Toschlag, er mochte mit der Hand oder einem gewaltsamen Instrument oder mit einem Knittel geschehen, wurde wiederum eingetheilet in dem mit Willen (voluntarium) und in dem ohne [774] Willen (involuntarium). Der willige Todschlage wurde gestraffet mit dem Schwerdte, vermöge des Göttlichen Gesetzes, 1 Mos. IX, 5. es mochte ein Jüde oder Jüdens-Genosse seyn.
Ausserordentlich wurde auch ein Mensch anders gestraffet, wie Seldenus Jur. Ebr. L. IV, c. 1. p. 473. anzeiget. Wenn man aber einen Todschlag wieder Wissen und Willen begieng; so wurde man am Leben nicht gestraffet, sondern hatte seine Frey-Oerter, und Frey-Städte, in welche der Tod schläger fliehen konnte.
Bey den alten Deutschen wurde der Todschlag nicht hart gestraffet, sondern man gab in den uralten Zeiten denen Angehörigen des Entleibten eine gewisse Anzahl Vieh zur Genugthuung. Tacitus de German. mor. c. 21.
In den folgenden Zeiten durffte man ein gewisses Geld geben, welches man Wehrgeld hieß, das aber nach verschiedenen Ländern auch nicht einerley Summe ausgetragen. Meinders de iudiciis Centerariis & Centumviralibus Vel. Germanor. c. 6, Krebsius de privil. agricult. apud Germ. Sect. 2. §. 6.
Nun wollen wir uns zu dem wenden, was noch heutiges Tages in denen Gerichten mit denen Todschlägern vorgenommen wird, und darüber die Rechtsgelehrten hören.
Es sind aber dieselben in Eintheilung derer Todschläge nicht einig; indem etliche deren drey, andere vier- oder fünfferley, und auch wohl noch mehrere Arten machen. Johann Philipp Monspeliensis in cons. 15. bringet 4 Gattungen für, 1) einen vor- und wohlbedachten Todschlag, 2) einen schnellen Todschlag, der sich ohngefehr im Tumult begiebt, 3) den man aus Nothwehr thun muß, und 4) einen zufälligen, welchen der alte Kirchen-Lehrer Clemens Alexandrinus L. II. Stromat. ein Unglück nennet.
Darbey anzumercken daß es unrecht seyn würde, wenn man heut zu Tage alle Todschläge ohne Unterscheid ein Unglück nennen wolte. Andere zählen auch wohl vier unterschiedliche Fälle des Todschlags, aber so, wenn er nehmlich 1) muthwillig oder 2) aus Unvorsichtigkeit, 3) zufälliger Weise, und 4) aus Noth begangen wird. Mehrerer Abthilungen nicht zu gedencken.
Damit nun ein Richter dadurch nicht irre gemacht werde; so wollen wir allhier dir üblichste und kürtzeste Eintheilung folgender massen zeigen: Der Todschlag ist entweder simplex, das ist welcher ohne Vorsatz geschiehet, und deliberatum, das ist, so mit Willen und Vorsatz vollbracht wird.
Aus dieser Haupt-Eintheilung fliessen noch verschiedene Unter- oder Neben-Eintheilungen, welche einem Richter unumgänglich zu wissen nöthig sind.
Was demnach das so genannte homicidium simplex, das ist, den Todschlag, so ohne Vorsatz geschiehet, oder, wie er auch sonst genennet wird, den einfachen anbelanget; so ist selbiger wiederum in verschiedene Gattungne zu vertheilen, als das ist 1) derjenige, so aus Noth, oder in einer rechten Nothwehr geschiehet, Lat. Homicidium ex necessitate, oder necessarium, P. H. G. O. Art. 139. 2) derjenige so durch einen ungefehren Zufall oder von ungefehr begangen wird. Lat. Homicidium ex casu, oder casuale, P. H. G. O. Art. 146. 3) Derjenige, so aus Verschulden, zwar ohne Willen, doch [775] nicht ohne Schuld des Thäters geschehen, Lat. Homicidium ex culpa, oder culposum. P. H. G. O. Art. 146. 4) Derjenige, so zwar mit Willen des Thäters, allein ohne Vorsatz verübet, und auf Lateinisch Homicidium ex dolo, oder dolosum, genennet wird.
Hingegen das vorerwehnte Homicidium deliberatum belangend, welches sonst auch wegen änderer dabey unterlauffenden beschwerlichen Umstände ein qualificirter Todschlag. Lat. Homicidium qualificatum, genennet wird, so bestehet derselbe vornehmlich in einer mit Willen und Vorsatz geschehenen Ermordung oder Entleibung eines Menschen; im übrigen aber ist er ebenfalls wiederum vielerley Art, als 1) der mit gefaßtem Willen und Vorsatz geschiehet, Lat. Homicidium ex proposito; 2) der durch heimliches Nachstellen und Aufpassen geschiehet, sonst auch ein Strassen-Mord, oder ein Todschlag Beraubungs halber, Lat. Homicidium insidiosum, oder publicum und Latrocinium genannt; 3) der verrätherischer Weise geschiehet Lat. Homicidium proditorium; und 4) der durch Bestechung und Erkauffung eines Banditen geschiehet, sonst auch ein Meuchel-Mord, Lat. Homicidium mandatum, und Assassinium genannt.
Sonst aber nehmen die Todschläge und Entleibungen auch noch besondere Nahmen, als wegen der ermordeten Person, oder des Entleibers, oder der Art und Weise, wie solche geschehen, an sich, als da sind: Das Crimen Parricidu, der Vater- Kinder- Freunde und Eheleute-Mord; Veneficium, die Vergifftung; Sortilegium, die Bezauberung; Abortus, das Abtreiben der Leibes-Frucht; ferner die Selbst-Entleibung, die Hinweglegung der kleinen Kinder, das insbesondere so genannte Morden, der Strassen-Mord, oder Todschlag der Bezauberung halber, u. s. w.
Von welchen allen in besondern Artickeln mit mehrerm gehandelt werden soll.
Nur ist hierbey noch dieser Unterschied zu mercken, daß nicht ein jeder Todschläger auch ein Mörder sey; sintemahl nur eigentlich derjenige ein Mörder ist, welcher die Leute auf der freyen Strassen oder in denen Häusern gewaltsam überfällt, und ihnen das ihrige mit Gewalt abnimmt, und sie zugleich um das Leben bringet, mithin ist derjenige, so solches nicht thut, kein Mörder, sondern ein Todschläger. Wiewohl im gemeinen Leben gar öffters einem wie dem andern beyde Benennungen ohne Unterschied beygeleget werden.
So viel nun die Straffe des Todschlages anbelanget; so bestehet dieselbe wie bereits gedacht, nach Maßgebung derer Göttlichen und Weltlichen Rechte in der Wieder-Ertödtung des Todschlägers, oder daß derselbe nach gnugsamer Erkänntniß und Untersuchung der Sache vom Leben zum Tode gestraft werde. Und dieses, wie bereits unter dem Artickel Todschläger (Begnadigung der) ausführlich gezeiget worden, ohne die geringste Hoffnung einer Begnadigung oder Erlassung der Todes-Straffe, und dieses um so vielmehr, weil nicht allein der Todschlag im Gesetze GOttes so nachdrücklich und ernstlich mit beygehendem Befehle, des Todschlägers Blut wieder zu vergiessen, verboten ist, als 2 B. Mose XX, 13; 5 B. Mose XV, 23; ingleichen [776] 4 B. Mose XXXV, 16. u. f. 1 B. Mose IX, 6; 5 B. Mose XIX, 11. u. f. und im Neuen Testament Matth. XXVI, 52. Offenb. Johann XIII, 10. sondern auch in denen Kayserlichen und andern Rechten anbefohlen wird, daß man die Todschläger mit dem Schwerdte straffen soll §. item Lex Cornelia de Sicar. 5. Inst. de Publ. Judic. L. 3. §. fin. ff. ad L. Cornel. de Sicar.
Denn es heißt, was der Todschläger gethan, dessen soll er wiederum gewärtig seyn. L 3. C. de Episc. audient. Wer einen unbilliger Weise erwürgt, der soll billig getödtet werden. Johann Wanckel in Horolog. Princ. L. I. c. 27. und wie Ariosto singet: Chi da morte altrui, debb’esset morto: Das ist, welcher einen andern tödtet, der soll wiederum getödtet werden.
Ja es sey eine Privat-Person, oder eine Obrigkeit, ein Edelmann oder schlechter Mensch, wenn er vorsetzlicher Weise einen Todschlag begehet, soll er am Leben gestraft werden, wie Valentin Volitz ad tit. ff. ad L. Cornel. de Sicar c. 5. n. 18. saget.
Dergleichen Straffe setzet auch Carl der V. in der Peinl. Hals-Gerichts-Ordnung Art. 137.
Und ist der Todschlag ein solches Laster, welches zu allen Zeiten, bey allerley Völckern und Nationen, verhaßt gewesen, ja auch bey den Türcken. Peter Foller in Pract. Cens. in verb. Nicolaus Episcopus n. 163. Christoph Richter Lib. II. de Reb. Turcarum, circa finem, und streitet dasselbe wieder die Natur. L. ult. vim 3. de Justit. & Jure.
Darum war bey den alten Römern der Brauch, wenn jemand erschlagen worden, und man ihn zum Grabe trug, daß der Hauß-Vater, aus dessen Hause der Tode getragen wurde, allen Argwohn von sich abzuwenden, bey dem Grabe mit lauter Stimme zu ruffen pflegte: Non feci, ich habs icht gethan; wie solches Johann Meurs Exerc. Criticar. P. II. Lib. III. c. 37. und Lib. de Funere c. 21(?) aus des Quintilians Declamat. 1. erzehlet.
Was die Griechen und Perser für einen Abscheu für den Todschlägern gehabt, davon findet man bey dem Scipio Duplex in Tract. de Duello L. I. c. 7. p. 43.
Ja die Brasilianer selbst, welche doch gantz barbarische Leute sind, und sonst keine Missethat bestraffen, wie Hieronymus Osorius Lib. II. Rerum Emanuelis p.51. in fin. u. f. bezeuget, verfolgen die Todschläger so hefftig, daß desselben Bluts-Verwandte gezwungen werden, sie in die Hände der Freunde des Getödteten zu liefern, die sie alsbald erwürgen.
Im Fall aber der Todschläger ausreisset, daß sie ihm nicht liefern können; so müssen alsdenn seine Töchter, Schwestern und nächste Baasen, sich selbst den Freunden des Getödteten, zu Sclaven übergeben. Davon auch beym Johann Lerio in Navigat. in Brasiliam c. 18. nachzulesen ist.
Diese Heydnische und Barbarische Völcker lehren also uns Christen daß wir über die muthwilligen Todschläger um so vielmehr eyffern, und ihnen ihr Recht wiederfahren lassen sollen, demnach wir aus GOttes Wort wissen, daß er selbst befohlen hat, 2 B. Mose XXI, 14. daß man die Todschläger auch von seinem Altare hinweg reissen solle Denn das Land darinnen Blut vergossen worden kan nicht gereiniget werden, denn durch das Blut dessen, der es vergossen hat, spricht GOtt durch Mosen, 4 B. Mose XXV. 33.
[777] Darum man auch solchen muthwilligen Todschlägern nicht soll durch die Finger sehen, oder eine verkehrte Barmhertzigkeit gegen sie gebrauchen soll.
Denn niemand hat Macht; ihnen zu vergeben, und die Straffe nachzulassen, wie beym Cujacius Lib. XX. Observ. 23 zusehen, da er des Kaysers Valentinians Novellam de homicid. casu fact. anziehet, und beym Johann Bodin L. V. de Republ. c. 10. fol. 166. da er sagt daß auch ein Fürst nicht Macht habe, einen solchen muthwilligen Todschläger Gnade wiederfahren zu lassen, und zeiget daselbst an, in welchen Mißhandlungen die Gnade statt habe. Mit welchen der große Criminaliste Prosper Farinac tit. de Inqvisitione qu 6. n. 15. u. f. übereinstimmet, auch Peter Martyr in Locis Comm. classe 4. c. 14 sect. 16. u. f. davon herrlich schreibet.
Auch können solchen Todschlägern keine Freyheiten helffen. Novell. 17. und Cap. 1. Ext. de homicid Covarruvias Lib. II. var. Resolut. 20. Clarus §. fin. qv. 30. n. 12. Alciatus Parerg. Lib. VII. c. 6. und 7. Parerg. 6. und 3. de Praesumt. Lib. III. c. 39. Corasius Miscell. L. V. c. 23. Tiberius Decianus in Pract. Crim. Lib. VI. c. 28. und letztlich Peter Sarpus de Jure Asylor. c. 5. vers. Js qvoqve, qui insidiis, p. 47.
Dannenhero hat man hierbey wohl zu mercken, daß die Satzungen, welche die muthwilligen Todschläger nur mit einer Geld-Busse straffen, in denen Rechten nicht bestehen können, und nicht bündig sind; darum man auch nicht schuldig ist, ihnen zu folgen. Clarus §. homicidium n. 19. da er ein wenig zuvor n. 18. sagt, daß man die muthwilligen Todschläger, so wohl hohes als niedrigen Standes, ohne Ansehen der Person am Leben straffen soll.
Harprecht in §. item Lex Cornelia sicariis 5. Iust. de publ. Jud. n. 193. stimmt mit ihm überein,[1] indem er in folgenden Numeris seine Meynung mit Gottlichen und Weltlichen Gesetzen befestiget Dieweil denn solche Satzungen wieder das Gesetz Gottes streiten; so können sie keinesweges bündig seyn. Peter Belluga in Speculo Princ. Rubr. 27. §. milites num. 1. Auch reitzen sie die Menschen nur desto mehr zum Todschlage an. Hippol von Marsilus sign. 665. n. 1. Peter Anton de Petra(?) in Tract. de Jure qaesito per Princip. non toll. c. 3. qvaest. 3. num. 12.
Darum hat auch Stephanus, König in Pohlen, recht und wohl gethan, indem er der Pohlen Brauch, da ein Edelmann, wenn er einen erschlagen, Macht hatte, ein Stück Geldes auf den todten Cörper zu legen, und damit frey war, gäntzlich aufgehoben und abgeschafft hat. Hieronymus Treutler Lib. I. Disp. 1. th. 9. lit. B.(?) wie denn auch Christianus der III. König in Dännemarck die Lebens-Straffe in seinem Königreiche eingeführet. Christoph Coler in Taciti(?) Germania.
Wahr ist es, daß die Todschläger bey den alten Teutschen anders nicht, denn mit Geld Busse gestraffet worden, wie aus des Tacitus Germania und der alten Teutschen Satzungen zu sehen.
Aber wir müssen uns jetzund nach dem Gesetze Gottes und dem Kayserlichen [778] Rechte richten.
Und kan man sich über Petern de Ravenna, welcher sonst ein sehr gelehrter Mann gewesen, nicht genugsam verwundern, daß er sich sign. 266. also zu schreiben nicht gescheuet; wenn eine Satzung wäre, daß man dem Todschläger eine Geld-Busse auflegen solte, und der Richter, ohngeachtet solcher Satzung, solchem den Kopff abhauen liesse, daß denn gedachter Richter im(?) Syndicat über dieses sein Urthel zur Rede gestellet werden solte, und sich auf bemeldte Satzung nicht beruffen möge, mit Erlegung der Geld-Busse, sondern müsse seinen Kopff auch darlassen, und sagt er, der Spruch des Bartholus in L. 1. in fine ff. quod quisque sey denckwürdig.
Man mochte aber mit Erlaubniß so großer Männer vielmehr sagen, daß solcher Spruch nicht allein nicht denckwürdig, sondern auch unvernünfftig sey.
Dieser Satzung gedencket auch Farinac in titul. accusat. q. [.]4.[2] n. 7. und Didacus Covarruvias Lib. II. var. Res. c. 9. n. 2.
Und da auch in Ansehung der Todschläger, die ohne Schuld geschehen, 2 B. Mose XXI, 13. 4. B. Mose XXXV, 11. 5. B. Mose XIX, 2 u. f. Gott die Thäter nicht allerdings loß spricht, sondern befiehlet, daß sie sich bis zum Tode des Hohenpriesters in die Freystädte verfügen sollen; so ist hieraus um so viel leichter abzunehmen, wie sehr Gott der Allmächtige dieses Laster des Todschlags hasse, und daß man de[.]halben[3] einen Todschläger, wenn er schon bisweilen nicht viel Schuld hat, nicht leichtlich gantz frey und ungestrafft hingehen lassen soll. Wiewohl Isidorus Pelusiota Lib. III. Epist. 108. andere Ursachen dieses Befehls Gottes beybringet.
Die Alten pflegten solche unversehene Todschläge, mit dem Exilio zu straffen. Michael Attaliat in Synopsi Juris, tit. 78. §. 11. wenn eine Schuld mit unterläufft, z. E. wenn ein Soldat, der seine Musqvet scharff geladen,[4] dieselbe an einem Orte losschiest, da gemeiniglich viel Volck zu spatziren pfleget, und einen trifft, der daran stirbt; so kan man zwar solches nicht für einen muthwilligen Todschlag erkennen; Gleichwohl hat der Soldat viel Schuld, indem er wissen sollen, daß sich nicht gebühre, eine Musquete an einem solchen Orte loßzuschiessen. Obrecht Disp. de milit. disciplin. thes. 930 u. f. so soll zwar der Todschläger gestrafft werden, aber nicht am Leben, sondern nach Gelegenheit, und nachdem die Schuld groß ist, auch nach den Umständen der Sachen L. in lege 7. ff. ad L. Corn de Sicar. P. H. G. O. Art. 146. Menoch L. II. cas. 324. p. 4.
Jedoch erscheinet aus dem Schwaben-Spiegel, daß man vor Zeiten[5] in Teutschland anders davon geurtheilet hat. Denn es wird in demselbigen gelmeldet, Lib. I c. 217. „Da die Menschen gehen oder reiten, da soll niemand nichts anfahen, weder mit Geschoß, noch mit Werffen, und am Ende. Ist, daß er nicht warnet, und da Leute giengen, er sehe sie, oder nicht, man soll über ihn richten vor Recht, als über einen Todschläger.“
Welches Buch, wie Goldast bezeuget, ums Jahr Christi 1260. geschrieben worde. Ulpianus schreibet in L. 4. § cum qvidam(?) 1. ff.ad L. Corn. de sicar, daß Ingnatius Ta[...]nus,[6] [779] Stadthalter im Lande Betica, einen, welcher aus Lust und gleichsam Spielsweise Ursache gegeben hatte, daß ein anderer ums Leben gekommen, fünff Jahr lang des Landes verwiesen habe, und daß solches Urthel vom Kayser Adriano bestätiget, und sehr gepriesen worden.
Das Rescript des Kaysers, kan man beym Cujacius L. 14. Obs. 4. und beym Lucinus Ruffinus, oder wer sonst der Verfasser dieses Buchs seyn mag, lesen, indem daran gezweiffelt wird, Marqvard Froher I. parerg. 9. in collat. Mosaicar. & Roman. leg. tit. 1. Carl der Streitbare, Hertzog in Burgundien, ließ, als im Jahr Christi 1469. zu Grafenhaag, auf den Tag Simonis und Judä, die Jungen an seinem Hofe aus Muthwillen einen Zanck und Schlägerey unter sich anfiengen, und darüber einer, so in Burgundien gebohren, todt blieb, dieselben, derer 26. gewesen, ohngeachtet sie fast alle Edelleute-Kinder waren, in einen Hoff einsperren, und zwingen, daß einer dem andern tapffer mit Ruthen streichen müssen. Darnach ließ er sie vor sich kommen, und befahl ihnen, bey Straffe des Galgens, daß sie sich hinführo solcher Schlägerey enthalten solten, wie solches Jacob Meyer Annal. Flandr. L. 17. und Peter Scriver in Histor. Comitum Holland. p. 127. erzehlen. So schliesset auch Paul Matthes Wehner in consil. Francon. cons. 4. Daß ein Mann, der sein Weib, indem er mit ihr schertzte, und nich wüste, daß das Rohr geladen wäre, erschiest, nach Erkänntniß der Richter, des Landes verwiesen werden soll.
Allhier streiten auch die Rechts-Gelehrten, wenn ein Minderjähriger, der sein 25 Jahr noch nicht erreichet hat, einen Todschlag begehet, ob man ihm am Leben straffen soll? Was diejenigen anlanget, so das 14 Jahr noch nicht erreichet; so hat es seine Richtigkeit, daß sie von der ordentlichen Straffe befreyet sind. Carpzov Prax. Crim. qv. 143. n. 59. Wo nicht die Boßheit das Alter erfüllet, wie die Chur-Sächsischen Schöppen zu Leipzig, einen Knaben von 15 Jahren, im Monat November 1691. die ordentliche Todes-Straffe zuerkennet haben, Diejenigen aber, so über das 7 Jahr hinaus, jedoch die mannbaren Jahre noch nicht erreichet, werden nach dem Art. Const. Crim. 164. gelinder bestrafft.
Ferner, ob man jemand, der einen trunckener Weise umgebracht hat, wiederum ums Leben bringen, und zum Tode verurtheilen soll? Davon seyn die Rechtslehrer auch nicht einerley Meynung, und machen einen Unterscheid, zwischen einer schlechten Trunckenheit, und einem, der zur Trunckenheit geneigt ist, und ein Handwerck daraus macht. Gail. L. II. Obs. 110. n. 24. Harprecht d. I. n. 206. Johann Wilhelm Stuck Antiq. convival. Lib. III. c. 7. p. 326.
Oder sie machen einen Unterscheid unter allzuhefftiger und mittelmäßiger Trunckenheit. Bodmus in Diss. de Jure circa ebrietatem C. 4. n. 60.
Weil aber die Trunckenheit schon an und vor sich selbst ein Laster, so im R. A. de An. 1512. verb. Wiewohl etc. hart verbothen, und ebenmäßig im R. A. de An. 1570. sub Tit. Reuterbestallung, §. 50. verordnet worden, daß solches zu keiner Entschuldigung helffen soll, denn auch in [780] andern Kriegs-Artickeln, als im Holländischen Kriegs-Recht Art. 67. mit deutlichen Worten setzen und ordnen.
„Im Fall einer sich truncken trinckt, und in seiner Trunckenheit etwas Böses, und das verbothen ist, anstellete; so soll er deswegen nicht entschuldiget, sondern desto härter gestrafft werden.“
So behaupten einige nicht ohne Grund, daß man einen solchen trunckenen Todschläger, er sey ein Besoffener, oder ein Säuffer und Trunckenbold, am Leben straffen solle, hiermit stimmet auch Treutler L. II. Disp. 32. th. 6. lit. E. und Bronckhorst Enantioph. Cent. 4. assert. 82. wie auch Niclas Reusner Dec. 14. Lib. II. überein, allwo er die Frage zur Nothdurfft ausführet. Weiter halten einige dafür, daß einen die äusserste Armuth und gröste Hungers-Noth, zu Abwendung der ordentlichen Straffe entschuldige, und zwar Arg. Ord. Crim. Art. 166. sie müste aber dergestalt groß seyn, daß einer sein Leben anders nicht retten könne. Modestin Pistor P. III. qv. 104. n. 8.
Wenn zween oder mehr um eine Jungfrau oder Wittfrau freyen, und darüber uneins werden, also, daß einer den andern tödtet; wird gefragt, wie solcher Todschlag zu straffen sey? Und zwar sind Julius Clarus in §. fin. quest. 60. n. 10. Tiraqvell in Tractat. de poen. temperand. caus. 4. Menoch. L. II. casu 328. welchen Jeremias Setser in Tract. de jurament. Lib. I. c. 8. n. 3. nachgehet, der Meynung, daß man sie willkührlich straffen solle, dieweil, wie sie vorwenden, die Liebe einen rasend macht, und die Leute verblendet, und aller ihrer Sinnen beraubet.
Aber Gail Lib. II. Obs. 110. n. 23. sagt, daß solche Meynung im Rechten nicht bestehen könne, dieweil sie mit keinem geschriebenen Gesetz bewiesen werden könne, und solche Todschläge gemeiniglich mehr aus Neid, Eyffer und Rachgierigkeit, als anderer Ursachen halben, geschähen. Damit auch Harprecht n. 208. Theodor Petra conclus. crim. 148. lit. E. übereinstimmen.
Es soll auch die Todes-Straffe nach einiger Meynung erlassen werden können, wenn ein Todschlag aus hefftiger Frucht geschehen, denn ein solcher sündigte gleichsam gezwungen und ohne Vorsatz Tiraqvell in tr. de Poen. Caus. 56.
Ingleichen wegen großer und gefährlicher Bedrohungen, weil solche Entleibung eine Art der Vertheidigung wäre, dadurch man dem Bedrohenden zuvor kommen müssen, Arg. Ord. Crim. Art. 140.
Ueberhaupt aber wird eine bey allen dergleichen Entleibungen enschuldiget, die ohne alle des Thäters Schuld geschehen, davon Constit. Crim. Art. 146. besaget.
Wenn ein Schlaffender einen andern umbrächte, davon Damhouder in Pract. Crim. c. 86. qui excus. ab homicid. n. 12. unterschiedene Exempel erzehlet, sind die Rechtsgelehrten durchaus nicht einig, ob man einen solchen mit der gewöhnlichen Straffe der Todschläger belegen soll? Die meisten verneinen es; Es wäre denn, daß der, welcher dergleichen Natur an sich hat, und solches wohl weiß, die Fürsorge nicht trüge, daß er in einer Kammer allein liegen möchte, und debey bestellte, daß die Kammer wohl verwahret werden möchte, damit er nicht hinaus kommen [781] könne. Damhouder n. 13. Gail Lib. II. obs. 110. n. 30. Damhouder in Enchirid. parium verb. Dormiens. Tiraquell Dict. Tract. causa 5. n 10. Treutler Disp. 32. th. 6. lit. D.
Allein Jacob Bonjour in Axiomat. Lib. I. Pandect. ad I. Divus 14. ff. de offic. praesid. n. 4. schreibet, daß man in solchem Fall, wie auch, wenn ein Unsinniger, der am Haupte nicht wohl verwahret ist, jemand tödtet, sich bey der hohen Obrigkeit Bescheids erhohlen soll.
Von den Leuten, die im Schlaffe Mißhandlungen begehen, schreibet Julius Ferret in Tract. de re milit. tit. de ordin. acieb. in bello, n. 145. weitläufftig, da er n. 148. die Obersten und Hauptleute warnet, daß sie solche Leute bey andern Soldaten nicht schlaffen oder Wache halten lassen sollen. Taube und Stumme, welche gar nichts durch Zeichen zu verstehen geben können, sollen nach einiger Meynung auch von der ordentlichen Straffe der Todschläger befreyet seyn. Decius in Pr. Crim. Lib. I. C. 1. C. 4. n. 9. Bechmann in Comm. ad ff. tit. de Poen. obs. VI. n. 55. L. 65. §. 3. ff. ad Sctum Trebell. L. 3. §. ult. ff. de postulando.
Von alten Leuten wird auch allhier gefragt, welche aber anderer Gestalt sich nicht dadurch von der ordentlichen Straffe befreyen mögen, es wäre denn durch das Alter ihre Vernunfft also geschächet, daß sie nicht anders, als Kinder, so ohne bößlichen Vorsatz mißhandeln, zu betrachten. Tiraquell in Tr. de Poen. temper. caus. 8. n. 3. und 4. L. 12. ff. ad L. Corn. de Sicar. Julius Clarus in Pract. Tr. de homicid. §. circa quartum n. 2.
Wenn jemand einen aus Zorn todt schlät; so sind zwar viele Rechtsgelehrte Männer der Meynung, daß man einen solchen Thäter nicht am Leben straffen solle, wie Gail d. obs. 110. n. 35. und Fachin. Cons. 36. n. 10. Lib. II. anzeigen.
Jedoch ist solches zu Entschuldigung einer verbothenen That nicht genug, daß man vorwende, es sey aus Zorn geschehen, sondern es gehöret ein rechtmäßiger Zorn dazu; sonsten würden wenig Todschläge gestrafft werden, indem fast alle aus Zorn geschehen, wie Decius in L. quidquid calore n. 7. ff. de R. J. und Hippolitus a Collibus sagt.
Derowegen kan diese Entschuldigung nicht helffen, und ist billig, daß ein solcher Todschläger mit dem Schwerdte gerichtet werde, welches auch Gail n. 36. sich besser gefallen läßt. Auch ist davon in der P. H. G. O. ein ausdrücklicher Text Art. 137. verb. aus Gechheit und Zorn. Siehe Jacob Ayrer ad. L. ut vim. 3. part. 2. n. 85. u. ff. ff. de Justit. & Jure. und Gottfried von Bavo in Tract. Reatuum. q. 7. n. 66. u. ff.
Es wäre denn, wie gesagt, ein rechtmäßiger Zorn, das ist, wenn einer aus gerechten Ursachen aufgebracht und zum Zorne gereitzet worden, als wenn man z. E. einen heraus geruffen, oder auf andere Art beleidiget hätte. Carpzov Pr. Crim. q. 6. Brunnemann in Proc. Inquisit. C. 9. n. 62 Berger Jurispr. crim p. 105. und 258. u. f. Wernher Sel. obs. for. p. 3. obs. 150. allwo die Anmerckungen der Leipziger und Wittenbergischen Rechtsgelehrten erzehlet werden.
Belangend diejenigen, die ihrer Sinne beraubt und rasend sind, und in solchem Stande jemand ums Leben bringen, davon ist auch ein grosser Streit unter denen Gelehrten. Es ist aber davon ein ausdrücklicher Text in L. Divus 14. ff. de offic. praesid. vorhanden, da die Kayser [780] Marcus und Commodus schreiben: Wenn man für gewiß weiß, daß der Todschläger zur Zeit der begangenen That seiner Sinne beraubt gewesen; so mag man ihm durch die Finger sehen, denn er mit seiner Unsinnigkeit genug geplagt ist.
Doch soll man ihn wohl verwahren, damit er weder ihm selbst noch andern mehr Uebels zufüge. Zweifelt man aber, sonderlich in denen, die nicht stets unsinnig sind, sondern ihre Abwechselungen haben, ob es unsinniger Weise oder bey Sinnen geschehen; so soll man sich aufs fleißigste darüber erkundigen und bey der hohen Obrigkeit Raths befragen. Dieser Meynung ist auch Fachin 9. contr. 3.
Solche Weise, die hohe Obrigkeit um Rath zu ersuchen, kan man auch gebrauchen, wenn einer, der von Natur stumm ist, jemanden todt schlägt, wie Jacob Curtius Lib. ειϰαττῶν(?) ad Vivid. collegam c. 9. lehret, da er ein Exempel eines Stummen beybringet, der seinen Vormund tödlich verwundet hat.
Wenn aber jemand erst, nachdem er einen Todschlag oder andere Missethat begangen, rasend und unsinnig würde, ist die Frage: ob man ihn eben so wohl wegen seiner vorgegangenen Mißhandlung am Leben straffen soll? Wiewohl nun Everhard Bronckhorst Cent. 2. Miscellan. controvers assert. 69. der Meynung ist, daß man ihn wohl straffen möge; so halten doch Fachin I. c. und Harprecht I. c. n. 20. u. f. dafür, daß man auch die hohe Obrigkeit darüber Raths befragen solle, doch daß man zuvor fleißig erforsche, ob es eine wahrhaffte oder angenommene Unsinnigkeit sey. p. L. Divus & L. congruit. 13. §. 1. ff. de offic. praesid. Siehe hiervon Hieronymus Cuchason in Addit. ad Decium in L. negotiis. 5 ff de R. J. lit. E. Hebenstreits Dissert. de homicida delirante ejusque criteriis & poena, Leipzig 1724.
Hierbey ist zu wissen, daß nicht allein die Todschläge, so mit Waffen geschehen, am Leben gestrafft werden, sondern auch, daß der eben in die Straffe fällt, der einen mit Gifft umbringet. L. 3. ff. ad L. Cornel. de Sicar. Harprecht d. I. n. 209. u. ff.
Ja die P. H. G. O. verordnet, Art. 130. daß man die, so einen vergeben, als Mörder, rädern soll; indem es vielmehr ist, einen Menschen mit Gifft, als mit einem Degen, umbringen, spricht der Kayser Antonius in L. 1. C. de Malefic. & Mathemat. Dafür kan man sich schwerlich hüten, sagt Baldus in L. nemo Cleric. 5. C. de summa. Tinit und in C. eum fratrem 9. C. de his. quib. ut indign. deshalben man solche Todschläge für eine verrätherische That hält.
Dieweil aber in dieser Materie von Todschlägen noch vielerley Fragen täglich fürfallen; so wollen wir auch noch einige andere und gantz besondere Fälle erzehlen, da die Thäter entweder von aller, oder wenigstens von der ordentlichen Straffe des Todschlages befreyet werden.
Es disputiren nehmlich die Rechtsgelehrten, ob es erlaubt sey, zu Rettung unserer Ehre einen Lästerer, Verleumder, und der uns mit ehrenrührigen Worten antastet und schmähet, zu tödten? Ob nun wohl viele solches zulassen, andere aber einen Unterscheid machen, zwischen Edeln und Unedlen, andere der Meynung sind, daß man den Lästerer wohl um solcher Ursachen willen zum Kampff ausfordern möge; so ist doch die sicherste und in Rechten am besten gegründete Meynung, daß solches keinesweges zu erlauben [783] sey, wie dasselbe Jacob Ayrer ad L. ut vim. 5. part. 1. n. 9. u. ff. ff. de justit. & jure, welchem Besold ad L. 3. §. 12. folget, ausführlich bewiesen wird.
Wohl aber lassen die Rechte zu, daß ein Vater, wenn er seine Tochter, in seinem oder ihres Ehemanns Hause, im Ehebruch ergreiffet, sie sammt dem Ehebrecher umbringen mag. L. 22. § 2. und Cujacius ff. ad L. Jul. de adult. P. H. G. O. Art. 150. in pr. Theod. Pedreus concl. crim. 99. Harprecht d. I. n. 146. Cujacius L. 6. observ. 15. womit auch der Codex LL. Wisi Gothicarum Lib. 3. tit. 4. I. 5. übereinstimmet.
Gleichergestalt ist einem Ehemann erlaubt, den Ehebrecher, welchen er bey seiner ehelichen Hauß-Frau und in seinem Hause ertappet, wenn derselbe geringen Standes ist, ohne Straffe zu tödten. d. I. 22. §. fin. I. marito. 24. ibique Jacob Lectius ff. ad L. Jul. de adult. P. H. G. O. Art. 150. Petreus d. concl. 69. Harprecht d. I. n. 156. Brissonius Libr. sing. ad L. Jul. de adult. in verb. viro deprehensum.
Gleichwohl mag der Mann sein Eheweib in solchem Falle nicht tödten; wenn er aber solches thäte, wird er nicht am Leben, sondern ausserordentlich gestrafft, und entweder des Landes verwiesen, oder mit einer andern Straffe nach Gelegenheit der Person beleget.
Ebenmäßiger Weise wird er auch gestrafft, wenn er den Ehebrecher anders wo, als in seinem eigenen Hause, oder auch einen jeden Ehebrecher ohne Unterscheid, todt schlüge. Und solches darum, dieweil es schwer ist, einen rechtmäßigen Zorn zu mäßigen. L. si adulterium. 38. §. Imperator. 8. ibique. Cujacius ff ad L. Jul. de adulter.
Auch ist derjenige von aller Straffe frey, welcher einen andern zu seiner Vertheidigung ertödtet hat, wenn nur die Grentzen einer wahrhafften Nothwehr genau in Acht genommen worden; und zwar 1) in Ansehung der Sache, daß eine ungerechte Beleidigung vorher gegangen sey; 2) in Ansehung der Art und Weise, daß die Vertheidigung der Beleidigung gemäß sey; 3) in Ansehung der Zeit, daß die Vertheidigung so gleich geschehe. Besiehe durchgehends Carpzov in Prax. Crim. quaest. 28. Berger in Jurispr. Crim. p. 100. u. f. ingleichen in unserm Lexico den Artickel Nothwehr, im XXIV. Bande, p. 1440. u. ff.
Gleichwie aber die Mäßigung einer Gegenwehr etwas anders ist, als die Mäßigung einer unbescholdenen Gegenwehr; also ist auch die Ueberschreitung der blossen Gegenwehr von der Ueberschreitung der unbescholdenen Gegenwehr gar sehr unterschieden. Carpzov zeiget qu. 29. 30. 31. weitläufftig, wenn und was für Ueberschreitungen bald mit der ordentlichen, bald mit einer ausserordentlichen Straffe angesehen werden. Setze allerdings darzu Bergern c. I. p. 101. u. f. Wie denn die Erinnerungen der Leipziger und Wittenbergischen Rechtsgelehrten über diese Sache bey eben demselben p. 258. u. f. und beym Wernher Sel. obs. for. P. III. Obs. 150. nachgelesen zu werden verdienen.
Derjenige, welcher, indem er einen, der wegen seiner Seeligkeit in Gefahr war, vertheidigte, einen andern ertödtet hat, wird von der Straffe befreyet, wenn er nur eine rechtschaffene Nothwehr beobachtet. Carpzov qu. 32. n. 1. u. f. Die Vertheidigung und Beschützung der Sachen ist auch, wenn die Sache anders nicht erhalten oder wieder erlanget werden kan, mit Ertödtung [784] des, so sich derselben gewaltsamer Weise anmasset, erlaubt Ord. Crim. Car. Art. 150. Carpz. qu. 32. n. 32.
Wenn aber die Sachen auf andere Weise erhalten werden können, als da ist, wenn sich der Dieb nicht mit gewaffneter Hand widersetzte, und man zuvor um Hülffe geruffen, oder die genommenen Sachen zurück liesse, und davon flöhe, oder selbige gerichtlich wieder erhalten werden kön̄ten, oder der Dieb noch gar nichts genommen hätte; so würde die ordentliche Straffe, wenn ein solcher ermordet worden wäre, kaum erlassen werden. L. itaque. 4. §. 1. ibique. Gothofredus ff. ad. L. Aquil. L. si pignore. 54. §. furem. 2. ff. de furt. 2 B. Mos. XXII, 3. Polydorus Ripa in Tract. de nocturn. temp. c. 24. n. 11. Carpzov d. qu. 32. n. 28.
Einen Dieb, so zu Nacht einbricht, kan man ohngestrafft ums Leben bringen, L. 9. ad L. Cornel. de Sicar. c. 3. X. de homicid. wenn nur dieses 1) zu Vertheidigung seiner selbst, oder seiner Sachen geschiehet, L. furem nocturnum. ad L. Cornel. de Sicar. 2) der, so den nächtlichen Dieb umbringen wollen, vorher geruffen, L. itaque ad L. Aquil. 3) selbigen weder gekennet,[7] noch Zeugen gehabt, welche ihn hätten erkennen mögen, 4) auch selbigen nicht habe fahen können. L. sed. etsi quemcunque ad L. Aquil. Carpzov d. qu. 32. n. 37. u. f.
Woferne aber eins oder das andere von diesen Bedingungen nicht beobachtet worden, so wird der, so den Todschlag verübet, nach Beschaffenheit des Vergehens und Ausschweiffens, ausserordentlich bestrafft. Carpzov d. qu. n. 39.
Und dieses versteht sich, wenn sich dergleichen in der Stadt zuträgt.
Wenn es aber auf dem Lande geschieht, da man nicht so bald Hülffe haben, und die Obrigkeit ansprechen kan; so mag man den Dieb wohl erschlagen, wenn man schon nicht um Hülffe geruffen hat, und wird man deswegen nicht gestrafft. L. 1. C. quand. lic. unic. sen. jud. Cujacius Lib. XIV. Obs. 15. Gestalt zu vermuthen, daß ein Dieb nicht allein Stehlens halben, sondern auch den Leuten das Leben zu nehmen, des Nachts einbreche. Besold ad L. 3. ff. de just. & jur. n. 2. Gothofredus a Bavo in Tract. Reat. qu 7. n. 147.
Wenn man aber in der Stadt auch einen Nacht-Dieb wohl hätte greiffen können, und ihn doch aus Rachgierigkeit lieber todt schlagen, als fangen wollen; alsdenn wird der, so die Hand angeleget, als ein muthwilliger Todschläger, am Leben gestrafft. L. etsi 5. in princ. ff. ad L. Aquil. Polydorus Ripa in Tract. de nocturn. temp. c. 24.
Sonst wird auch im Schwaben-Spiegel Lib. I. c. 212. gefragt, wenn ein Dieb einen Ochsen, Pferd, oder ander Vieh hätte stehlen wollen, und dasselbe Vieh den Dieb tod schlüge, wer davor büssen solle? und darauf geantwortet, niemand: Denn der Dieb wolte Böses thun, drarum ist ihm auch Böses widerfahren.
Wenn einer Amts wegen, oder sonst aus Befehl der Obrigkeit, einen gefänglich annehmen soll, der Missethäter aber sich so fort freventlich zur Wehre setzet, daß daher einige Gefahr zu besorgen stünde, und solcher von dem, so ihn fahen solte, getödtet würde; so ist es eine unstraffbare That.
Wenn man einem bey nächtlicher Weile, gefährliche Weise, d. i., von welchem Leib- u. Lebens-Gefahr zu besorgen stünde, in seinem Hause fände u. tödtete; so ist man von aller Straffe [785] befreyet, wie oben erzehlte Fälle alle in art. 150 der P. H. G. O. enthalten, wo es also verordnet:
„Es seynd sonst andere mehr Entleibungen, die etwa aus unsträfflichen Ursachen recht und ordentlich gebrauchet werden.
Als: Da einer jemand um unkeuscher Wercke willen, die er mit seinem Eheweibe oder Tochter übet, erschlägt, wie vor in dem 121. art. des Ehebruchs gesetzt ist.
Item, so einer zu Rettung eines andern Leib, Leben oder Gut, jemand erschlägt.
Item, so Leute tödten, die ihre Sinne nicht haben.
Mehr, so einen jemand von Amtswegen zu fahen gebühret, der unziemlichen freventlichen und sorglichen Widerstand thut, und derselbige wiedersetzig darob entleibet würde.
Item, so jemand einen bey nächtlicher Weile gefährlicher Weise in seinem Hause findet und erschlägt, oder so einer ein Thier hat, das jemand tödtet, und er dergleichen Boßheit davor von dem Thier nicht gesehen oder gehöret hat.“
Wenn sich zween mit einander balgen, und der dritte kommt darzu, in Meynung sie von einander zu scheiden, und schlägt darüber einen zu Tode, der soll nicht am Leben, sondern nach Gelegenheit der Sache mit einer willkührlichen Straffe beleget werden, und zwar darum, weil er ein in denen Rechten zugelassenes Werck fürgehabt. Gail. Lib. II. obs 110. n. 19. Johann Althus. Lib. I. Jur. pru. Rom. c. 54. v. Mediat.
Hier fällt auch noch die bedenckliche Frage für, ob der welcher ein Monstrum oder Mißgeburt todtschlägt, auch als ein Todschläger zu straffen sey? Davon schreibet Anton Vacca in L. non sunt liberi 14. ff. de statu homin. und macht den Schluß dahin, daß, wenn einer ein Monstrum, welches mehr einem Menschen, als einem Thiere gleich siehet, muthwilliger Weise tödtet, selbiger mit der gewohnlichen Straffe der Todschläger zu straffen sey.
Im Fall aber solches aus Schrecken geschehe, wie er denn ein Exempel aus dem Francisco Petrarcha Lib. IV. Memorabil. c. 9. so sich zu Verona zugetragen anzeucht; so soll der Todschläger loßgesprochen werden. Jacob Ayrer ad L. 3. ff. de Justit. & Jure in prolegom. n. 113. ist der Meynung, daß solcher Todschläger ohne Unterscheid der gewohnlichen Straffe zu erlassen sey. Aber Martin Weinrich in Tract. de monstris p. 2. c. 41. v. Nam cum de hominum. p. 54. spricht, daß es wieder die Gesetze sey, ein Monstrum umzubringen.
Ob aber ein Todschlag, der auf der Jagd geschiehet, mit der gewöhnlichen Straffe zu belegen sey, davon findet man Bescheid beym George Mor in Tract de [...] enet. P. II. c. 11. Valentin Arithmäus P. I. disput. 3. thes. 8. p. 32. läßt es bey diesem Unterscheide bewenden, ob es mit Willen oder unversehens geschehen sey, und setzt auf den ersten Fall die gewohnliche, auf den andern eine sonderbare oder ausserordentliche Straffe.
Welches denn nicht weniger auch von einem Todschlage im Turnieren, oder auf dem Fecht-Boden und bey andern gleichmäßigen Gelegenheiten, zu sagen stehet. Die ordentliche Straffe des Todschlags findet auch nicht statt, wenn einer im Zancke oder Auflauffe unterm Hauffen erschlagen worden, und keiner von denen so den Todschlag begangen, sicher ausfündig gemacht werden kan. Carpzov Qu. 25. n. 3. u. f. Berger in Jurispr. Crim. p. 108. Wernher [786] sel. obs. for. P. IV. obs. 13. Anders aber wird es alsdenn beschaffen seyn, wenn man von dem ersten tödtlichem Streiche Wissenschafft hat, oder einer wegen desselben hinlänglichen Anzeigungen beschweret ist: Denn ein solcher kan im erstern Falle mit der Todes-Straffe, und im andern mit der Tortur beleget werden. Wernher d. obs. 13. n. 3. Berger c. I. Carpzov d. qv. 25. n. 19. und 33.
Wenn auf vorherhehende Beredung viele einen getödtet; so werden alle mit der ordentlichen Straffe des Todschlags bestrafft, Ord. Crim. art. 148. Const. El. Sax. 7. P. IV. Carpzov d. qv. n. 11. Berger c. I. p. 107. Wernher c. I. n. 5.
Wenn auch ihrer viele zugleich einem etliche tödliche Wunden begebracht haben, und man zwar die Thäter, aber nicht weiß, welche Wunde zuerst angebracht worden, und annoch im Zweiffel ist, welcher unter ihnen der erste gewesen? So sollen alle mit dem Schwerdte bestraffet werden. Carpzov d. qv. n. 24. u. f. Berger c. I. p. 108.
Wenn bey einem zufälligem Zancke und Streite viele einen verwundet haben, und ob schon nicht alle Wunden tödlich gewesen wären, jedoch aber alle zusammen den Tod verursachet und zuwege gebracht; so werden die Thäter ausserordentlich bestrafft, so, daß nicht einmahl der Urheber des Zancks mit dem Schwerdte bestrafft werden mag. Carpzov d. qv. n. 41. u. ff Berger c. I.
Ob aber ein Todschlag mit vorbedachtem Rath und muthwilliger Weise begangen worden, das werden in allen fürkommenden Fällen, die Umstände mit bringen und zu verstehen geben, darauf die Richter schuldig seynd fleißig Achtung zu geben, als unter andern ob der Todschläger mehr denn einen Streich oder Stich gethan? Anton Columbanus in Process. Crim. n. 81. post. Bald in consil. 312. visis, Lib. IV.
Solches ist auch aus den Waffen, die man gebrauchet, abzunehmen, Wilhelm Forner 3. Select. 22. und andern dergleichen Umständen mehr, deren Menoch Lib. II. casu. 361. zwantzig erzehlet. Und wovon insbesondere unter dem Artickel Todschläger (Inquisition wider einen) desgleichen Indicia Homicidii voluntarii,[8] im XIV Bande, p. 649. ein mehrers beygebracht worden.
Wenn auch ein Todschlag des Nachts geschiehet; so wird dafür gehalten, daß er gefährlicher Weise begangen worden. Johann Rudinger in Obs. Pract. 81. cent. 3. n. 3.
Wie man denn in zweiffelhafften Fällen überhaupt den Todschlag vor bößlich und vorsetzlich hält. Daher wenn einer mit einem geladenen Gewehr schertzte, und sich stellte, als wolte er einen todschiessen, und auch also loßbrennte, und würcklich einen tödete; so würde allerdings die Lebens-Straffe statt haben.
Es könnte denn der Thäter, daß er nicht gewust, daß das Gewehr geladen gewesen, und daß er kein erbittertes Gemüthe oder Vorsatz zu beleidigen gehabt, unter der Marter erhalten. Berger P. II. Suppl. ad Jurispr. Crim. Obs. 98.
Und also bleibet denn auch diese Regel ein vor allemahl fest gegründet, daß einem jeden fürsetzlichen Todschläger in dem wider ihn anzustellenden peinlichen Processe keine andere, als die Lebens-Straffe zuzuerkennen, und auch des fördersamsten an ihm zu vollziehen sey, die That mag gleich an einem Christen oder Juden, Türcken, und an wem sie wolle, verübet worden [787] seyn; so, daß hierinnen gar kein Ansehen der Person gilt, sie mag gleich von einem hohen oder niedrigen Standes begangen worden seyn.
Mithin werden nicht allein nach denen gemeinen beschriebenen Rechten überhaupt, sondern auch nach Inhalt des Legis Corneliae de Sicariis insbesondere, alle und jede fürsetzliche und muthwillige Todschläger, mit dem Schwerdte vom Leben zum Tode hingerichtet. Und dieses wie gedacht, ohne einiges Ansehen der Personen, so wohl des Todschlägers, als auch des Entleibten, wegen der Allgemeinheit des Texts, in L. 3. C. de Episcop. audient L. 1. §. praeterea ff. ad L. Corn. de Sicar. 1 B. Mose IX. 3 B. Mos. XXIV. Matth. XXVI. P. H. G. O. art. 137. L. 2. art. 13. c. in Judiciis de R. J. in 6.
Welche angezogene Texte, weil sie so allgemein sind, allhier keinen Unterscheid machen, ob die Todschläger von Adel sind, oder nicht. Gerhard in loco de Lege Dei c. 6. Sect. 9. n. 152. Aegidius Boßius de Homicid. n. 109. Julius Clarus in Pract. Crim. §. Homicidium n. 18. Farinac p. 5. Oper. Crim. qu. 128. n. 17. Johann Harprecht ad §. Item Lex Cornelia. 5. Inst. de Publ. Judic. n. 193. Carpzov in Prax. Crim. P. I. qu. 2. n. 3. u. ff. Tiberius Decianus Tr. Crim. L. IX. c. 17. n. 3. u. ff. Johann Joachim Schöpffer in Synops. ff. L. XLVII. tit. 2. n. 56.
So haben auch die geistlichen Personen hierinn keine Befreyung oder Ausnahme. Denn ob gleich selbige nach den Päbstlichen Rechten in ein Kloster sollen verstossen werden, allda ewige Gefängnüß zu leiden, C. novimus. de V. S. C. poen. in fin. de. Haered. Jacob Bulen in Repetit. d. Capitalium §. Famosos ff. de Poen.
So gehet man doch bey den protestirenden Ständen des Heil. Röm. Reichs nach dem Worte GOttes, und nach dem Exempel des Salomons, welcher den Priester Abjathar, wegen des Lasters der beleidigten Majestät, nicht allein seines Amtes entsetzet, sondern auch denselben gar am Leben gestrafft hat, 1 B. der Kön. II, 26. Johann Gerhard in Loco de Magistrat. Polit. n. 441. Henning Arnisäus de Subject & Exemt. Clericor. c. 2. und 5. Carpzov d. qu. 2. n. 21.
Sintemahl das Göttliche Recht kein Ansehen der Personen zulässet, und folglich auch denen Geistlichen keine Befreyung giebt. Carpzov P. IV. C. 9. d. 5. n. 8. u. ff.
Es liegt aber nichts daran, mit was für einem Instrument der Todschlag begangen wird, es geschehe solches mit einem Degen, oder andern mörderlichen Gewehre denn bey einem solchen ist ohne Zweiffel, da der Mord begangen worden, der Vorsatz und Wille zu tödten da gewesen. L. I. §. divus. ff. ad C. Corn. de Sicar. Matth. Wesenbec n. 8. und 9. eund. tit. in Parat.
Denn nicht nur ein Degen allein, sondern auch ein Stein, Holtz und andere höltzerne Wehre sind insgemein gantz bequem, einen Todschlag damit auszuüben. Wie denn auch der obangezogene Lex Corn. de Sicar. diejenigen mit der Straffe der Todschläger beleget, welche mit einem Pfeile oder Wurff-Spiesse schaden; unter dieser Benennung aber wird auch das Holtz begriffen. §. supra cit. 5. Inst. 4 B. Mos. XXXV, 18. Harprecht ad d. §. 5. Inst. ad L. Corn. de Sicar. n. 68.
Ja unter dem Lateinischen Worte Telum wird alles dasjenige begriffen, womit Menschen nur einem andern Schaden zufügen [788] können. L. II. §. Telorum. ff. ad L. Jul. de Vi publ. L. Si calvitur. 233. §. Telum. 2. ff. de V. S. L. pen. §. 1. ff. ad L. Jul. de Vi publ. L. Si pignore. 54. §. 2. vers. teli. ff. de Furt. Jodocus Damhouder in Pract. c. 69. n 2. Tiberius Decianus in Tr. Crim. L. IX. c. 18. n. 3. u. ff.
Also haben die Leipziger Schöppen auf Befragen der Leipziger Stadt-Gerichten im Monat August 1657 gesprochen:
„Als ihr uns verfaßte Inquisitional-Articul H. D. darauf gethanen Antwort, etlicher Zeugen eydliche Aussage, gedachten D. übergebene Defensionales und deren von ihm angegenen Zeugen eydliche Aussage, beschehene gerichtliche Besichtigung des entleibten G. G. samt andern Registraturen, übergeben, v. e. etc. d. s. w. Dieweil H. D. geständig, daß er G. G. mit der umgekehrten Radehaue zweymahl in die lincke Seite geschlagen, davon derselbe gestorben; Immassen bey der Besichtigung, daß er von denen Schlägen sterben müssen, und also dieselben tödtlich befunden worden.
Und Inquisit in seiner Defension, so ihm zu statten kommen mag, nichts ausgeführet noch beygebracht, N. m. i. der Inquisitional-Acten: So wird das ihme ertheilte freye sichere Geleite hinwiederum billig caßiret, er zur Hafft gebracht, und wenn er vor gehegtem Peinlichen Hals-Gerichte auf seinem gethanen Bekenntniß freywillig verharret, oder dessen sonst, wie recht, überführet; so möchte er seines Einwendens ohngeachtet, von wegen solcher an G. G. begangenen und bekannten Entleibung, hinwiederum mit dem Schwerdte vom Leben zum Tode gestraffet werden. V. R. W.“
Hieraus ist auch zu schliessen, daß derjenige allerdings mit der ordentlichen Straffe des Todschlags zu belegen sey, welcher jemand mit einem schweren Steine wirfft, und dadurch denselben todtet. Aegidius Boßius de Homicid. n. 39. Wiewohl doch bey solchem Falle von einem verständigen Richter alle und jede Umstände gantz genau müssen untersucht und betrachtet werden. Johann Harprecht h. n. 74. Carpzov d. qu. 3. n. 61. u. ff.
Also haben wiederum die Leipziger Schöppen auf Befragen des Richters zu Skeuditz im Monat Junius 1628 geantwortet:
„Als ihr uns gehaltene gerichtliche Besichtigung, Registraturen, unterschiedene verfaßte Inquisitional-Artickel, des gefangenen Tophel Bohmens darauf gethane Antwort, und etlicher summarischer Weise abgehörter Zeugen Aussage, b. e f. zugeschickt, v. e. d. etc. d. s. w.
Hat der verhaffte Tophel Böhme in gutem bekannt und gestanden, daß er Martin Thilen am 27 May auff den Abend, als er zu ihm in sein Hauß kommen, und mit demselben gezancket, mit dem beygefügten und uns zugefertigtem Stein, so 2 Pfund und ein Viertel wägen thut, und er kaum eines Tisches breit von ihm gestanden, an den Kopff geworffen, mit dem andern Steine, so er bey sich gehabt, hätte er ihn mehr als einmahl geschlagen, und die Mist-Gabel so im Hause gestanden, ergriffen, bey den Zincken genommen, und ihn mit dem Stiehle auf den rechten Arm geschlagen, daß er ihn nicht hätte stechen sollen; und es hat sich unter dem Schaden an der Stirne, so mit dem Stein-Wurff geschehen, Inhalt der geschwornen Barbierer Bericht, wie [789] der Hirnschädel eröffnet worden, nach Absterben des Beschädigten befunden, daß die dura u pia Mater über dem Gehirne aus dem Wurffe und Zerschöllerung durchbohret gewesen, daß ein geronnen Geblüte unter der dura und pia Mater gelegen, und also der Tod ex convulsione erfolget; Auch der Schade, daß er von Anfang tödtlich gewesen, von obgedachten geschwornen Amts-Barbierern erkannt worden, wie denn gemeldter Martin Thile des vierdten Tages darauf Todes verblichen, nach mehrern Inhalt der uns zugesandten Inquisitional-Acten, und eurer Frage; Da nun der gefangene Tophel Böhme auf seiner gethanen Bekänntniß vor öffentlichem gehegten peinlichen Hals-Gerichte freywillig verharren, oder des sonsten, wie recht, überwiesen würde; so möchte er, von wegen der an Martin Thielen mit dem Stein-Wurff begangenen und bekannten Entleibung nach Gelegenheit dißfalls, weil der Schaden mit dem Stein geschehen, von Anfange tödtlich gewesen, mit dem Schwerde vom Leben zum Tode gerichtet und gestrafft werden. V. R. W.“
Ueber dieses wird auch ein solcher Todschlag vor freventlich gehalten, welcher begangen wird ohne einiges Gewehr, da einer den andern entweder mit Füssen tritt, I. necare. ff de agnoscend. Liber. I cum qui 5. C. ad. I. Corn. de Sicar. oder im Wasser ersäufft, I. qua actione §. occisum. ff. ad I. Aquil. oder mit der Faust an den Kopff schlägt, oder aber auf andere Art und Weise einen ums Leben bringt. I. 7. §. occisum. ff. ad I. Aquil. Tiberius Decianus d. c. 18. n. 3. u. ff. Julius Clarus in Pract. § homicidium. n. 4. und 8. Peter Theodoricus Disp. 7. Colleg. Crim. th. 1. Lit. F. Carpzov P. I. Pr. Crim qu. 3. n 28. u. ff. Johann Joachim Schöpffer in Synops. ff ad I. Corn. de Sicar. n. 30.
Und eben dieses ist die Ursache, daß, wenn einer den andern mit der Hand ins Gesichte schmeisset, solches auch wohl mit voller Faust verrichtet, und der Geschlagene davon stirbet, derjenige von der ordentlichen Straffe des Todschlags nicht befreyet seyn kan; Insonderheit wenn der Schlag an einen gefährlichen Ort geschiehet. Denn auch derjenige, der einen andern mit der Faust an den Kopff schlägt, ist nicht von der Gefährde befreyet, als der da weiß, oder wenigstens wissen solte, daß auf einen Faust-Schlag der Tod erfolgen kan. I. Si servus servum. §. si mulier pugno. ff. ad I. Aquil. Anton Gometz de Delict I. 1. c. 3. n. 17. Mascard de Probat. I. 1. Concl. 67. n 29 und L II. Concl. 864. n. 4. Carpzov d. qu. 3 n. 38. u. ff.
Also haben ebenfalls die Leipziger Schöppen im Monat August 1625. auf Befragen der Stadt-Gerichte daselbst erkannt:
„Als ihr uns angeregte Rüge, gehaltene Besichtigung, eingezogene summarische Erkundigung verfaßte Inquisitional-Artickel, des gefangenen Peter Hertels, aus den Kohlgarten, darauf gethane Antwort, derer vermittelst Endes abgehörter Zeugen Aussage, und was bey der Confrontation allenthalben vorgegangen, b. e. f. übergeben d. s. w. Hat der verhaffte Peter Hertel, nachdem er mit den Zeugen confrontiret worden, in Gutem bekannt, daß er ausgeschlagen, und seinen Gesellen Peter Wirthen von Schönfeldt, [790] mit dem er am [...] Aug. jüngst [...] in Hansen Vorkaffs(?) Weinkeller in der Reichs-Strasse Peter Simonis getruncken, mit der Hand ins Gesichte geschmissen, darauf immer wieder geschlagen, und Gefangener zu jenem gesagt, hast du nun genug? Als nun derselbe Ja geantwortet, hätte er ihm den letzten Schlag mit voller Faust wieder ins Gesicht, daß das Blut herausgesprungen, gegeben, darauf Wirth nieder gesuncken, und alsbald verblichen.
Ob nun wohl Peter Wirth alsbald verstorben, und aus der Herren Medicorum Bericht so viel zu vernehmen, daß der Entleibte an dem lincken Schlafe in dem Auge und Ohre braun und aufgelauffen, das Auge inwendig gantz zerquetschet, und mit geronnenen Geblüte gefüllet gewesen; dahero in den ventriculis cerebri, oder Höhlen die Spiritus animales von dem geronnenen Geblüte überwältiget, und gantz untergedrücket worden: Dieweil aber dennoch Gefangener hingegen dieses zu seiner Defension anführet, daß es Kurtzweile, und er mit einem grossen Trunck, sowohl als der Entleibte, beladen gewesen, in welchen ihme denn die vermittelst Eydes abgehörten Zeugen beypflichten; indem sie meistentheils ausgesaget, daß sie es nur vor V[...]en und Narrey gehalten, auch daß sie beyde sehr truncken gewesen, und der Entleibte wieder geschmissen: Darzu dieses kömmt, daß der 4te(?) Zeuge berichtet, daß er gesehen, wie Gefangener Peter Wirthen geschlagen, daß derselbe mit dem Kopffe an Ofen ans Gelender gefallen, daß von Simse ein Gläßlein herunter gestürtzet, N. m. I. der uns ubergebenen Inquisitional-Acten, und e. f.
So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß Gefangener derowegen am Leben nicht zu straffen; Er wird gleichwohl öffentlich billig zur Staupen geschlagen, und des Landes ewig verwiesen, V. R. W.“
Endlich ist hierbey noch zu mercken, daß nach Inhalt der P. G. H. O. Art. 137. ob gleich ein jeder Mörder und Todschläger, wo er deshalber nicht rechtmäßige Entschuldigung an- und ausführen kan, das Leben verwurckt hat, daher auch an einigen Orten nach der daselbst eingefuhrten Gewohnheit, die fürsetzlichen Morder und Todschläger einander gleich mit dem Rade gerichtet werden darinnen dennoch dieser Unterscheid gehalten werden soll, daß der bemeldeten Gewohnheit nach zwar ein fursetzlicher muthwilliger Morder mit dem Rade, ein anderer aber, der nur aus Gähheit oder Zorn einen Todschlag gethan, jedoch die gemeldete Entschuldigung auch nicht hat, mit dem Schwerdte vom Leben zum Tode gestrafft werden sollen.
Wäre es aber Sache, daß ein solcher fursetzlicher und muthwilliger Todschlag an hohen treff[...]hen Personen, z. E. an grossen Herren und Potentaten, Eigen-Herrn, u. s. w. oder auch an Eheleuten und andern nahe gesippten oder verwandten Personen, begangen worden; so mag auch die vorgesetzte Todes-Straffe durch etliche Leibes-Straffen als mit Zangen reissen, oder Ausschleiffung, vor der endlichen Tödtung um grösserer Furcht willen, geschärffet und vermehret werden. P. H. G. O. d. Art. 137. Siehe auch Straffe (Schärffung der) [791] im XL Bande, p. 591. u.ff.
Ubrigens sollen auch diejenigen, so eine Manns- oder Weibs-Person unfruchtbar machen, oder gar einem Manns-Bilde die Mannheit benehmen, mit der Straffe eines Todschlägers beleget werden. I. 3. §. 4. I. 4. §. 2. I. 5. ff. ad I. Corn. de sicar. I. 38. §. 3. ff. de poen. I. 128 ff. de V. S. c. 5. X. de homicid. P. H. G. O. Art. 133. Nach denen Chur-Sächsischen Rechten insbesondere wird der Todschlag in einen entweder fürsetzlich, oder aus Fahrläßigkeit, oder auch von ungefehr begangenen abgetheilet. Constit. 3. 5. 8. n. 12. P. IV.
Der fürsetzliche Todtschlag wird entweder schlechthin, oder auch mit sonderlichen beschwerlichen Umständen, als an nahen Anverwandten, Constit. 3. P. IV. mit Gifft, Ibid. Raubes halber, Constit. 5. u. 35. P. IV. durch dazu bestellte Leute begangen. Constit. 17. P. IV.
Der Todschlag an sich selbst wird mit dem Schwerdt bestrafft, Constit. 6. P. IV. Duell-Mandat §. 40. und hindert nicht, daß dabey ein Irrthum in der Person begangen wird. Constit. 6. P. IV. Auch soll diese Straffe keinem erlassen, Policey-Ordn. 1661. tit. 6. noch darwider einiges Päbstisches oder ander Privilegium statt haben. Mandat 1649 und 1651.
Doch wird er nur willkührlich bestrafft, wenn er von vielen begangen worden, und man den eigentlichen Thäter nicht wissen, Constit. 7. P. IV. solchen auch durch die Tortur nicht herausbringen kan. Ibid. So wird auch der durch Fahrläßigkeit begangene willkührlich bestrafft. Constit. 5. P. IV.
Der ungefährliche aber, wovor die Nothwehre zu achten, so lange sie in ihren gehörigen Schrancken bleibt und kein Exceß dabey begangen wird, ist unstraffbar. Constit. 8. P. IV. Land-Recht L. II. Art. 14. So daß solchen Falls auch kein Wehrgeld zu bezahlen. L. R. L. II. Art. 14. und 69. ist unstraffbar, Constit. 8. und 11. P IV. wiewohl deren Exceß willkührlich zu bestraffen. Constit. 8. 11. 12. P. IV.
Der in Duell begangene Mord aber wird ebenfalls mit dem Schwerdte bestrafft. Duell-Mand. §. 40. Wenn ein Todtengräber, oder anderer, Krancke todt schlägt, wird er mit dem Schwerdte, wenn er sie aber auch beraubet, als ein Strassen-Räuber, mit dem Rade, Const. 5. P. IV. und wenn er die ihm anbefohlnen Krancken verschmachten läßt, mit Verweisung, Gefängniß, oder andern willkührlichen Straffen, bestrafft. Ibid.
Schlüßlich ist noch zu erinnern, daß die Untersuchung und Erkänntniß in Todschlags-Sachen eigentlich vor die Ober-Gerichte gehöret; wovon unter dem Artickel Merum Imperium, im XX Bande, p. 1058. u. ff. ein mehrers nachzusehen.
Besondere Abhandlungen vom Todschlage überhaupt haben geschrieben Johann Brunellus, Niclas Rebbius, Anton Affelmann, Jacob Ayrer, Heinrich Bocer, Peter Caballus, Helfrich Ulrich Hunn, Matthäus Gribaldus, u. a.
Sonst aber können hierbey noch nachgelesen werden Valentin Volzius in Comment. ad L. Corn. de sicar. Gilhausen in Arb. Jud. Crim. c. 2. tit. 12. Paul Christinäus Vol. IV. Decis. Belg. 198. Niclas Everhard Vol. I. Consil. 62. und George Everhard [792] Vol. I. Consil. 35. Johann Köppen Lib. II. Obs. 120. Klock de Aerar. Lib. II. c. 142. Matthäus Wesenbeck P. III. Consil. 147. und P. VI. Consil. 252. Johann Baptista Cäsar in Consil. Illustr. ICtor. P. II. Consil. 64 und P. III. Consil. 56. und 66. Speidel in Bibl. Jurid. Vol. I. v. Homicidium p. 1354. u. ff. und viele andere daselbst angezogene Rechts-Lehrer.
Anmerkungen
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- ↑ WS: In der Vorlage steht „Iudicia“ anstatt „Indicia“