Zedler:Toden-Crantz, oder Todten-Krantz
Toden-Crantz, oder Todten-Krantz; nachdem von vielen, sonderlich gemeinen Leuten, bey Leich-Bestattungen der Kinder mit denen so genannten Todten- oder Bischoffs-Cräntzen öffters unnöthiges Gepränge vorgenommen wird; so ist an theils Orten durch die dasigen Polizey-Ordnungen gar löblich und heilsam versehen, was vor welche, und wenn solche zu geben. So wird z. E. in der Hochfürstl. Sächsisch-Gothaischen Kleider-Ordnung von 667 §. 7. anbefohlen, daß zwar, wenn der Bürgermeister, Raths-Personen, und dergleichen Standes-Kinder zur Erde bestattet werden, 1 Bischoffs-Crantz, 2 Creutzer, und 2 Cräntze; bey Handelsleuten und Cramern kein Bischoffs-Crantz, sondern nur 2 Creutzer; bey Handwercks- und gemeinen Bürgers-Leuten, auch Taglöhnern, 1 Creutz und 2 Cräntze nachgelassen seyn sollen; darnach sich also Eltern, Freunde und Pathen zu richten haben.