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Zedler:Teutsche Rechte und Gesetze

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Teutscher (Bernhard)

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Teutsche Rechtsgelahrheit

Band: 43 (1745), Spalte: 1–32. (Scan)

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Teutsche Rechte und Gesetze, Lat. Teutonica Jura, und Teutonica Leges, und Jura atque Leges Germaniae, sind nicht allein nach Beschaffenheit der unterschiedenen Provintzen, worein die Teutschen Völcker schon seit denen ältesten Zeiten vertheilet gewesen, und deren jede bald von ihrem ersten Anfange bis hieher ihre eigene und besondere Gesetze gehabt, und auch noch hat, sondern auch wegen ihrer beständigen Verbesserung und Vermehrung endlich so zahlreich und überhäufft geworden, daß einer, der dieselbe recht gründlich fassen und studiren will, fast nicht weiß, wo er damit anfangen, oder wieder aufhören soll, wie zum Theil schon unter denen Artickeln Studium Juris, im XL Bande, p. 1229 u. ff. und Teutsche Gerichte, wie auch Teutsches Gesetz-Buch, Teutsches Justitz-Wesen, und Teutscher Proceß, gezeiget [2] worden, in diesem und denen folgenden Artickeln aber noch deutlicher dargethan werden soll. Um aber hierinne etwas ordentlicher zu verfahren; so theilet man dieselben überhaupt und so wohl in Absicht auf die gegenwärtige Staats-Verfassung des gesammten Reichs, als auch bey denen höhern und niedern Gerichten eingeführten Art des Processes, 1) in allgemeine und besondere; 2) in ältere und neuere; 3) in einheimische und fremde, oder von denen Teutschen nur aus freyer und selbst beliebiger Willkühr angenommene; und 4) in geschriebene, und ungeschriebene, oder durch alten Gebrauch und Herkommen eingeführte, oder blosse Gewohnheits-Rechte. Von denen allgemeinen ist bereits unter dem Artickel Reichs-Gesetze, im XXXI Bande, p. 83 u. f. desgleichen Römischen Reichs Teutscher Nation (Gesetze des Heil.) im XXXII Bande, p. 439 u. ff. und Staats-Recht (Deutsches) im XXXIX Bande, p. 679 u. ff. wie auch Rechtsgelehrsamkeit (die öffentliche) im XXX Bande, p. 1482 u. f. und Rechtsgelehrsamkeit (Deutsche) ebend. p. 1439 u. f. gehandelt worden; die besondern aber beziehen sich wiederum entweder auf gantze Provintzen und Landschafften, oder nur auf gewisse eintzele Städte und Gemeinden, und heissen also nach Gelegenheit entweder Provintzial-Statuten, oder Landes-Ordnungen; oder aber dagegen Local-Städtische-Dorff-Handwercks-Statuten u.s.w. von denen aber ebenfalls hin und wieder [3] unter ihren eigenen Benennungen bereits das nöthigste erinnert und beygebracht worden, insbesondere aber können hierbey die unter dem Worte Statute, im XXXIX Bande, p. 1325 u. f. befindliche Artickel nachgesehen werden. Die ältern Teutschen Gesetze sind theils schon unter dem Artickel Teutsches Gesetz-Buch nahmhafft gemacht worden, theils soll auch davon unter dem Artickel Teutsche Rechts-Historie noch ausführlicher gehandelt werden, allwo wir zugleich von denen hin und wieder eingeführten neuern Gesetzen reden werden.

Die einheimischen Gesetze sind keine andere, als welche sich die Teutschen Völcker nach Beschaffenheit der Zeiten und ihrer Staats-Verfassung selber gemacht, und wovon so wohl unter denen erstgedachten Artickeln, als auch insbesondere Sachsen-Recht, im XXXIII Bande, p. 258 u. ff. Sachsen-Spiegel, ebend. p. 266 u. f. und Sächsische Rechts-Historie, p. 396 u. ff. Schwaben-Spiegel, im XXXV Bande, p. 1748 u. ff. Lübisch Recht, im XVIII Bande, p. 1069 u. f. und andern dergleichen Benennungen derer besondern Teutschen Rechte, ein mehrers nachzulesen.

Unter denen fremden, oder von denen Teutschen nur willkührlich angenommenen Rechten aber verstehet man absonderlich das Longobardische Lehn-Recht, nebst dem so genannten Canonischen oder Päbstlichen, und dem Römisch-Bürgerlichen oder Justinianischen Rechte. Und davon wird nicht allein unter dem Artickel Rechts-Historie beyläuffig, sondern auch unter denen Artickeln, Feudale Jus, im IX Bande, p. 685 u. ff. Rechtsgelehrsamkeit (Longobardische) im XXX Bande, p 1480 u. ff. Lehn, im XVI Bande, p 1431 u. ff. Lehn-Recht, eb. p. 1457. Feudum, im IX Bande, p. 688 u. ff. Recht (Canonisches) im XXX Bande, p. 1339 u. ff. Rechtsgelehrsamkeit (Canonische) ebend. p. 1435 u. ff. Rechts-Historie, (geistliche Kirchen-) ebend. p. 1487 u. ff. Justinianisches Recht, im XIV Bande, p. 1684 u. ff. Recht (Bürgerliches) im XXX Bande, p. 1338 u. f. Römisches Recht, im XXXII Bande, p. 438 u. f. Rechtsgelehrsamkeit (Justinianische) im XXX Bande, p. 1479 u. f. Rechtsgelehrsamkeit (Römische) ebend. p. 1483 u. f. Rechts-Historie, (Italienische) ebend. p. 1510 u. ff. und Rechts-Historie (Römische) ebend. p. 1513 u. ff. insbesondere und ausführlicher gehandelt worden.

Die geschriebenen sind alle in denen unter oberzehlten Artickeln nahmhafft gemachten Gesetz-Büchern enthaltene Verordnungen; und die ungeschriebenen entweder wiederum allgemeine, oder besondere. Jene bezielen das gesammte Römische Teutsche Reich, und heissen sonst auch Reichs-Observantzen, oder des Reichs-Herkommen, wovon zu sehen unter dem Artickel Herkommen (Reichs-) im XII Bande, p. 1689 u. f. Diese aber betreffen nur besondere Provintzen, oder eintzele Städte und Gemeinden und werden bald Statuten, bald auch nur Gebräuche und Gewohnheiten genennet. Siehe hiervon den Artickel Statut, im XXXIX Bande, p. 1325 u. ff. desgleichen Gewohnheit, im X Bande, p. 1398 u. ff. Aus [4] dem bisher gesagten erhellet also zur Gnüge, daß wir nicht etwan nur ein Teutsches Recht, sondern deren so viele und fast unzählige haben, daß einem bey nahe davor ein Schauer ankommen möchte, mithin selbige gar wohl einer guten Verbesserung unumgänglich nöthig hätten, wie absonderlich unter dem Artickel Teutsche Rechts-Verbesserung, bald mit mehrerm dargethan werden soll. Um aber doch indessen unsern Lesern gegenwärtig auch einen etwas deutlichern und zuverläßigern Begriff von der Beschaffenheit und dem eigentlichen Inhalte derer alten Teutschen Gesetze in ihrem gantzen Zusammenhange zu geben; so wollen wir allhier noch folgende Probe von dem Alemannischen, als einem derer ältesten und berühmtesten unter denen alten Teutschen Rechten, Auszugsweise beyfügen.

Dieses Alemannische Recht, so unter der Rubric: Hie hebt an die Satzung der Alemannier, welche zun Zeiten des Königs Klotarii Augusti, mit seinen Fürsten, das sind 33 Bischöffen, und 34 Hertzogen, und 72 Grafen, und dem andern Volcke gesetzet worden, vorhanden ist, hat folgende Capitel:

I. Von freyen Leuten, die das ihrige zur Kirche geben.

1. Wenn ein Freyer das Seinige oder sich selbst zu einer Kirche übergeben will, soll niemand Macht haben, ihm solches zu widersprechen, weder Hertzog, noch Graf, noch einige Person, sondern es soll einem Christen-Menschen zugelassen seyn, aus freyem Willen GOtt zu dienen, und von seinem eigenen Gute sich selbsten zu redimiren oder zu rathen. Und wer nun solches thun will, soll durch eine Schrifft bey derjenigen Kirche, dahin ers geben will, eine Handveste machen, sechs oder sieben Zeugen darzu nehmen, derer Nahmen der Schrifft einzuverleiben, und solche vor dem Priester der bey der Kirchen dienet, auf den Altar legen; und so soll denn das Eigenthum von solchem Gute dieser Kirche ewig verbleiben.
2. Wenn auch jemand solche Sache zur Ungebühr der Kirche entziehet, die durch Handveste vorhero der Kirchen contrahiret und versprochen worden, soll nach Alemannischem Recht diejenige Straffe, die in der Schrifft enthalten ist, dem Fisco gezahlt werden, sechtzig Gulden vor den Frevel. Die Sache aber an sich selbst bleibt der Kirchen, benebst der Besserung desjenigen, der sie hat zur Ungebühr entziehen wollen: das ist, nächst der obbesagten Schuld soll er das Gut wieder geben, und 40 Gulden der Kirche zahlen.

II. Von freyen Leuten, die ihre Haabe den Armen geben.

1. Wenn ein Freyer das Seinige der Kirchen GOttes gegeben hat, und durch Schrifft Handveste verfertiget, wie oben gesagt, und darauf von dem Pfarrer der Kirchen zu Lehn empfangen hat, seine Leibes-Nahrung der Zeit seines Lebens zu bekommen; so soll er so wohl was er verschrieben, der Kirchen als [5] Zins davon zu geben, entrichten, als auch hierüber eine schrifftliche Handveste machen lassen, damit nach seinem Tode niemand von seinen Erben sich darwider setzen möge. Und wenn es auch geschehe, daß der, der solches gegeben hat, nach seinem Tode einen Sohn hinterliesse, und der Sohn sagen wolte, daß das Väterliche Erbe ihm von Rechts wegen zu besitzen gebühre, und der Vater hätte solches nicht vergeben, noch einige Handveste ertheilt, so soll dieser zum Eyd nicht zugelassen werden; sondern die Schrifft, die der Vater gemacht, soll vorgezeigt werden, und diejenigen Zeugen, die ihre Hand in die Schrifft gesetzet, sollen, nebst dem Pfarrer der Kirchen, wie es die Satzung haben will, dergestalt Zeugniß geben, daß sie gegenwärtig gewesen, und mit Augen gesehen, auch mit Ohren gehöret, daß sein Vater solche Dinge der Kirchen gegeben, und die Schrifft ertheilet, auch sie zu Zeugen beruffen gehabt. Sollen auch im Eyd absonderlich aussprechen, daß sie die wahrhafften Zeugen seynd. Nächst dem mag der Pfarrer solcher Kirchen dero Dinge besitzen, und der vermeynte Kläger, der sie in Anspruch genommen, soll diejenige Straffe, die in der Handveste enthalten, der Kirche entrichten.
2. Wenn aber davon weder Handveste noch Zeugen vorhanden, denn mag der Erbe mit fünff erwählten Zeugen, und also selb sechste, durch einen Eyd behaben, daß sein Vater keine Schrifften über die angesprochenen Dinge verfertigen lassen, noch dieselben übergeben. Denn wenn nur eins unter diesen, entweder Handveste oder Zeugen, vorhanden, wird der Erbe zum Eyde nicht gelassen.

III. Von Freyen und Knechten, so zur Kirche fliehen.

1. Wenn ein Mann zur Kirche seine Flucht nimmt: Ists ein Knecht, so soll der Priester denselben seinem Herrn wiedergeben, wie es Rechtens ist. Wenn ihn aber der Priester nicht vertheidigen kan, so soll er allen Fleiß ankehren, daß der Knecht nicht entkomme; doch soll er ihn seinem Herrn, ihn umzubringen, nicht überliefern. Ist der Knecht aber entkommen, und besagter Priester kan ihn nicht wieder haben, daß er ihn dem Herrn ausantworten könne, soll er einen andern dergleichen Knecht an dessen statt erstatten, oder den Werth, wie es eines Knechts-Wehrgeld mit sich bringt.
2. Wenn aber des Knechts Herr ihn in gutem wieder will annehmen, und der Priester dem zuwider ist, und der Knecht giebt denn die Flucht, daß ihn der Priester nicht wieder liefern kan; soll er entweder einen andern dergleichen Knecht als Hauptschatz stellen, nebst 12 Gulden, oder den Werth, wie der Knecht bezahlt hätte sollen werden, wenn er erschlagen wäre worden, beneben obbesagten 12 Gulden. [6]
3. Wenn er ihn aber mit Gewalt heraus zeucht, und der Kirchen also einen Unfug zufügt, soll er 18 Gulden gelten, weil er wider Recht gehandelt, und den Kirchen ihre Ehre nicht erwiesen, noch sich für GOtt gefürchtet; und daß andere erkennen lernen, daß eine Furcht GOttes bey denen Christen seyn soll, und denen Kirchen ihre Ehre bezeugen sollen.

IV. Von freyen Leuten die in den Kirchen-Thüren getödtet werden.

1. Wenn ein Freyer einen andern Freyen in Kirchen-Thüren erschlägt, der soll erkennen, daß er unrecht wider GOtt gethan, und die Kirche GOttes verunreiniget; und derowegen der Kirche, die er besudelt, 60 Gulden gelten, der Obrigkeit aber gleichfalls andere 60 Gulden vor den Frevel, der Freundschafft aber das Wehr-Geld.

V. Von Räubern, die etwas aus der Kirche mit Gewalt wegnehmen.

1. Wenn jemand das Seinige der Kirche in Verwahrung gegeben, und nimmt dasselbe ein anderer hinweg, geschichts durch Diebstahl, so soll er das Gut an sich selbst (in natura) wieder geben, und den Werth, was es gilt, neunfach erstatten. Und dieses alles soll er dem Eigenthums-Herrn gelten; der Kirchen aber, die er verunehret, 36 Gulden.
2. Hat aber der Räuber solches mit Gewalt aus der Kirche genommen, soll ers zweyfach dem Eigenthums-Herrn bezahlen, und 12 Gulden gelten.
3. Wenn solches ein Leibeigner verübt, und sein Herr hats ihn geheissen, wie oben (Cap. 3.) gesagt ist, so soll es in allem gehalten werden.
4. Hats der Leibeigne vor sich gethan, und zwar durch Diebstahl, soll er gleichfals, wie obbemeldt, gelten.
5. Da ers aber mit Gewalt verübt, soll die Entgeltung nicht wie von einer freyen Person erfordert werden, sondern eines Knechts Gewalt-That soll dergestalt gerichtet werden, daß er das Entraubte an sich selbst einfach wiedergeben soll, doch dergestalt, wenn seines Herrn Verweigerung, so bald als es sich gefunden, nicht darzu kommen. Doch wenn er, nachdem es offenbahr worden, verziehet, daß sein Herr solches hernach verweigert, sollen wegen seines Herrn Verweigerung noch 12 Gulden dargelegt werden.
6. Wenn der Herr des Knechts an dessen That unschuldig ist, daß ers ihm nicht befohlen gehabt, sollen vier Gulden von dem Frevel gefordert werden; wenn ers ihm geheissen, soll er gerichtet werden, wie oben gesagt.

VI. Von den Schwörern, was für welche und wie viel von Rechtswegen ein Mann haben soll.

1. In geringen Sachen bis auf einen guten Gulden mag ein jeder einen Mit-Schwörer, welchen er will, bey sich bey seiner Eydes-Leistung haben. [7]
2. Denn wenn über etwas Streit entstehet, das zween Sägen über einen guten Gulden sich am Werth belaufft, da soll derjenige, der die Klage führt, drey Erwehlte benahmen, und aus solchen drey Benahmten der Beklagte Macht haben zwey zu verwerffen, den dritten aber nicht, sondern jener soll diesen in dem Eyde bey sich haben.
3. Eine Säge ist der vierte Theil eines Drittels, das ist, ein Denarius, zwo Sägen sind zwey Denarii. Ein Drittel ist der dritte Theil eines Gulden, das sind vier Denarii.
4. Also soll es gehalten werden, bis auf drey Gulden, und drüber.
5. Ferner wird jemand um zwo Sägen werth verklagt, da soll, der die Klage verfolgt, die Wahl der Mit-Schwörenden thun, davon der Beklagte zwey zu verwerffen Macht haben soll, welche er will. Und diese Ordnung mit zweyen Schwörenden soll gehalten werden bis auf sechs Gulden werth.
6. Denn wenn es über zwey Sägen ist, da soll er selbs sechse schwören, mit den Erwehlten, wie obbesagt: Und hat Beklagter in allen den Classen Zwey zu verwerffen Macht.
7. Diese Eyde sollen dergestalt abgeschworen werden, daß die Mit-Schwörer ihre Hände über die Capsel der Heiligthümer legen, und derjenige, den die Sache betrifft, allein die Worte sagen, und seine Hand auf der andern Hände allen legen, daß ihm GOTT oder diese Heiligthümer unter diesen Händen, die er umgriffen, also helffen wolle, damit er an der Sache, deßwegen er verklagt ist, unschuldig sey.

VII. Von freyen Leuten, die von der Kirche etwas entwenden.

1. Wenn einer Kirchen-Sachen stiehlet; und darüber betreten wird, der soll ein jedes, was er gestohlen, dreymahl neunfach bezahlen, es sey ein Knecht, Magd, Pferd, Ochse, oder ander Thier, oder andere Sachen, so der Kirchen zugehörig. Wenn er nach geschehenem Diebstahl betroffen wird, soll er zahlen wie oben gesagt Cap. V. §. 5.
2. Will ers aber verneinen, soll er nach Beschaffenheit der Geld-Summe schwören mit seinem Mit-Schwörern auf den Altar, den er bestohlen haben soll vor dem Priester, oder seinem Diener, den der Pfarrer heissen wird, den Eyd anzuhören.

VIII. Welcher Gestalt die Knechte zu büssen sind.

1. Wenn einer des andern Knecht todtschlägt, soll er 12 Gulden vors Haupt büssen, oder einen andern Knecht geben, der 12 flache Hände und einen aufgeschlagenen Daumen und zwey Finger lang ist. Und soll noch drey Gulden an anderm Gelde darauf legen, daß zusammen 15 Gulden werden. Wenn aber einer einen Kirchen- oder Königs-Leibeignen todtschlägt, der soll dreyfach büssen, das ist 45 Gulden. [8]

IX. Vom Todtschlag an einem Kirchen-Gült-Bauer.

1. Wer einer Kirchen oder Stifftsfreyen Mann, der Colonus oder Gült-Bauer genennet wird, erschlägt, soll wie von einem andern Alemannier büssen.

X. Von dem, so in des Bischoffs Hof mit Waffen eintritt.

1. Wenn jemand in des Bischoffen Hof bewaffnet wider Recht eingehet, das die Alemannier Halstrachandi nennen, soll er achtzehen Gulden büssen. Wenn er gar ins Haus also gehet, soll er dreyßig und sechs Gulden büssen.

XI. Von dem, der in eines Pfarrers Hof gewaffnet eintritt.

1. Wenn aber jemand in eines Priesters Hof, der vom Bischoffe in die Pfarre gesetzet worden, widerrechtlich mit Waffen hinein gehet, wie obgemeldet, so soll er, wie andern freyen Alemanniern, also auch dem Pfarrer, dreyfach büssen, das ist 18 Gulden, und wenn er gar ins Haus hinein kommt, dreyßig und sechs.

XII. Von denen, die einen Bischoff injuriren.

1. Wenn einer einen Bischoff injuriret, oder wundet, oder schlägt, oder verletzt, der soll alles dreyfach büssen, wie andere des Bischoffs Verwandten zu büssen haben. Und daß wirs deutlicher sagen, er soll den Bischoff in allem büssen, wie einen Fürsten.
2. Und wenn der Bischoff gar getödtet würde, soll er gleich Fürsten-Büsse geben, entweder dem König, oder dem Hertzogen, oder der Kirchen, da er Bischoff gewesen.

XIII. Von denen, die einen Priester injuriren.

1. Wenn einer einen Pfarrer injuriret, schlägt oder verletzet, oder wasserley Frevel er an ihm verübet, der soll dreyfach büssen.
2. Und wenn er ihn auch erschlägt, soll er sechshundert Gulden büssen, entweder der Kirche, der er gedienet, oder dem Bischoffe, unter des Sprengel er gehört.

XIV. Von denen, die einen Capellan injuriren.

1. Wenn einer einen Capellan, der das Evangelium vor dem Bischoffe lieset, und in seinem Capellan-Habit vor dem Altar des Amts pfleget, injurirt, oder schlägt, oder verwundet, oder verstümmelt, der soll doppelt büssen. Und wenn er ihn erschlägt, soll er vierhundert Gulden gelten.

XV. Von denen, die einen Münch injuriren.

1. Ein Münch aber, der unter einer gewissen Regel in einem Kloster sich aufhält, wenn er von jemand injuriret wird, soll die Busse seyn, wie jetzt von dem Capellan gemeldet.

XVI. Von denen, die einen Geistlichen injuriren.

1. Denen Geistlichen wird gebüsset, wie andern ihren Verwandten.
2. Wenn aber ein Geistlicher, der vor dem Bilde in der Kirchen die öffentliche Lection [9] lieset, oder das Responsorium, oder das Alleluja vor dem Bischoffe öffentlich singet, injuriret wird, soll er dergleichen Busse, wie gemeldt, bekommen, als andere seine Anverwandten, und noch den dritten Theil drüber.

XVII. Von Freygelassenen, die einer Kirche vermacht seyn, wenn sie erschlagen werden.

1. Die Freygelassenen, die einer Kirche als Freye überlassen, oder durch eine Bibel frey worden seynd, wenn einer geschlagen wird, sollen achtzig Gulden der Kirchen oder seinen Kindern gebüsset werden.

XVIII. Von einer Leigeignen, die frey gelassen worden, wenn sie sich hernach an einen Leibeignen verehlicht.

1. Wenn eine leibeigene Magd durch eine Schrifft, oder in einer Kirchen freygelassen worden, und hernach an einen Leibeigenen der Kirchen sich verehlicht, die soll der Kirchen Leibeigene verbleiben.
2. Wenn aber eine Alemannische Frey-Frau, an einem GOttes-Haus leibeigen, sich verheyrathet, und leibeigene Dienste nicht verrichten will, die soll sich scheiden.
3. Wenn sie aber daselbst Söhne oder Töchter gebohren hat, sollen dieselbe Knechte oder Mägde verbleiben, und nicht zugleich aushin zu gehen befugt seyn.
4. Ihre Mutter aber, wenn die ausgehen will, ist sie dessen binnen drey Jahr befugt.
5. Verbleibt sie aber drey Jahr in leibeigenen Diensten, und ihre Anverwandten haben sich ihrer nicht angenommen, daß sie frey worden wäre, weder vor dem Fürsten, noch Grafen, noch sonst vor gehegtem Gericht, wenn dreymal der erste Tag des Mertz-Monats vorbey ist, so soll sie ewig dienstbar bleiben, und alle ihre Kinder Knechte und Mägde.

XIX. Daß kein Ley ein Kirchen-Gut ohne Handvest besitzen soll.

1. Niemand von Leyen soll sich Kirchen-Gut zu besitzen unternehmen ohne Handvest. Und wenn er keine vorzeigen kan, daß ers vom Pfarrer der Kirchen erlangt habe, soll der Besitz allezeit der Kirchen zugehörig seyn.

XX. Daß kein Priester Macht haben soll, Kirchen-Gut zu verkauffen.

1. Kein Priester noch Pfarrer an einer Kirchen soll Macht haben, Kirchen-Grund zu verkauffen, ausser vor ander dergleichen zu vertauschen, desgleichen auch keinen Leibeigen, als auch vor einen andern. Und wenn also ein Tausch an einem Leibeigenen oder an unbeweglichem Gute geschehen ist, soll allezeit durch eine Schrifft eine Handveste gemacht werden, damit kein Streit entstehe, und die Kirche nicht um etwas komme, das ihr von Rechtswegen zugehöret.

XXI. Von denen, so der Kirchen flüchtige Leibeigene aufnehmen.

1. Wenn jemand einen Leibeignen, der seiner Kirche entlauffen ist, aufnimmt, und der [10] Pfarrer oder dessen rechtmäßiger Abgeordneter fordert ihn von ihm er will ihn aber nicht wieder lieffern, der soll dreyfach büssen, wie man andern Alemanniern zu büssen pflegt. Und was er der Kirchen wieder Recht zugefügt hat, soll er alles dreyfach erstatten, von Rechtswegen.

XXII. Wie der Kirchen Leibeigne ihren Zins zahlen sollen.

1. Der Kirchen Leibeigne sollen ihre Zinsen zu Recht entrichten, funffzehen Sickel an Bier, ein Schwein, das ein Drittel eines Gulden gilt, zwey und dreyßig Sester Brodt, fünff junge Hühner, zwantzig Eyer. Die leibeignen Mägde aber sollen ihr auferlegtes Werck ungesäumt thun. Die andern Leibeignen aber sollen den Acker um die Helffte bestellen, halb vor sich, halb vor die Herrschafft. Was aber über die Bestell-Zeit ist, soll es gehalten werden, wie mit den Gottes-Hause-Leibeignen, daß sie drey Tage vor sich, drey Tage der Herrschafft arbeiten.

XXIII. Von GOttes-Haus-Leuten, wenn sie zum Bischoff oder Fürsten zu kommen sich verweigern.

1. Freye GOttes-Haus-Leute aber, die wir Cölner nennen, die sollen, gleichwie auch des Königs Leute, ihre Zinsen also entrichten.
2. Verweigert einer seine rechtmäßige Zins, obschon kein gerichtlich Gebot noch ergangen ist, soll er sechs Gülden büssen.
3. Und was für Dienste zu thun ihm geboten werden, oder wie es das Recht haben will, wenn er dem nicht nachkommt, ist er sechs Gülden strafffällig.
4. Wenn ihm auch der Richter auf des Herrn Geheiß ein Insiegel oder sonst ein Zeichen zugeschickt, und ihn wegen einer Angelegenheit reuten heisset, oder gehen, und thuts nicht, soll er sechs Gülden strafffällig seyn.
5. Wenn er aber des Bischoffs Insiegel vernachlasset, dahin zu bringen, wohin es ihm befohlen worden, soll er zwölff Gülden Straffe geben.

XXIV. Von dem, der dem Fürsten nach dem Leben getrachtet.

1. Wenn ein Mensch dem Fürsten nach dem Leben trachtet, und dessen überwiesen wird, der soll entweder das Leben lassen, oder sich loskauffen, wie es der Fürst oder die Vornehmsten des Volcks erkennen werden. Will er aber schwören, so mag er das thun, samt 12 Benannten, in der Kirche vor dem Fürsten, oder den dieser dazu senden wird.

XXV. Von dem, der ein fremd Volck in die Provintz herbey zieht.

1. Wann jemand ein fremd Volck ins Land zeucht, daß es daselbst feindlich raubt, oder brennt, und er des überwiesen ist, der soll entweder des Lebens verlustig seyn, oder ins Elend gehen, wohin der Fürst ihn schickt, und seine Haabe ist dem gemeinen Kasten verfallen. [11]

XXVI. Von denen, die im Heer-Lager einen Streit anfangen.

1. Wann einer im Heer-Lager[WS 1] einen Streit anfängt, dergestalten, daß das Volck mit einem Geschrey zum Waffen greifft, und unter eigenem Heer ein Gefechte entsteht, auch etliche darinnen bleiben, derjenige, der solches verübt, soll entweder das Leben verwürckt haben, oder ins Elend gehen, und sein Haab und Gut dem gemeinen Kasten verfallen seyn: Und die andern alle, die darinnen etwas begangen und gethan haben, sollen alles, wie es die Rechte erfordern, dreyfach bessern.

XXVII. Von denjenigen, die im Feldlager einen Diebstahl begehen.

1. Wann einer im Feldlager, da der König selbst das Heer führt, einen Diebstahl begehet, der soll alles, was er genommen, neunmahl neunfach erstatten. Wenn aber der Hertzog das Heer führt, und einer alsdenn etwas stiehlt, soll ers viermahlt neunfach bezahlen. Und wenn er schwören will, soll er nach Beschaffenheit der Summe schwören.

XXVIII. Von dem, der des Fürsten Siegel oder Befehl vernachlasset.

1. Wann jemand des Fürsten Siegel oder Befehl, oder was sonsten für ein Zeichen er ihm anbefohlen hat, vernachlasset, soll zwölff Gülden straffbar seyn. Und wenn er läugnet, es sey kein Bote zu ihm kommen, der soll mit fünff Benannten schwören, wenn ihn der Herr zum Eyde lassen will.
2. Wenn aber jemand des Grafen Siegel oder Befehl vernachlasset, soll 6 Gülden büssen.
3. Wenn er aber eines Zent-Grafens Siegel oder Befehl vernachlasset, soll 3 Gülden gelten.
4. Oder wenn ers will läugnen, daß einiger zu ihm kommen, so soll er schwören, nach der Summe, die er zahlen soll.

XXIX. Von dem, der in des Fürsten Hofe einen erschlägt.

1. Wann einer einen in des Fürsten Hofe erschlägt, oder indem derselbe von dar ab- oder zugehet, der soll dessen Wehrgeld dreyfach gelten, darum, daß er den Fürstlichen Befehl übergangen, daß ein jedweder Mensch Frieden haben soll, zu seinem Herrn zu kommen, und von ihm wieder zurück zu kehren. Und soll auch niemand sich unternehmen, einen, der von dem Fürsten kommt, oder zu demselben geht, unterwegens anzutasten, ob er gleich nicht unschuldig wäre. Und wann er sichs auch unterstünde, was er ihm thut, er mag ihn todtschlagen, oder jener noch mit dem Leben davon kommen, oder sonsten geschlagen werden, soll ers allezeit 3fach büssen.
2. Wann auch einer zu dem Grafen will gehen, und da getödtet oder geschlagen wird der Thäter soll dreyfach büssen.

XXX. Von dem, so eines Fürsten Gesandten binnen der Provintz ertödtet.

1. Wenn einer eines Hertzogen Gesandten innerhalb des Landes erschlägt, soll dreyfach bessern, wie es das Recht haben will. Will [12] ers aber verneinen, daß ers nicht gethan, soll er, wie das Recht erfordert, schwören mit 12 Benannten und 12 Erwehlten.

XXXI. Von dem, der in des Königs Hofe einen Diebstahl begangen.

1. Wenn jemand in des Königs Hofe einen Diebstahl begehet, soll zweyfach büssen dem, den er bestohlen, und 60 Gulden vor den Frevel geben.
2. Wann ein fremder Knecht solches gethan, so soll sein Herr ihn entweder lösen um die Summe, die er gilt, oder ihn übergeben.

XXXII. Von dem, der des Hertzogs eigene Sache stiehlt.

1. Wer etwas entwendet, das dem Hertzog zustehet, soll dreymahl neunfächtig bessern, und und denn zahlt er vor den Frevel nichts, weil es Herrschaffts-Sachen sind, und dreyfach gebüsset werden.

XXXIII. Von Weibs-Personen, so in Fürstlichen Diensten sind.

1. Wenn den Weibs-Personen, so in des Hertzogs Diensten sind, etwas wider Rechts geschicht, soll dreymahl soviel gebüsset werden, als sonst andern Alemannischen Weibs-Personen gebüsset werden soll.

XXXIV. Von dem, der sich unternimmt, binnen der Provintz feindlich zu rauben.

1. Wenn einer sich unterwindet, in der Provintz des Hertzogs Zugehörungen anzugreifen und wegzuführen, und dessen überführt worden, daß er da genommen hat, Leibeigne oder Geld, das soll er alles dreyfach erstatten, und überdieß sein Wehrgeld dem Hertzogen büssen, weil er wider Recht gehandelt. Und wieviel freye Leute ihm gefolget, und da auch Räuber gewesen, und dessen überzeugt sind, deren jedweder soll dem Hertzoge 60 Gulden büssen, und was er dar geraubt hat, jedesmahl dreyfach bezahlen.

XXXV. Von einem Sohn eines Fürsten, der seinem Vater ungehorsam ist.

1. Hat ein Hertzog einen ungehorsamen bösen Sohn, der sich wider den Vater auflehnen will, durch seine Thorheit, oder durch böser Leute Verstifftung, die das Land gern verderben wolten, und sich feindlich gegen seinen Vater erzeigt, indem doch der Vater annoch bey Vermögen ist, und des Königs Dienste verrichten, das Heer führen, und zu Pferde sitzen kan; und wann nun der Sohn ihn will entweder durch Raub beschimpffen, oder die Regierung einnehmen, der soll nichts, was er anfängt, erhalten. Und wann der Vater ihn überwindet, und gefangen bekommt, so sey er in seiner Gewalt: Er mag ihn aus der Provintz verbannen, oder dem König, seinem Herrn überlassen, daß der ihn hinschicke, wohin er will. Und soll an der Väterlichen Erbschafft kein Theil haben.
2. Und wenn er Brüder hat, die sollen nach des Königs Willen theilen, ihme aber sollen sie kein Theil geben.
3. Wenn er aber alein ist, der sich empöret hat, da mag der König die Erbschafft unter [13] seiner Gewalt, wohin er will, verwenden, auch gar dem Sohn, der sich empöret hat, wann dieser solches mit seinen Diensten erlangen kan, oder wenn der König sonsten will.

XXXVI. Von der Zent-Versammlung, daß sie nach alter Gewohnheit geschehe.

1. In einem Zent-Gericht soll, alter Gewohnheit nach, vor dem Grafen oder seinem Gesandten, und vor dem Zent-Richter die Versammlung gehalten werden.
2. Das Gerichte soll von Samstag zu Samstag, oder was für einen Tag der Graf oder Zent-Richter nehmen will, von sieben zu sieben Nachten, wann der kleine Land-Friede ist; wann aber der grosse ist, alsdann nach vierzehen Nachten, soll die Versammlung in einer jeden Zent geschehen, wie obbemeldt.
3. Und wenn einer den andern will vorfordern, von wasserley Sache es sey, so soll ers vor gehegtem Gerichte thun vor dem Richter, der ihm nach dem Rechte vorgebiete, und er seinem Nächsten rechtmäßig antworte, oder wer ihn sonst verklagt hat. Gestalt dieser an einem Gerichts-Tage seine Klage vorbringen soll, in dem andern mag er schwören, wann er will, nach gesetztem Rechte. Auch an dem ersten Gerichts-Tage soll er Mitschwörer versprechen, und Bürgen stellen, wie es das Recht erfordert, und Pfand geben des Grafens Gesandten, oder dem Zent-Richter, der da vorsitzet, daß er bestimmten Tages entweder gebührend schwören, oder, wenn er schuldig befunden würde, gelten wolle, damit er in Verbleibung dessen nicht entgehen möge; und da er durchgienge, soll er sechzig Gulden wegen des Frevels schuldig seyn. Jener aber soll zusehen, daß solches nicht vernachlasset werde, noch die Armen Unrecht leiden, oder ohne Recht gelassen werden, damit sie nicht dem Fürsten und dem Volcke des Landes fluchen, sondern in allem Gerechtigkeit gehandhabt werde: Auf daß die Widerspenstigen sich des Bösen enthalten, und die Frommen den Frieden haben mögen.
4. Wenn aber ein Freyer zu dem Gerichte zu kommen verabsäumet, oder sich dem Grafen, oder dem Zent-Richter, oder des Grafen Abgesandten nicht stellet vor Gericht, soll zwölff Gulden straffbar seyn.
5. Es soll niemand, er sey, wer er wolle, entweder des Hertzogs oder des Grafen Lehmann, oder sonsten was für Person es sey, zu dem Gericht zu kommen, verabsäumen, damit in selbem Gericht die Armen ihre Sache vorbringen mögen. Und was in einem Gerichte nicht kan ausgemacht werden, soll im andern geschehen, damit man den Zorn Gottes vom Vaterlande abwende, und die Ungehorsamen, so bis anhero geraubt, ferner dergleichen zu verüben, nicht Macht haben mögen.
6. Wenn es aber eine solche Person seyn solte, daß der Graf in seinem Geding, noch der Zent-Richter, oder des Grafen Abgesandter [14] selbe nicht zwingen könnte, den soll der Hertzog gebührend zwingen, und sich befleißigen, mehr GOtt als den Menschen zugefallen, damit GOtt die Schuld nicht von des Fürsten Seele fordere.

XXXVII. Von Leibeigenen, daß sie nicht ausser Land verkaufft werden sollen.

1. Die Leibeigenen sollen nicht ausser Land verkaufft werden, weder Heyden, noch Christen, wenn nicht des Hertzogs Urlaub da ist.
2. Innerhalb Landes mag ein jeder, wie es die Nothdurfft erfordert, mit seinen Leibeigenen gebührend schalten und walten.
3. Ueber die Grentze aber hat er keine Macht anderweit in die Leibeigenschafft zu geben.
4. Thut er das, und dessen überführt ist, nach unserer Landes-Satzung, darinnen alle Alemannier verwilliget haben, und aber er solch Gebot übertreten wolte, so soll er des Geldes, das er vor seinen Leibeigenen bekommen, verlustigt seyn, und noch darüber die Straff der Ordnung gelten.

XXXVIII. Von dem, so am Sonntage Hand-Arbeit thut.

1. Niemand soll des Sonntags Hand-Arbeit zu thun sich unterstehen, weil das Recht verbeut, und die Heilige Schrifft gäntzlich nicht haben will.
2. Wenn ein Leibeigener in diesem Laster betreten wird, soll er geprügelt werden, ein Freyer aber soll dreymahl mit Worten gestrafft werden.
3. Wann der aber nach der dritten Vermahnung darüber befunden, und also an dem Sonntage GOtt zufeyern vernachlasset, und Hand-Arbeit thut, der soll den dritten Theil seines Erbes verlustigt seyn.
4. Wenn er aber über das nochmahls betreten wird, daß er dem Sonntage seine Ehre nicht giebt, und Hand-Arbeit verrichtet, soll er zu Hafft gebracht, und wenn er des vor dem Grafen überwiesen, in die Leibeigenschafft, wohin es der Fürst ordiniren wird, gegeben werden, weil er GOtt zu Ehren nicht feyern wollen, soll er ewig dienstbar bleiben.

XXXIX. Von verbotenen Ehen.

1. Wir verbieten alle Blutschande. Derowegen soll niemand zum Eheweib haben seine Schwieger, Schnur, Stief-Tochter, Stief-Mutter, Bruders-Tochter, Schwester-Tochter, Brudern-Weib, Weibes-Schwester; Bruder- und Geschwister-Kinder mögen ohn Bedencken geehligt werden. Wer hierwider thun wird, der soll von des Orts Gerichten wieder geschieden, und aller seiner Güter verlustigt seyn, welche dem Fisco verfallen.
2. Wenn es geringe Leute sind, die sich verbotener Weise vermischt haben, sollen sie ihrer Freyheit verlustiget seyn, und unter die Herrschafftlichen Leibeigenen gesteckt werden.

XL. Von Vater- und Mutter-Mördern.

1. Wer seinen Vater, oder Bruder, oder Vaters- oder Mutter-Brudern, oder seines Bruders Sohn, oder seines Vaters oder Mutter Brudern Sohn, oder seine Mutter oder Schwestern wollen ums Leben bringen, der [15] soll erkennen, daß er wider GOtt gethan, und die brüderliche Liebe, GOttes Gebote gemäß, nicht beobachtet, und sich an GOtt gröblich versündiget, und sollen seine Güter in Gegenwart aller seiner Anverwandten confisciret, und seinen Erben nichts davon gelassen werden, soll aber den Kirchen-Satzungen gemäß Busse thun.

XLI. Daß niemand sich unterfange, Sachen zu verhören, der nicht vom Fürsten darzu bestellt ist.

1. Niemand soll sich unterstehen, Sachen in Verhör zuziehen, ohn der von dem Hertzog mit Verwilligung des Volcks ein Richter bestellet ist, Sachen zu richten, der kein Lügner, kein Meineydiger, und der sich durch Geschenck nicht bestechen läßt, sondern die Sachen den Rechten gemäß, ohne Ansehung der Personen richtet, und GOttesfürchtig ist. Und wenn er also recht gerichtet, soll er glauben, daß er von GOtt Lohn empfangen, und bey den Menschen ein gutes Lob erlangen wird.
2. Wenn er aber aus Geitz, oder Neid, ob gleich nicht aus Furcht, wider Recht geurtheilet hat, der soll erkennen, daß er unrecht gethan, und soll demjenigen, den er unrecht gerichtet hat, 12 Gulden büssen, und ihm den Schaden, so er durch Unrecht erlitten, wieder erstatten.
3. Wenn aber einer, der das Recht anhören soll, dessen, der zu richten verordnet ist, rechtmäßigen Ausspruch verachtet, und begehrt nicht anzuhören, verschimpfft ihn und beschuldiget ihn vor den andern, und sagt, du richtest unrecht, da er doch recht gerichtet, wenn nun solches von anderen Richtern untersuchet worden, und befunden, daß er rechtmäßig gesprochen, soll der Verächter, der an dem Richter gefrevelt, diesem 12 Gulden büssen, und inskünfftige rechtmäßig Gerichte und Urthel anzuhören nicht verschmähen, gestalt denn der Hertzog mit dem gantzen Volck in öffentlichem Landtage also übereinkommen.

XLII. Von demjenigen, der von dem Fürsten verklagt wird, von wasserley Sache es ist.

1. Wenn einer von dem Fürsten, von wasserley Sache es sey, verklagt ist, und ist schon durch drey oder vier Zeugen die Sache offenbar, entweder wegen Todtschlags, oder Diebstahls, oder sonsten wegen einer Beschuldigung, welches jene bezeugen, als die bey der Gemeinde gut Zeugniß haben, keine Meineydige seynd, keine Betrüger, noch die sich mit Gelde bestechen lassen, sondern die Wahrheit sagen wollen; so soll dieses der Richter erkennen, daß der Angeklagte alsdenn zu keinem Eyde zuzulassen, sondern er soll, wie das Recht dießfals haben will, gelten, damit nicht andere, die GOttes seyn wollen, vor Meineydige gehalten werden, und die über einer fremden Schuld sich selbsten in Verderbung stürtzen.
2. Wenn ein Zeuge überwiesen wird, daß er ein- zwey- dreymahl falsch ausgesagt, der soll [16] nicht mehr zu einem Zeugen auf- und angenommen werden.

XLIII. Daß keine Urkunde gültig sey, darinnen Jahr und Tag nicht befindlich.

1. Keine Urkunde soll gültig seyn, ohne worinnen Jahr und Tag deutlich zu befinden.

XLIV. Von einem Freyen, der einem andern Freyen eine Missethat Schuld giebt, die Todes-Straffe verdienet.

1. Wenn ein Freyer einem andern Freyen einer That beschuldiget, die das Leben verwirckt, und solche Anklage vor den König oder Fürsten bringt, und die Sachen hernach nicht erwiesen wird, ohn daß ers sagt, da soll dem Angeklagten frey gelassen seyn, wider den Ankläger mit Zuckung des Schwerdts seine Unschuld zu retten.
2. In geringen Sachen aber soll es nach des Hertzogs Willkühr gerichtet werden.

XLV. Von Schlägereyen, die offt zu geschehen pflegen.

1. Wenn ein Streit zwischen zweyen entstehet, entweder auf der Gasse, oder auf dem Felde, und einer erschlägt den andern, und giebt gleich die Flucht, es verfolgen ihn aber jenes Freunde mit Gewehr bis in sein Haus, und schlagen den Todtschläger auch zu tode, den sollen sie mit einem einfachen Wehrgelde gelten.
2. Wenn aber solches auf dem Felde geschicht, allwo der Streit erst angegangen, da sie bey dem Todten stehen blieben, und jenen nicht verfolgt, versammlen aber die Freunde, und greiffen nicht zu den Waffen, darnach aber verfolgen sie ihn feindlich bis in sein Haus, wenn sie ihn denn todtschlagen, so büssen sie neun Wehrgelder.

XLVI. Von einem Freyen, der einen andern Freyen über die Grentze verkaufft.

1. Wenn ein Freyer den andern über die Grentze verkaufft, der soll ihn wieder in die Provintz herbey bringen, und in seine Freyheit stellen, auch 40 Gulden büssen.
2. Wenn er ihn aber zustellen nicht vermag, soll er den Anverwandten mit einem Wehrgelde büssen, das ist, zweymahl achtzig Gulden, wenn er einen Erben hat. Hat er aber keinen Erben, soll er mit zweyhundert Gulden büssen.

XLVII. Von dem, der eine freye Weibs-Person ausser Landes verkaufft.

1. Wenn einer eine freye Weibs-Person ausser Landes verkaufft, der soll sie in ihre vorige Freyheit wieder stellen, und achtzig Gulden büssen.
2. Kann er sie aber nicht wieder stellen, soll er vierhundert Gulden büssen.

XLVIII. Von dem, der einen freyen Mann, oder Weib binnen Landes verkaufft.

1. Wenn ein Freyer einen freyen Menschen binnen Landes verkaufft, der soll denselben wieder in seine Freyheit stellen, und mit zwölf Gulden büssen.
2. Wenn er aber eine freye Weibs-Person binnen Landes verkaufft, soll er sie in vorige Freyheit stellen, und 24 Gulden büssen. [17]

XLIX. Von dem, der einen Menschen erschlägt, und eine Mordthat begehet.

1. Wenn einer einen Menschen erschlägt, das die Alemanner eine Mordthat nennen, der soll neun Wehrgelde büssen, und was er ihm von Waffen, oder sonsten durch Raub abgenommen, das soll er alles gleich als ein Diebstahl gelten.
2. Wann aber solches an Weibs-Personen geschicht, soll doppelt gebüsset werden, das ist, achtzehen Wehrgelder. Was er ihr von Kleidern abgenommen, soll er als ein Diebstahl gelten.

L. Von dem, der einen Freyen wieder ausgräbt.

1. Wer einen Freyen aus der Erde wieder ausgräbt, was er da genommen, das soll er mit neun Wehrgeldern gelten, und mit viertzig Gulden büssen.
2. Eine Weibs-Person soll mit achtzig Gulden büssen, wann er sie ausgegraben.
3. Was er aber geraubt, soll er wie Diebstahl gelten.
4. Einen Leibeigenen, den einer ausgegraben, soll er mit zwölff Gulden büssen, und eine Leibeigene gleicher Gestalt.

LI. Von einem Freyen, der eines andern Eheweib nimmt.

1. Wann ein Freyer eines andern Eheweib wider Recht nimmt, der soll sie wieder stellen, und mit achtzig Gulden büssen; wann er sie aber nicht wolte wiedergeben, soll er mit vierhundert Gulden büssen, und zwar, wenn solches der erste Ehemann geschehen lassen will. Wäre sie aber zuvorhero, ehe ihr Ehemann sie gesucht, verstorben, soll er auch mit vierhundert Gulden büssen.
2. Wann aber solcher Entführer eines Eheweibs Kinder mit demselben gehabt, ehe und bevor er es wiedergiebt, und der Sohn oder Tochter ist gestorben; so soll er dem Ehemann des Sohns einfaches Wehrgeld zahlen, ists aber eine Tochter, das doppelte. Wann sie aber noch am Leben seynd; so sollen sie nicht dessen, der sie gezeugt hat, sondern in der Gewalt des rechten Ehemanns seyn.

LII. Von dem, der des andern Braut entführt.

1. Wenn einer des andern Braut wider Recht entführt, die soll er wieder geben, und mit 200 Gulden büssen.
2. Wenn er sie aber nicht will wieder geben, so soll er vierhundert Gulden büssen, wenn sie gleich auch bey ihm gestorben wäre.

LIII. Von dem, der seine Verlobte verlässet, und eine andere nimmt.

1. Wenn einer sich des andern Tochter verlobt, und eine andere nimmt, der soll derjenigen, mit welcher er sich verlobt, und sie verlassen, viertzig Gulden büssen, und selb Zwölffe, als mit fünff Benannten und sieben Beruffenen, schwören, daß er sie in Unehren nicht berühret, noch an ihr was Lasterhafftes verspürt, sondern daß ihn die Liebe gegen die andere darzu gebracht, daß er sie verlassen, und eine andere geehlicht.

LIV. Von dem, welcher ein Weib nimmt, die ihm nicht versprochen worden. [18]

1. Wenn einer ihm ein Weib nimmt, die ihm nicht versprochen worden, und ihr Vater sie wieder begehrt, soll er sie wieder geben, und viertzig Gulden büssen.
2. Ist sie aber immittelst bey dem Manne gestorben, und ehe er bey dem Vater, um sie zu ehligen, ersucht, soll er dem Vater mit vierhundert Gulden büssen.
3. Hat sie auch Söhne oder Töchter vor verlangter Einwilligung gezeugt, und diese alle verstorben, soll er einen jeden mit seinem Wehrgeld des Weibes Vatern büssen.

LV. Von dem Eheweibe, die der verstorbene Mann ohne Kinder hinterlassen.

1. Wann ein freyer Mann verstorben, und hat ein Weib ohne Söhne oder Töchter hinterlassen, und wolte von solcher Erbschafft ausgehen und einen andern Ebenbürtigen heyrathen; so soll ihr folgen ihre gebührende Heimsteuer, und was ihr seine Anverwandten mit Recht versprochen haben, auch was sie sonsten von ihres Vaters Hause mit sich zu ihm gebracht, das soll sie alles wegzunehmen Macht haben, ohne das, was sie nicht verzehret, oder nicht verkaufft.
2. Die gebührende Heimsteuer aber bestehet in viertzig Gulden, entweder an Gold oder Silber, oder eignen Leuten, oder an jedem, was man geben will.

LVI. Von demjenigen, der dem Weibe die Heimsteuer verweigert.

1. Wann aber des verstorbenen Ehemanns nächster Freund die Heimsteuer widersprechen will, daß es nicht recht sey, soll sie es eydlich verfolgen mit fünff Benannten, oder nach dem Faust-Recht, daß zwo darüber zu Kampff gehen. Kan nun das Weib entweder durch Eyd oder durch Kampff solches erhalten, so mag solch Geld nach des Weibes Tode nimmer wieder zurück fallen, sondern es behalten dasselbe der andre Ehemann, oder seine Kinder ewiglich.
2. Wenn aber die Frau spricht: Mein Ehemann hat mir Morgengabe gegeben; So mag sie solches anschlagen, nach dem Tax, entweder im Golde oder Silber oder eigenen Leuten, auf zwölff Gulden am Gelde. Und das Weib schwören auf ihrer Brust und sagen: Daß mir mein Mann in mein Gewähr so viel gegeben hat, und ichs besitzen solle. Dieses heissen die Alemannier Nastahlt.

LVII. Von zweyer Schwestern, die keine Brüder haben, ihrer Erbschafft.

1. Wann aber zwey Schwestern ohne Bruder hinterlassen seynd nach des Vaters Tode und die väterliche Verlassenschafft auf sie kömmt, und die eine sich an einen ebenbürtigen Freyen, verheyrathet, die andere aber an einen Königs- oder Kirchen-Bauer, so soll die, die einen Freyen genommen, des Vaters Grund und Boden haben, denn die übrigen Sachen mögen sie zugleich theilen; allein die einen Leibeigenen genommen, die soll nicht einigen Theil Landes betreten, weil sie sich an keinen Ebenbürtigen verheyrathet. [19]

LVIII. Von dem, der eine Weibs-Person, so auf dem Wege begriffen, entblösset, oder mit ihr gehurt.

1. Wann eine freye Weibs-Person, so noch Jungfrau ist, von einem Flecken zum andern gehet, und unterwegs durch einen Zaun begegnet ihr einer, und entblösset ihr das Haupt, der soll sechs Gulden büssen. Decket er ihre Kleider auf, bis auf den halben Schenkel, soll er drey Gulden büssen; entblösset er sie aber bis an die Knie, soll er sechs Gulden büssen. Wann man aber das Geburts-Glied oder den Hintern siehet, soll er zwölff Gulden büssen.
2. Wann er aber mit ihr Unzucht treibet wider ihren Willen, soll er viertzig Gulden büssen.
3. Geschicht aber solches mit einer verheyratheten Weibs-Person, so soll ein jedes, was von einer Jungfrauen gesagt worden, doppelt gebüsset werden.

LIX. Von dem, der den andern im Zorn schlägt, oder verwundet.

1. Wann einer den andern im Zorn schlägt, das die Alemannier einen Beulenschlag heissen, der soll einen Gulden büssen.
2. Wann er aber Blut vergiesset, daß es auf die Erde fällt, soll er anderthalben Gulden büssen.
3. Wann er ihn dergestalt geschlagen, daß man die Hirnschal siehet, und beschoren werden muß, soll er drey Gulden büssen.
4. Hat er ihn aber geschlagen, daß davon ein Bein, vom Haupte zerbrochen, heraus genommen worden, welches, wann es auf öffentlicher Strasse vier und zwantzig Schuh weit auf einen Schild geworffen wird, man fallen hört, das soll er mit sechs Gulden büssen.
5. Wann aber der Wund-Artzt solch Bein veralget hat, daß man es nicht kan vorzeigen, alsdenn soll er zwo Zeugen führen, die da gesehen haben, daß er von dem Schlage ein Bein heraus genommen.
6. Wenn aber die Hirnschal durchgeschlagen worden, daß man das Gehirn sehen kan, daß der Wund-Artzt solches mit der Feder oder Läpplein berühret hat, der soll zwölff Gulden büssen.
7. Wann aber das Gehirn, wie es zu geschehen pflegt, aus der Wunden heraus tritt, daß es der Wund-Artzt mit Artzney oder Bände stopffen muß, und hernach geheilet, und daß das also wahr sey, erwiesen wird, soll er ihm viertzig Gulden büssen.

LX. Von dem, der einem andern ein Ohr abgeschnitten.

1. Wann einer dem andern ein Ohr abgehauen, dadurch er nicht taub worden, soll er zwölff Gulden büssen.
2. Wann ers aber zu tief abgehauen, daß dieser nicht mehr damit hören kan, soll er viertzig Gulden büssen. Hat ers halb abgehauen, daß man auf Teutsch Lidiscart nennt, soll er sechs Gulden büssen.

LXI. Von dem, der ein Auge verletzt. [20]

1. Wann das obere Augen-Lied verletzt wird, daß man es nicht zuthun kan, soll mit sechs Gulden gebüsset werden.
2. Wann das untere Augen-Lied verletzt, daß es die Thränen nicht halten kan, soll mit zwölff Gulden gebüsset werden.
3. Wann aber die Sehe im Auge getroffen, dergestalt, daß es nur als Glas noch übrig bleibt, soll mit zwantzig Gulden gebüsset werden.
4. Wann dann die Sehe und der gantze Aug-Apffel heraus gegangen, sollen viertzig Gulden gebüsset werden.

LXII. Von durchstochener oder abgeschnittener Nase.

1. Wenn einem die Nase durchstochen worden, wirds mit sechs Gulden gebüsset.
2. Wenn aber die Kupffe von der Nase, daß der Rotz nicht kan aufgehalten werden, abgeschnitten ist, sollen zwölff Gulden gebüsset werden.
3. Wenn aber die Nase gantz und gar abgeschnitten worden, wirds mit viertzig Gulden gebüsset.

LXIII. Von verletzten Leffzen.

1. Wenn jemand des andern Ober-Lippen verletzt hat, dergestalt, daß man die Zähne nicht decken kan, soll mit sechs Gulden büssen.
2. Wenn aber die Unter-Lippen, daß man den Speichel nicht kan halten, mit zwölff Gulden.
3. Wenn einer dem andern auf einen Schlag die erstern zwo Ober-Zähne ausschlägt soll sechs Gulden büssen. Und wenn er auch gleich nur einen von selben ausgeschlagen, mit sechsen.
4. Wenn er aber den Zahn, den man zu Teutsch Marck-Zahn nennet, ausschlägt, mit drey Gulden.
5. Wann er von den andern Zähnen einen ausgeschlagen, den büsset er mit einem Gulden.
6. Hat er aber die zwo ersten unteren einem ausgeschlagen, wenn ers mit einem Schlage gethan, büsset er mit zwölff Gulden.
7. Wann auch nur einen von beyden, gleichfalls mit Zwölff.

LXIV. Von Abschneidung der Zunge.

1. Wann die Zunge gantz ausgeschnitten worden, wird mit viertzig Gulden gebüsset.
2. Wann aber nur halb, daß man noch verstehet, was er redet, büsset man mit zwantzig Gulden.
3. Wann einer eine Wunde im Angesichte bekommt, die das Haar oder Bart nicht bedecket, dem wird mit sechs Gulden gebüsset.
4. Wenn er in Hals gestochen wird, mit sechs Gulden.

LXV. Von dem, der den andern zur Ungebühr das Haar abschneidet.

1. Wann einer den andern widerrechtlich beschiert, ist dieses ein Freyer, und geschicht wider seinen Willen, muß jener mit zwölff Gulden büssen. [21]
2. Desgleichen den Bart wider seinen Willen, mit sechs Gulden.
3. Wenn einer dem andern in den Arm über den Ellbogen sticht, büsset sechs Gulden.
4. Wann vor dem Ellbogen, mit drey Gulden.
5. Wenn er in die Hand sticht, dergestalt, daß man nicht bedarff des Brennens, die Adern zu stopffen, oder das Blut zu stillen, der büsset anderthalben Gulden.
6. Wenn aber das Heiß-Eisen hat müssen gebraucht werden, das Blut zu stillen, büsset er drey Gulden.
7. Wenn er einen Arm vor dem Ellbogen zerbrochen, daß doch die Haut noch gantz ist, das man zu Teutsch Paleprust nennet, der soll drey Gulden büssen.
8. Ist es aber über dem Ellbogen; so büsset er mit sechs Gulden.
9. Wenn einer am Ellbogen verletzt ist, daß er nicht tragen kan, noch die Hand zum Munde bringen, soll mit zwölff Gulden gebüsset werden.
10. Wenn er aber den gantzen Arm gelähmt hat, daß der andere nichts mehr darmit thun kan, soll er mit zwantzig Gulden büssen.
11. Wenn er ihn aber vom Ellbogen abgehauen, mit viertzig Gulden.
12. Wenn aber von der Achsel an, mit achtzigen.
13. Wenn einer das Oberste vom Daumen abgehauen, soll er mit sechs Gulden büssen.
14. Wenn aber den gantzen, mit Zwölffe.
15. Hat er vom rechten Finger bey dem Daumen-Zeiger das erste Glied abgehauen, mit Dritthalben.
16. Wenn aber auch das andere Glied, mit fünff Gulden.
17. Wo er aber gantz von der Haut weg ist, mit zehen Gulden.
18. Ist vom längsten Finger das erste Glied weggehauen, soll mit anderthalben Gulden gebüsset werden.
19. Das andere Glied mit drey Gulden.
20. Der gantze mit sechsen.
21. Wenn von dem Goldfinger das erste Glied abgehauen wird, ist die Busse zwo Gulden, das andere vier, und der gantze achte.
22. Der kleine Finger wird gebüsset wie der Daumen.
23. Wenn aber einer den längsten Finger verwundet, daß er davon lahm ist, dergestalt, daß er ihn nicht zuthun, oder ein Schild anfassen, oder Waffen damit ergreiffen kan, soll er mit zwölff Gulden büssen.
24. Wenn er aber in die Seite gestochen worden, doch daß es die innerlichen Gliedmassen nicht beruhret, so soll er sechs Gulden büssen. Hat er die Kleider durchstochen, Zwölff.
25. Ist es aber durchgegangen durch die innerlichen Glieder, das man Revwunt heisset, soll mit zwölff Gulden gebüsset werden.
26. Wenn er aber durch und durch gestochen ist, wird mit vier und zwantzig Gulden gebüsset. [22]
27. Ist er aber am Eingeweide also verwundet, daß der Koth daraus gehet, mit viertzig Gulden.
28. Wenn einer dem andern die Geburts-Glieder abgeschnitten, muß viertzig Gulden büssen.
29. Hat er ihn aber verschnitten, daß er ihm doch die Mannschafft nicht genommen, zwantzig Gulden.
30. Wenn einer dem andern beede Hüfften mit einem Streich verwundet, soll er zwölff Gulden büssen. Wo aber auf zweymahl, desgleichen.
31. Ist jemand ins Knie gestochen oder verwundet, daß er lahm bleibet, und sein Fuß schwindet, das man zu Teutsch Todtergil nennet, dem wird mit zwölff Gulden gebüsset.
32. Wenn das Schienbein unter dem Knie verwundet ist, wird mit drey Gulden gebüsset.
33. Wenn die erste Zehe am Fusse abgehauen, wird mit sechs Gulden gebüsset.
34. Wenn aber von dem andern ein oder alle abgehauen worden, wird jeder Zehe mit drey Gulden gebüsset.
35. Hat einer den gantzen Fuß abgehauen, muß er mit viertzig Gulden büssen. Wenn aber von dem Knie an, mit funffzigen.
36. Wo er gar von der Hüffte an weg ist, und der Beschädigte lebendig bleibet, mit achtzigen.
37. Verursacht einer dem andern einen Bruch, büsset er mit drey Gulden.

LXVI. Von dem, der dem andern den Weg verlagert.

1. Wenn ein Freyer an einen Freyen auf der Strasse die Hände legt, und ihm widerrechtlich den Weg verbieten will, oder will ihm etwas nehmen, und vollbringet es doch nicht, der büsset sechs gulden. Hat er ihm aber etwas genommen, das muß er ihm wiedergeben mit der Busse von zwölff Gulden.

LXVII. Von dem, der den andern vom Pferde geworffen.

1. Wenn ein Freyer einen Freyen vom Pferde geworffen, der soll ihm solches alsbald wiedergeben, und auf der Stelle ein anders dergleichen, und zwölff Gulden büssen. Diese Busse alle, die wir vor Manns-Personen ertheilet haben, sollen denen Weibs-Personen jede doppelt gebüsset werden.

LXVIII. Von dem, der einen andern Freyen todt schlägt.

1. Wenn ein Freyer den andern todt schlägt, büsset er desselben Söhnen zwey mahl achtzig Gulden.
2. Wenn er aber keine Söhne hinterlässet, und keine Erben sonsten hat, gilt er mit zwey hundert Gulden.
3. Die Weibs-Personen derselben werden allezeit doppelt verbüsset, das ist in diesem Fall mit vierhundert Gulden.
4. Ist aber ein Mittel-Freyer Alemannier getödtet [23] worden, soll der Thäter zweyhundert Gulden gelten den Verwandten.

LXIX. Von dem, der des andern Bescheler weggeritten, das ist, gestohlen.

1. Wenn einer einem einen Bescheler entführt, so soll der, dessen er ist, darthun, was er werth sey. Denn wenn er sagt, er wäre zwölff Gulden werth, so er selb dritte endlich erhalten, daß er so viel werth ist, darauf der Dieb dergleichen Pferd, wie jener endlich behaben, in Natur stellen, und soll noch andern neunfachen Werth büssen, halb im Golde, halb im Silber, oder was er sonsten für Müntze haben kan.
2. Auch wenn er ein solch Pferd geraubt hat, das die Alemannier ein March nennen, soll er eben wie den Springer gelten.

LXX. Von dem, der einem andern ein Pferd entführet.

1. Wenn jemand des andern Gaul entführt hat, den mag sein Herr schätzen, vermittelst Eydes bis auf sechs Gulden, wenn er so viel werth ist, mehr oder weniger, wie hoch er nur solches zum Haupt-Gut schätzet, so viel soll der Dieb ihm restituiren, und neunfach büssen, in was für Müntz er kan. Ein Zug-Vieh mag er auf drey Gulden schätzen, wenn es so viel werth ist, oder weniger.
2. Wenn einer einem Roß, das man March nennet, ein Auge ausgeschlagen, oder den Schweiff verschnitten hat, soll er drey Gulden zur Busse erlegen.
3. Hat er aber einem andern Mittel-Gaule ein Auge ausgeschlagen, soll er anderthalben Gulden büssen, desgleichen auch, wenn er ihm den Schweiff verschnitten.
4. Hat er einem Zug-Vieh ein Auge ausgeschmissen, oder den Schwantz abgeschnitten, so büsset er einen halben Gulden.

LXXI. Von dem der ein Pferd verwundet, da er dessen Herrn verwunden wollen.

1. Wenn ein Mann auf seinem Roß reutet, und einer auf ihn schlagen wollen, trifft aber das Pferd, der soll die Verletzung des Pferdes büssen, als er solte, wenn er den Herrn selbst verwundet hätte.

LXXII. Von dem, der in einer Heerde die Führerin entführt.

1. Wann einer in einer Heerde Stuten die Führerin entführt, die mag der Herr schätzen auf zwölff Gulden. Wie er sie nun schätzen wird, soll der Dieb das gestohlne Stück wieder geben, und den Werth neunfächtig.
2. Das andere Vieh von der Heerde, die da säugen, sind mit sechs Gulden zu büssen.
3. Die aber noch nicht trächtig gewesen, sind auf drey Gulden zu schätzen.

LXXIII. Der ein trächtig Pferd schlägt, und es verwirfft.

1. Wenn einer mit einem Schlage ein trächtig Pferd schlägt, daß es verwirfft, dergestalt, daß es das Füllen todt auswirfft, solches wird mit einem Gulden gebüsset.

LXXIV. Wie die Pferde, so die Erndte verderben, zu pfänden. [24]

1. Wenn einer eine Heerde Stuten pfändet und eintreibt wider Recht, der soll mit zwölff Gulden büssen, und sie wieder gehen lassen, auch ein gantz Jahr lang versorgen, und wenn er in dem Jahr eins verliehrt, muß er dergleichen wieder anschaffen.
2. Wenn aber die Heerde Stuten Schaden gethan, entweder auf einer Matte, oder auf einem bestellten Acker, so soll sie heraus gescheucht werden, und dem Herrn angezeigt, daß er kommen soll, und sehen, was sie für Schaden gethan, wie hoch er nur willkührlich schätzt oder von jenem erwiesen wird, daß es so und so viel Schaden gethan, das soll der Herr des Viehes gut thun.
3. Wenn aber einer den Pferde-Hirten todtschlägt, der soll viertzig Gulden büssen.

LXXV. Von dem, der einen Ochsen von der Heerde entführet.

1. Wann einer in einer rechten Melckerey, worinnen zwölff oder mehr Kühe sind, den Ochsen entführet, oder todt schlägt, der büsset drey Gulden; wann er aber sonsten ein Stück daraus genommen, so soll ers büssen nach derselben Beschaffenheit, die beste Kuh kan auf vier Drittel geschätzt werden, die andere einen Gulden, die gar geringen werden nach Willkühr geschätzt, und also gebüsset, wie es in Rechten enthalten.

LXXVI. Von dem, der einer Mordthat beschuldiget wird.

1. Wann einer ermordet hat einen Mann oder Weib, wer es sey, das soll nach dem rechten Wehrgelde neunfach gebüsset werden, oder mag sich mit drey und zwantzig Erwählten, oder achtzig andern, wie er sie haben kan, los schwören.

LXXVII. Von dem, der einer schwangern Frau die Frucht tödtet.

1. Wann eine Frau schwanger ist, und durch des andern That das Kind todt gebohren wird, oder den neunten Tag nicht überlebet, der, dem es Schuld gegeben wird, soll viertzig Gulden büssen, oder vermittelst zwölff Mittel-Erwählte schwören.

LXXVIII. Vom Werth eines Ochsens.

1. Der beste Ochse gilt fünff Drittel. Ein mittler vier, ein geringer, wie er geschätzt wird. Wer von diesen einen stiehlt, den büsset er, wie es das Recht mit sich bringt.

LXXIX. Von dem, der Hirten erschlägt.

1. Wenn ein Schwein-Hirt, der in seiner Heerde viertzig Schweine, einen Hund, einen Horn und einen Jungen hat, erschlagen wird, der soll mit viertzig Gulden gebüsset werden.
2. Ein rechter Schaaf-Hirt, der achtzig Stück in der Heerde hat, wenn der erschlagen wird, soll mit viertzig Gulden gebüsset werden.
3. Wenn eines Hofmeister, der Leibeigen ist, dessen Herr zwölff Leibeigene in seinem Hause hat, erschlagen wird, soll mit viertzig Gulden gebüsset werden.
4. Wenn ein Marschall, der zwölff Roß unter sich hat, erschlagen wird, wird mit viertzig Gulden gebüsset. [25]
5. Wann ein Koch, der einen Jungen hat, oder ein Becker erschlagen wird, wird mit viertzig Gulden gebüsset.
6. Wann ein Schmid, Goldschmid, oder Seiler, die da öffentlich ihr Meister-Stück gemacht, erschlagen worden, werden mit viertzig Gulden gebüsset.

LXXX. Von dem, der mit einer Kleider-Magd beyschläfft.

1. Wann einer eines andern Kleider-Magd wider ihren Willen beschläfft, der soll fünff Gulden büssen.
2. Und wenn er das Ober-Mägdlein im Spinn-Hause wider ihren Willen beschläfft, soll er sechs Gulden büssen.
3. Wann er aber eine von den übrigen im Spinn-Hause beschläfft, wider ihren Willen, soll er drey Gulden büssen.

LXXXI. Von dem, der des Nachts Feuer bey einem andern anlegt.

1. Wann einer des Nachts auf eines Heerd Feuer anlegt, daß er dessen Haus will anstecken, oder die Steige, und darüber betroffen oder überwiesen wird, der soll alles dessen, was da verbrannt, gleiches ersetzen, und noch darüber viertzig Gulden büssen.
2. Wann er aber innerhalb des Hofes, Hauses, oder Scheuren, oder Kellers, angelegt, soll er alles wieder erstatten, und zwölff Gulden büssen.
3. Wann einer eine Stube, oder einen Schaaf- oder Schwein-Stall in Brand stecket, soll er jedes mit zwölff Gulden büssen, und dergleichen wieder ersetzen.
4. Wann er eines Leibeignen Scheuer oder Bansen ansteckt, soll er sechs Gulden büssen, und dergleichen ersetzen.
5. Wann er eines Leibeigenen Speicher ansteckt, den soll er mit drey Gulden büssen. Ists aber des Herrn Speicher, soll er sechs geben, und den Schaden ersetzen.

LXXXII. Von Jagd-Hunden, wann solche gestohlen, oder erschlagen worden.

1. Wann einer einen Jagd-Hund, und zwar einen, der am ersten laufft, stiehlt, der büsset sechs Gulden: Wer einen nimmt, der nachläufft, drey Gulden.
2. Wer einen Hund stiehlt, der einen blinden Menschen führt, den wir einen Leit-Hund heissen, der büsset zwölff Gulden.
3. Einen guten Schwein- oder Bären-Beisser, der wilde Schweine oder Bären fasset, oder der wilde Ochsen oder Küh anfällt, wenn den einer todt schlägt, soll drey Gulden büssen.
4. Wann einer einen guten Hasen-Hetzer erschlägt, büsset drey Gulden.
5. Wann einer einen Hirten-Hund erschläget, der einen Wolff beisset, und ein Stück Vieh demselben aus dem Rachen reisset, und das Geschrey darvon bis zu dem andern oder dritten Flecken reichet, der büsset drey Gulden.
6. Wann einer einen Ketten-Hund, der den Hof verwahret, erschlägt, soll einen Gulden büssen. [26]
7. Und wenn ein Hund einen bey seinem Kleide fasset, und den gleichsam wider seinen Willen schlägt, daß er stirbet, der soll schwören, daß er solches nicht aus Boßheit, sondern, sich des Hundes zu erwehren, gethan, alsdenn ist er dem Herrn einen andern Hund zu geben schuldig, der einen Jauchert überlauffen kan.

LXXXIII. Von dem, der eine Schleuse in ein Wasser macht, und etwas Schaden dadurch verursacht.

1. Wann einer eine Mühle, oder sonst eine Schleuse oder Wasser-Bau anlegen will, der muß es dergestalt thun, daß es niemand Schaden bringe. Wann es aber schadbar ist; so soll es so lange abgerissen werden, bis es niemand mehr schadet.
2. Wann beyde Ufer sein sind, so hat er dergleichen zu thun Macht. Wann aber das eine einem andern ist, so muß er entweder um Vergünstigung bitten, oder es an sich erhandeln.
3. Wann einer einen Bau ins Wasser setzt, und das Wasser davon aufschwöllet, und etwan ein Vieh daselbst ersäufft, oder was sonsten da untergehet, das muß mit dergleichen ersetzet, und ein jedes nach seiner gesetzten Busse gebüsset werden.

LXXXIV. Von denen, die wegen ihrer Länderey Marckung streiten.

1. Wann ein Streit zwischen zweyen Familien entstehet wegen der Marckung ihrer Länderey, und der eine spricht: Das ist unsere Marckung, und der andere gehet hingegen an einen andern Ort, und sagt: Hier ist unsere Marck-Scheidung; Da soll der Graf derselben Gemeinde zugegen seyn, und ein Zeichen stecken, da der eine hingewollt, und auch, wo der andere die Scheidung haben wollen, und sollen die Partheyen den streitigen Ort umgehen, in Augenschein nehmen, und nach dem Umgange sollen sie in die Mitten treten, und in Gegenwart des Grafen von der Erde nehmen, welches die Teutschen Zuruffzurfft nennen, und Aeste von den Bäumen in dasselbe Stück Erde, so sie aufgehoben, hinein stecken, und so sollen die beyden Familien die Erde in Beyseyn des Grafen aufheben, und ihm zu seinen Händen stellen: Welcher es denn in ein Tuch wickelt, versiegelt, und zu treuen Händen befiehlet, bis zu dem ordentlichen Gerichts-Tage. Alsdenn mögen sie sich wegen des Kampff-Rechts vereinigen. Wenn sie hernach zum Kampff fertig sind, sollen sie die Erde ins Mittel legen, und mit ihren Schwerdtern, damit sie kämpffen sollen, dieselbe berühren, und GOtt dem Schöpffer bezeugen, daß wer da recht habe, dessen solle auch der Sieg seyn, worauf sie denn den Kampff angehen mögen. Welcher nun von ihnen siegen wird, der soll den streitigen Ort einnehmen, und die andern Vermessenen, weil sie Eigenthum angesprochen, sollen zwölff Gulden büssen. [27]

LXXXV. Von dem, der des andern flüchtigen Leibeigenen aufnimmt, und dem verfolgenden Herrn auffenthält.

1. Wenn einer des andern entlauffenen Knecht aufnimmt, und dem verfolgenden Herrn desselben Tages, oder wenn es sey, vorenthält, und nicht wieder überlieffern will, so gehe dieser den Fürsten an, den jener hat, daß er ihm Recht verschaffen wolle, und soll derjenige, so wider Recht ihn aufgenommen hat viertzig Gulden büssen.

LXXXVI. Von dem, der einen Leibeigenen zu Pfande nimmt, und der Leibeigene Schaden gethan.

1. Wann einer wider Recht ein Pfand nimmt, entweder einen Leibeigenen oder ein Pferd, nachdem er solches in sein Haus geführet, und der Leibeigene einen Menschen ermordet, oder das Pferd einem Schaden thut, der Schade soll über den gehen, der da gepfändet hat, nicht über den, dessen das Pfand gewesen.
2. Wann aber der Herr gutwillig einem ein solch Unterpfand wegen etwas giebet, und solch gegebenes Pfand daselbst Schaden gethan hat, so soll der Herr ihm denselben mit gleichem erstatten.

LXXXVII. Von dem, der andern seine Sachen, so bey ihm gefunden worden, vorenthält.

1. Wer seine Sachen bey einem andern antrifft, es sey was es wolle, entweder der Leibeigene, oder Vieh, oder Geld, oder Silber, oder ander geraubtes, und der will sie nicht wieder geben, und verneint sie, wird hernach von dem Richter überwiesen, so soll ers entweder in natura, oder ein gleichmäßiges wieder geben, und zwölff Gulden büssen, weil er jenes Eigenthum verläugnet.

LXXXVIII. Daß Brüder nach ihres Vaters Tode die Erbschafft nicht vereinzeln sollen, ehe sie selbige vertheilt.

1. Wann etliche Brüder nach ihres Vaters Tode eine Weile beysammen gewesen, sollen sie des Vaters Erbe vertheilen; so lang als solches nicht geschicht, soll keiner seine Sachen veräussern, bis sie gleich getheilt haben.

LXXXIX. Von dem, der einen Menschen tödtet, und verläugnet.

1. Wenn einer einen Menschen erschlagen hat, und nicht gestehen will, soll mit zwölff Benahmseten schwören, und mit so viel Beruffenen. Ueber vier Drittel soll er nur mit einem Mit-Schwörer den Eyd ablegen. Und drey Gulden und ein Drittel mit zweyen: Ueber sechs Gulden und ein Drittel mit fünff Benannten, der mag sich mit Kampff bieten zu vertheidigen.

XC. Von verletzter Hüffte, oder Arm.

1. Wann einem freyen Menschen die Hüffte verletzt, soll mit achtzig Gulden gebüsset werden.
2. Wann der Arm von der Schulter gehauen ist desgleichen.

XCI. Von dem, der einem schwangern Weibe die Frucht entgehen macht. [28]

1. Wann einer verursacht, daß einem schwangern Weibe die Frucht entgehet, dergestalt, daß man bereits erkennen kan, ob es männ- oder weiblichen Geschlechts ist, ist männlichs, so büsset er zwölff Gulden, ist weiblichs, 24. Kan mans aber nicht erkennen, und es noch nicht formiret ist, büsset er Zwölff: Will jener aber mehr haben, kan er sich mit seinen Mit-Schwörern eydlich reinigen.

XCII. Von derjenigen Erbschafft, die ein Weib, so alsbald nach der Geburt verstirbt, hinterlässet.

1. Wann ein Weib, die ein väterlich Erbe hat, und hernach ein Kind gebieret, und zur Stund verstirbet, das Kind aber leben bleibt, so lange, daß es eine Stunde lang die Augen aufthut, und die Decke oder Wohnung, und die vier Wände sehen könne, und gleich auch stirbt, denn ist die mütterliche Erbschafft des Kindes Vater gehörig, dergestalt, wenn der Vater Zeugen hat, die da gesehen haben, daß das Kind die Augen so lange offen gehabt, daß es hat die Decke der Wohnung und die vier Wände sehen können; Alsdenn hat der Vater Macht der Sachen mit Recht sich anzumassen. Ists aber anders, so bekommt es derjenige, dessen das Eigenthum ist.

XCIII. Von dem, der im Streit seinen Cameraden verlässet, und die Flucht giebt.

1. Wann in einem Kriege es zum Schlagen kommt, und zweene besammen stehen, und der eine von dem andern fleucht, und ihn allein lässet, wenn hernach der wieder kömmt, der zuerst durchgienge, der soll zweymahl achtzig Gulden büssen, dieweil er ihn im Stiche gelassen.

XCIV. Von dem, der nach geendigter und vorgetragener Sache sich unterstehet, wieder vorgebieten zu lassen.

1. Wann einer einen, nachdem die Sache schon geendiget und vertragen ist, wieder will citiren lassen, nachdem schon Zeugen verhört und der Abtrag geschehen, wenn sich einer dessen unternimmet, und der andere kan sich durch Eyde oder Zeugen nicht wehren, so muß er sich durch einen Zwey-Kampff wehren, und hierauf soll, der ihn also versucht hat, mit viertzig Gulden büssen.

XCV. Von dem der einer freyen Weibs-Person einen Backenstreich giebt.

1. Wann jemand einer freyen Weibs-Person einen Backenstreich reicht, so doch, daß kein Blut nachgehet, der büsset zwo Gulden. So es aber eine freygelassene Weibs-Person ist, soll er einen Gulden und Drittel büssen.
2. Wann es ein Bauer oder Freygelassener gewesen, an dem der Frevel begangen, auf vorige Masse. Nehmlich es wird ihm mit einem Gulden gebüsset.
3. Ists ein Leibeigener, mit einem halben Gulden.

XCVI. Von dem, der des andern Landwit oder Karn stiehlt.

1. Wann einer des andern Landwit oder Karn zerbricht, oder stiehlt, soll drey Gulden büssen. [29]
2. Wann er aber einen Karn nimmt, und zerbricht die vordern Räder, daß er denselben alsdenn nicht brauchen kan, soll er drey Gulden büssen.
3. Nimmt er oder zerbricht das Hintertheil, büsset er sechs.
4. Wo aber die Egede, drey.

XCVII. Von dem, der im Walde die Schwein-Stallungen ansteckt.

1. Wann einer im Walde die Hürten und Stallungen so wohl der Schweine, als andern Viehes ansteckt, soll zwey und zwantzig Gulden büssen.
2. Wann er aber mit einer Furie hinein laufft, und doch von dem Seinigen nichts drinnen findet, soll er sechs Gulden büssen.
3. Desgleichen auch, wenn er in eines andern Hof gekommen.
4. Wo aber in die Scheure, zwölff Gulden.
5. Ausgenommen wann sein Todtschläger in dem Hofe oder Hause wäre, und vor ihn niemand das Recht bieten wolte, und also ihn, den Thäter, in das Haus oder Hof verfolgeten, dasselbe ist nicht zu ahnden.

XCVIII. Von dem, der eine Heerde Vieh pfändet, und einen Schwein- oder andern Vieh-Hirten schlägt.

1. Wann einer eine Heerde Schweine, oder Pferde, oder Kühe, oder Schaafe pfändet, der ist in viertzig Gulden verfallen.
2. Wann ein Schwein-Hirte gebunden, zur Geissel mit weggeführet, oder geprügelt worden, dergestalt, daß ihn ihrer zweene gehalten, und der dritte zugeschlagen, soll man neun Gulden büssen. Und was er ihm sonsten gethan, soll er anderer Leibeigenen Busse, diesem dreyfach büssen.
3. Was einem Schaaf- Stuten- und Küh-Hirten geschicht, das soll doppelt so viel gebüsset werden, als andern Leibeigenen.

XCIX. Von dem, der einen Büffel, oder andere Thiere stiehlt, oder erschlägt.

1. Wann einer einen Wisent oder Büffel, Ochsen, oder einen Hirsch, der da auf der Brunst, stiehlt, oder erschlägt, der giebt zwölf Gulden Busse.
2. Wann ein Hirsch kein Wildpret bey sich hat, giebet er nur einen halben Gulden.
3. Hat er ein Wildpret bey sich, es ist aber nichts davon mit ihm geschossen worden, der giebt einen Gulden.
4. Wann roth Wildpret nebst ihm geschossen worden, büsset er drey Gulden.
5. Von schwartz Wildpret sechse.
6. Ists entführet worden, ist die Busse neunfach.
7. Wann ein zahm Reh erschlagen wird, ist die Busse ein Drittel.
8. Hat es jung Wild bey sich gehabt, einen halben Gulden.
9. Ist ein roth Wildpret mit ihm zugleich geschossen worden, ist die Busse drey Gulden.
10. Schwartz Wild sechse. [30]
11. Wirds aber gestohlen, ist die Busse neunfach.
12. Wann des andern Bär getödtet und entführet worden, wirds mit sechs Gulden gebüsset.
13. Ein wild Schwein desgleichen.
14. Wann jemand ein zahm Vieh, das, wie man spricht, auf der Mast stehet, als ein Mast-Schwein, oder Sau-Mutter, ertödtet, der büsset sechs Gulden.
15. Wirds aber gestohlen, so büsset man drey Gulden, und den Werth, den der Herr eydlich behabt, neunfach.
16. Wann einer eine Gemse erschlägt, büsset er eine Seige. Stiehlt er sie, büsset er neunfächtig.
17. Wann ein Reiger gestohlen oder erschossen wird, gilt man drey Gulden.
18. Wird eine Gans gestohlen, oder erschlagen, giltet man den Werth neunfach.
19. Eine Ente, Atzel, Storch, Rabe, Krähe, Taube, werden wie andere dergleichen gebüsset.
20. Ists ein Sperber, der eine Gans faßt, Gans-Habicht, ist drey Gulden die Busse, dergleichen Kranich, sechs Gulden.
21. Wann aber der Dieb solches erschlägt, muß er ein anders erstatten, und drey Gulden büssen.
22. Wann des andern Hund einen Menschen todt beisset, wird mit dem halben Wehrgelde gebüsset. Wann aber einer das gantze Wehrgeld fordern will, so müssen alle Thüren seines Hauses geschlossen, und nur durch eine Thüre aus- und eingegangen; und der Hund von der Thürschwelle neun Schuhe hoch ausgehangen werden, bis daß er gantz verfault herab fällt, und sollen die Gebeine da liegen bleiben, und soll er durch keine andere Thür aus- noch eingehen. Wird er aber den Hund von dar auswerffen, oder auch zu einer andern Thür hinein gehen, der soll das halbe Wehrgeld wieder geben.
23. Wann ein Roß, Schwein, oder Ochs einen freyen Menschen todt stosset, oder tritt, soll der, dessen das Vieh ist, das gantze Wehrgeld geben. Ist es ein Leibeigener, das halbe.
24. Wann eines sein Roß über des andern Zaun springet, und sich einen Pfahl in Leib sticht, soll der, dessen der Zaun ist, das halbe Wehrgeld geben.
25. Wer Mühl-Eisen stiehlt, soll solches, und dergleichen, und sechs Gulden bussen, dem, unter dessen Obdach solches geschehen.
26. Wer des andern Zaun zerhauet, soll drey Gulden büssen.
27. Wann einer seinen Todten in des andern seinen Grund legt, soll er zwölf Gulden büssen. Oder soll selb zwölfte schwören, daß er solches aus keiner bösen Meynung gethan.
28. Wann einer des andern Freygebohrnen Gesinde ohn desselben Urlaub in ander Land verschickt, soll er viertzig Gulden büssen.

[31] Schlüßlich wollen wir bey dieser Gelegenheit noch die Erörterung der Frage beyfügen, ob und was denn das Römische Recht vor Nutzen in dem Staats-Rechte des Teutschen Reichs habe? zu welcher uns, absonderlich Ludwig in seinem Gel. Häll. Anzeiger vom Jahre 1732, Num. CXLV. p.501.u.f. Gelegenheit giebt, und worüber sich derselbe am bemeldeten Orte folgender Gestalt vernehmen läßt:

„In den Anzeigen im CXLII. Stück ist das Römische Gesetz-Buch gewaltig erhoben; aber auch im CXLIV. Stück, die gegen die Vernunfft streitende Lehren in der Minderjährigkeit und Männlich- auch Mannbarkeit darinnen gezeiget worden. Weil nun dieses eine sehr gestrittene Frage ist: Ob von dem Römischen Gesetz-Buche oder Corpore Juris auch in dem Jure publico oder Staats-Rechte des Teutschen Reichs ein Gebrauch zu machen? so wollen wir dieses Räthsel auflösen. Bevorab, da es sich öffters bey uns, daß von Fürsten und Ständen des Reichs unsere Rechtliche Gutachten gesucht und erhalten werden. Ob es nun wohl scheinen möchte, daß gleichwohl heut zu Tage die Thorheit der Alten, als des Arumnäus, Vultejus, Viglius, Gentilis, u.d.g. längstens abgeleget wäre, indem ein ieder wohl begriffe, daß die Römische Kayser an sich auf dem Römischen Erdkreiß freye Hände gehabt, zu thun und zu lassen; da hingegen im Teutschen Reiche des Kaysers Gewalt auf die Einwilligung der Reichs-Stände eingezogen; nachgehends die Nahmen von Hertzogen und Grafen, welche zu der Römer Zeiten Kayserliche Amts-Bediente und Stadthalter gewesen, von dem Anfange des Teutschen Reichs eigenthümliche Landes-Herren geworden; gleichwohl bey genauer Beobachtung dieses Unterscheids das Römische Recht von einem grossen Gebrauch wäre; dahero auch in den höchsten Reichs-Gerichten das Römische Corpus Juris nicht allein auf der Tafel läge, sondern auch die Relationes und Decisiones in Prozeß-Sachen mit den Römischen Gesetzen angefüllet, wovon man die Cameralisten Gailien, Mynsingern, Cothmannen, Gylmannen, Meichsnern, und unzählige andere, nebst denen Cammer-Gerichts-Urtheln selbst, die Seiler und Barth zusammen drucken lassen, anzuführen hätte: Dahingegen Monzambano mit seinem Anhange glaubte, das Römische Recht bestände in bürgerlichen Gesetzen, welche man den Fürsten und Ständen des Reichs zur Ungebühr vorhielte; So will ich zu dem Ende eine Frage vorlegen, welche kurtz verwichenen Monat vorkommen: Ob ein Reichs-Fürst, wenn er mit einem Fideicommiß beleget, dem Fideicommissarischen Erben Caution und Bürgschafft zu stellen gehalten? Der Fideicommissarische Erbe verlangte solches, weil er die Sicherheit haben müste, daß solche Erbstücken, die ihme und seinen Nachkommen dereinst zufallen solten, nicht von Abhänden kämen. Er bezoge sich auf die Römischen Rechte, in dem gantzen Titel in D. ut legat. seu fideicommiss. causa cav. L. 69. §. 3 D. de legat. 2. Was war hierbey zu thun? Solte man sagen, die Reichs-Fürsten wären an die Römischen Bürger-Rechte der gemeinen Leute nicht gebunden; so hätte man von andern einen Gegenstand gehabt, auch vielleicht [32] selbsten in den höchsten Reichs-Gerichten angestossen. Ich hielte also vor das sicherste zu seyn, auf Rechts-Gründe zu gedencken, denen Römischen Satzungen auszuweichen, nicht aber denselben entgegen zu treten und das Haupt zu bieten.

Anfangs überlegte man die Sache nach der gesunden Vernunfft, da es sehr schwer wird, in Kostbarkeiten, die sich auf Tonnen Goldes erstrecken, annehmliche Bürgen zu finden. Aber auch hierbey war zu besorgen, der Fideicommissarische Erbe möchte auf unanständige Mittel vom Sequester, Compromiß, oder dergleichen, verfallen. Wie angenehm war nun in diesen Irrsalen der Trost aus dem Römischen Gesetz-Buche selbsten? Der L.6. si quando. §. admonendi. D. ut fideicommissor. causa caveatur, hebte die gantze Sache, und machte dem Streit ein gar vernünfftiges Ende: Rebus publicis (principibus) remitti satisdationem fideicommissorum, etiamsi quando necessitas dandi alias intercedat. Was war aber in solchem Falle nöthig? das Römische Gesetz-Büch antwortete: Repromissio plane est exigenda, voluntati defuncti statum iri. Der Fiduciarische Fürstliche Erbe muß sich also nur zum Fideicommiß bekennen, daß dem letzten Willen, bey ereignetem Falle, nachgelebet werden solle. Und da auch bey einem Fürsten keine Armuth zu besorgen, diesem Trost-Spruch noch ein anderer beytritt: quod fisucs satisdare non soleat, L. I. legator. § 18. D. ut fideicommiss. caus. cav. und der dritte, daß hohe Standes-Personen mit Bürgenstellen, ihrer vermuthlichen Treue halben, zu verschonen. L. 17. C. de dignitatib. und der vierte eröffnet den Grund zu diesen Schlüssen: wenn das Fideicommiß von einem so hohen Werth, daß schwerlich Bürgen zu finden, man sich desfalls, nach den Umständen der Sache, zu beruhigen, si propter magnitudinem idonee satisdari nequit, ea cautio praestanda, quae, secundum rei qualitatem (in quantum possibile est) praestari poterit. L. 27. de creationibus. C. de episco. aud. welcher letztere aber nur, durch Folgereyen hierher gezogen werden mag.

Und diesen Satzungen tritt das Reichs-Herkommen darinnen bey: Weil alle Fürstenthümer und Länder so wohl, als auch der Fürstliche Hauß-Schmuck und Geräthe an Silber-Geschirre, Betten, Tapeten, Kunst-Kammern, Kleinodien, Müntz-Cabinetten, Zeug-Häusern, u. d. g. vor Stamm-Güter oder Familien-Stücken zu halten; solche aber den regierenden Herrn zu Nutzung und Gebrauch dannoch, ohne Caution und Verbürgung, von denen Mitbelehnten überlassen werden müssen. Du sprichst aber vielleicht: Die Vernunfft unterstützte diese Satzungen, und nicht die Macht des Gesetz-Gebers. Laß es seyn. Aber wie wohl ist auch einem Lehrer des natürlichen Rechtes gerathen, wenn er seine Vernunfft-Schlüsse, auch mit dem Beyfall der alten Weisen bekräfftigen kan? In welcher Kunst Grotio der Vorzug billig verbleibet. Genug ist es, daß daraus zu erkennen, wie das Jus publicum des Teutschen Reichs ein Historisches mageres Gerippe sey; wenn es nicht durch die Rechtsgelahrheit belebet, und in eine rechte Gestalt gebracht werde.“

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Herr-Lager