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Zedler:Straffe (Ort der)

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Straffe (ordentliche)

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Straffe (peinliche)

Band: 40 (1744), Spalte: 584–585. (Scan)

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Literatur
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Straffe (Ort der) Locus Poenae, heißt in denen Rechten, und absonderlich in peinlichen Fällen, derjenige Gerichts-Ort, nach dessen Rechten und Gesetzen ein daselbst gefänglich eingebrachter Delinquente zu bestraffen ist.

Es ist aber bey Ausfällung des Malefitz-Urtheils, oder einer peinlichen Sententz, allerdings eine derer grösten Schwierigkeiten, ob nehmlich der Delinquent, wegen seiner begangenen Uebelthat, mit der Straffe desjenigen Statuts, alwo die Missethat geschehen, oder alwo er gebohren, oder seine Haushaltung führt, oder betreten worden, anzusehen sey? Sintemahlen in besondern Orten unterschiedene Straffen auf ein gewisses Verbrechen gesetzt werden. Ob nun zwar ein vor allemahl gewiß ist, daß ein Richter, so wohl wegen des Geburts- als Haushaltungs-Orts eines Delinquenten, wenn gleich [585] die Uebelthat ausser seiner Gerichtsbarkeit geschehen, wie auch wegen des Betretungs-Orts, in der Gerichtsbarkeit fundirt sey, wieder den Delinquenten zu procediren; so soll dennoch zwar der Proceß nach Ausweiß- und Herkommen des Orts formirt, jedoch die Straffe, nicht nach Ausweisung der Statuten des Orts, wo er gebohren, oder seine Wohnung und Haushaltung gehabt, oder wo er betreten worden, sondern wo er gesündiget, und das Verbrechen begangen, zuerkannt werden. Clar. q. 85. n. 4. vers. 3. Est casus. Es wäre denn, daß die Statuten ausdrücklich vermöchten, daß die vorgesetzte Straffe auf alle und jede, auch ausser dem Gerichts-Orte delinquirende Personen, ohne Unterscheid vorgekehrt werden solle. Clar. q. 83. n. 4. Wiewohl demselben durch andere Criminalisten widersprochen werden will, daß dergleichen Statut gültig seyn mögte. Guatz Def. 33. n. 25.

Da aber an dem Orte der geschehenen Uebelthat keine ausdrückliche Statutarische Straffe in Sachen vorhanden wäre; so müßte man dennoch nicht die an dem Orte der Geburt oder Ansessenheit, oder der Betretung gebräuchliche, sondern die in denen gemeinen beschriebenen Rechten gesetzte Straffe vorkehren. Bartolus in l. cunctos Populos n. 49. C. de Summ. Trinit. Woferne aber die Sache nur wegen eines Statuts, und nicht von Rechts wegen, straffbar wäre; so könnte an dem Orte der Geburt oder Ansessenheit, oder der Betretung, niemand, der ausser dem Gebiete darwieder gesündigt, abgestrafft werden. Bald. in l. cunctos Populos n. 23. vers. Aut. non est Delictum. Und dahero sagt man auch, daß ein Pönal-Statut gegen die Ausländer nicht exequirt werden solle, versteht sich in Sachen, die von gemeinen Rechten nicht verboten seynd; man könne dann beweisen, daß ein Ausländer hiervon genugsame Wissenschafft gehabt, oder wenigstens gar leichtlich haben können; wiewohl auch in solchem Fall die willkührliche Straffe den Vorzug hätte. Jul. Clar. q. 85. n. 4.

So viel hingegen die Frage anbelanget, ob in Straff-Sachen, die durch sonderbare neue Statuten eingeführte, oder die in gemeinen Rechten, oder aber die in denen alten Statuten gegründete Straffe vorgenommen werden solle? so lehret Carpzow in Pract. Crim. P. III. qu. 54. n. 51. daß solchen Falls die neuere durch ein Statut gesetzte Straffe zu erkannt werden solte. Denn die Statutarische hebet die in gemeinen Rechten vorgesetzte Straffe, auf: wie dann jederzeit zuforderst nach des Land-Gesetzes Herkommen, und erst nachgehends nach den gemeinen Rechten, zu judiciren ist.

Ein mehrers siehe Statut, im XXXIX Bande, p. 1325. und Stauten (Landes-) ebend. p. 1345. u. ff. wie auch Statuten (Städte-) eb. p. 1364. u. ff. und Straffe (peinliche).