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Zedler:Straff-Clausul

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Straffe

Band: 40 (1744), Spalte: 499. (Scan)

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Straff-Clausul, ist die Drohung einer gewissen Straffe, welche einem Gesetze oder Befehl pfleget angehänget zu werden, damit die Unterthanen gezwungen werden, solchem Befehl nachzuleben.

Diese Straff-Clausul ist bey den Herren Juristen dreyerley: denn es kan etwas geboten oder verboten werden 1) Bey einer Leibes- Lebens- oder Geld-Straffe, welches im engen und eigentlichen Verstande eine Straffe genennet wird. 2) Bey Straffe der Nullität dergestalt, daß der dawieder handelt, zwar keine Sünde wieder das Gewissen begehet, die Handlung aber null und nichtig ist, und in bürgerlichen Gerichten sich keiner Hülffe und Beystandes zu getrösten hat. 3) Bey Straffe des Richterlichen Zwangs zur Erstattung oder Bezahlung dessen, was man dem andern schuldig ist.

Remerichs Neu eröffnete Academie der Wissenschafften III Eröffnung p. 1793 u. f. siehe ausser dem Pönal-Clausul, im XXVIII Bande, p. 967. ingleichen Straff-Gesetze.