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Zedler:Stand-Recht, oder Stand-Gerichte

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Stand Rechtens

Band: 39 (1744), Spalte: 1134–1135. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|39|Stand-Recht, oder Stand-Gerichte|1134|1135}}
Weblinks
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Stand-Recht, oder Stand-Gerichte, Lat. Jus oder Judicium statorium, stativum, extra-ordinarium, Fr. Corseil de guerre, qu’on tient [1135] sur le Champ, pour juger un Criminel, also wird zuweilen ein Kriegs-Gericht genennet, das nicht in Form eines vollkommenen und zierlichen Kriegs-Rechts gehalten wird, sondern nur aus einem Capitain, Lieutenant und Fähndrich bestehet, die neben dem Auditeur geringe Klag-Sachen in der Kürtze entscheiden. Eigentlich aber heisset Stand- oder Spieß-Recht ein Gericht, da sonderlich im Kriege auf Märschen, bey Belagerungen und bevorstehenden Actionen, über einen auf frischer That betretenen, unlaugbaren Uebertreter des Artickels-Briefs, oder in solchen Sachen, deren Verzug eine große Unordnung bey der Kriegs-Disciplin verursachen kan, und welche eine schleunige Execution andern zum Exempel erfordern, von den Befehlshabenden Officierer das Regiment, zu welchem der Verbrecher gehöret, geschwinde in einen Kreiß versammlet, mithin stehendes Fusses Erkänntniß gepflogen, das Urtheil gesprochen, und er ohne Gnade und Aufschub, vom Leben zum Tode gebracht, und wenn er an einem Baum gehencket worden, die Ursache seines Todes auf einem Brief geschrieben, ihm vor die Brust gehefftet wird. Besold. Ein Mehrers siehe Spieß-Recht, im XXXVIII Bande, p. 1860. u. ff. Desgleichen Kriegs-Recht, im XV Bande, p. 1934. u. ff.