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Zedler:Seckingen, ein Kloster

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Seckingen, Lat. Seckinga

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Seckingen, Geschlecht

Band: 36 (1743), Spalte: 915–919. (Scan)

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Seckingen, sonst ein Benedictiner-Nonnen-Kloster, und nach der Zeit ein Canonißin-Stifft, von dem H. Fridolin, so aus dem Königlich-Schottländischen Geblüt herstammte, auf der im Rhein liegenden Insul gleiches Nahmens, wo er auch begraben worden, nach dem Bericht Coccii in Dagoberto rege p. 48 in der im vorigen Artickel gedachten Stadt Seckingen, um das Jahr Christi 490 gestifftet, und mit ansehnlichen Land- und Herrschafften, Gülten und Gefällen reichlich dotirt. Diesem Fridolin hatte nicht nur Clodoväus I, König in Franckreich, das Eigenthum dieser Insul und eines grossen Districts des angräntzenden Landes samt aller Bothmäßigkeit und allen Rechten, sondern auch die Gebrüdere Ursus und Landulfus, Eigenthums-Herren des Landes Glaris, solches Land samt allem ihrem Gut und Einkommen, zugehörenden Recht und Freyheiten begabet [916] und verehret, welche Lande und Herrschafften er sämtlich noch diesem seinem Stift einverleibet und solches damit fundiret.

In dieses Stift sind jederzeit keine andere, als von Geburt fürnehme und Adeliche Personen eingenommen worden, wie denn unter denen vielen Adelichen, Freyherrlichen, Gräflichen, Landgräflichen und Hertzoglichen auch verschiedene von Königlichem Geblüt, und unter diesen die Aebtißin Bercha, des Kaysers Carls des Dicken Schwester, um das Jahr 870; ferner Richardis, dieses Kaysers Gemahlin, eine Tochter des Königs aus Schottland, im Jahr 888 gezehlet werden, welche auch den Stab daselbst geführet haben, und welchen eine Frau von Fontenay, und eine von Venningen, ingleichen Anna von Westenburg, die 1306 gestorben, gefolget sind. Es müssen diejenige Adeliche Fräulein, welche dermaleins in das Stift wollen aufgenommen werden, nach dem auf denen Hoch-Stiften im H. Röm. Reich hergebrachten Gebrauch, ihre Stiftmäßigkeit mit 16 Ahnen beweisen. Die Dom-Frauen in diesem Stift, welche auf das Canonicat würcklich installiret sind, können sich daraus nicht mehr verheyrathen, da hingegen denen, so Expectantinnen sind, solches noch erlaubt ist.

Die Aebtißin daselbst ist eine Fürstin des Heil. Röm. Reichs, zu welcher Würde die Aebtißin Elisabeth Freyin von Bußnang, die man von den Jahren 1307 und 1316 als eine Aebtißin findet, von dem Römischen Könige Albert von Oesterreich mit Verleihung der Regalien zum ersten ist erhöhet worden, laut des Diplomatis vom Jahre 1307. Unter dieser Fürstin hat das Stifft dermassen floriret, daß damals 40 Dom-Frauen daselbst, deren jede ihr besonderes Haus gehabt, gezehlet worden, wiewohl diese Zahl gleich hernach im Jahr 1318 auf 25 Canonicate mit Gutbefinden und Bekräftigung des Herrn Ordinarii Rudolphs, Bischoffs zu Constanz, verringert und festgestellet worden, nachgehends aber mehrmals bey denen in vorigen Jahrhunderten eingefallenen leidigen Zeiten auf 4 oder 5 Canonicate abgestiegen, anjetzo aber, und seit ohngefehr 60 Jahren hier wiederum auf 10 vermehret ist, wovon die Frauen 8, die Herren aber 2 besitzen. Um das Jahr 1180 übergab Kayser Friedrich I Alberten dem Reichen, Grafen von Habspurg, die Schirm- oder Kasten-Vogtey des Stifts Seckingen, welche bis dahin Kayser und Könige gehabt, und ist das Höchstpreisliche Ertz-Haus Oesterreich noch auf den heutigen Tag Kasten-Vogt dieses Stifts, von welchem höchstgemeldetes Ertz-Haus auf die festen und beyden Städte Lauffenberg samt der Herrschafft, ferner die Stadt Seckingen, wie auch in alten Zeiten das Land Glaris samt andern Gütern, zur Lehen erkennet, laut Reversalien dd. Wien den 7 Octob. 1712.

In ermeldetem Lande Glaris war es vor Alters gebräuchlich, daß die Landleute jährlich ihre Bothschafft gen Seckingen abfertigten, und durch diese der Aebtißin, als ihrer regierenden Frauen, eine Ehrengabe schenckten, da hingegen die Aebtißin von Seckingen alle vier Jahre in das Land Glaris persönlich kommen, und daselbst zwölf Personen die ehrbarsten aus den Landleuten erwählen und ordnen muste, welche das Land regieren, auch in Rath und Gericht die Oberen seyn sollten, im Fall aber, daß dieselbige Aebtißin [917] Schwachheit halber sich dahin nicht verfügen könnte, muste sie solches mit Kundschafft beweisen, und ihre bevollmächtigte Botschafft dahin schicken. In diesem Lande Glaris waren um das Jahr 1228 fünf Burg- oder Berg-Schlösser, so als Lehen verliehen wurden, es waren auch etliche und viertzig freye Wappens-Männer, wie sie vor Alters genennet worden, des Stifts Seckingen Lehens-Leute, welche allesamt das Stift beschirmen solten, bey ihrem Recht mit Schild und Speer, wenn sie darum erfordert wurden. Dieses Land Glaris wurde Hertzog Leopolden und seinen Brüdern von der obgedachten Aebtißin Elisabeth, Freyin von Bußnang, im Jahr 1308 als ein Seckingensches Lehen übergeben.

In dem 13 Jahrhundert hat dieses Stift durch Krieg, so sich in Deutschland und sonderlich dieser Orten wegen der zweyspaltigen Kayser-Wahl Friedrichs, Hertzogs von Oesterreich, u. Ludwigs, Hertzogs in Bayern, erhoben, ferner durch die von dem ausgelauffenen Rhein erhöheten Gewässer auch leidige Feuersbrunst grossen Schaden erlitten. Wie denn im Jahr 1334 gleich zu Anfang der Regierung der Fürstin Agnes von Brandis, die noch im Jahr 1343 die siebende Aebtißin gewesen, das Münster und Stift abgebrannt, aber auch die Kirche sehr prächtig wieder aufgebauet worden. Die Aebtißin Anna, Gräfin von Tull, starb 1356. Auf dieselbe folgten in dieser Würde:

  1. Margaretha, Freyin von Busignan, zierte die Kirche vortrefflich aus.
  2. Margaretha, Freyin von Grünenberg, unter ihr wurde 1360. die Kirche eingeweihet.
  3. Anastasia, Gräfin von hohen Geroldseck.
  4. Catharina, Gräfin von Thierstein, starb 1408.
  5. Anna, Freyin von Klingen, 1409 und noch 1417.
  6. Clara Anna, Freyin von hohen Klingen, brachte es durch ihre Hertzhafftigkeit dahin, daß die Baseler 1445 die Belagerung von Seckingen wieder aufheben musten.
  7. Agnes, Gräfin von Sultz, starb den 7 Februar 1484.
  8. Elisabeth, Freyin von Falckenstein, starb 1520.
  9. Anna, Freyin von Falckenstein.
  10. Kunegunda, Freyin von hohen Geroldseck, starb 1543.
  11. Magdalena von Hausen.

Im Jahr 1495 confirmirte Kayser Maximilian dem Stifte alle und jede Gnaden, Freyheiten, Privilegien, Gewohnheit, Herkommen, Recht und Gerechtigkeiten, nahm selbiges in des Reichs Schutz und Schirm, ertheilte ihm über die vorigen noch einige neue und herrliche Freyheiten, befreyete das Stift, ihre Amtleute, Diener, Untersessen, Eigen- und Zins-Leute von allen fremden und ausseren Gerichten, insonderheit aber von [918] dem Hofgericht zu Rothweil also, daß diese nirgends anderswo, als bey einer jedweden Fürstin und Aebtißin, oder in denen Gerichten, darinnen sie gesessen, oder dahin ordentlich gehören, in Streit-Sachen dürffen belanget werden; bestätigte gleichfalls die Freyung und Sicherung oder das jus asyli in dem gantzen Begriff des Fürstlichen Stifts, und setzte auf die, welche diesen Frey-Ort beleidigen würden, eine Straffe von 50 Marck löthigen Goldes, alles laut Schutz-Briefs dd. Worms am letzten Tag Augusti 1495. Im Jahr 1520 confirmirte Kayser Carl der V und nach ihm alle Römische Kayser, dem Stift ihre vom Kayser Maximilian ertheilte Gnade, Freyheiten, Privilegien, Recht und Gewohnheiten etc. mit Vermehrung der obengemeldeten Strafe auf die Beleidiger desselben um 20 Marck löthigen Goldes. Im Jahr 1555 ward vermittelst Päbstlicher Dispensation und Confirmation Frau Agatha Hegezerin von Wasserstelgen, Dominicaner-Ordens zu St Catharinen-Thal bey Diessenhofen, zu einer Aebtißin erfordert, welche das Stifft durch ihren Verstand und Erfahrenheit in sehr gutes Aufnehmen gebracht, also, daß ihr die Ehre einer andern Stifterin und Erhalterin mit Billigkeit gebühret.

Ohngefehr im Jahr 1625 ist die Fürstin und Aebtißin Agnes von Greuth als eine Reichs-Fürstin vom Kayser Ferdinand Il zum Reichstage nach Regenspurg beruffen worden. Im Jahr 1678 den 7 Jul. haben unter der Regierung der Maria Cleophe Gräfin Schenk von Castell die Frantzosen das Münster oder die Stift Kirche sammt den zwey Thürmen, Glocken und Orgeln etc. in die Asche geleget. Unter dieser Fürstin ist das Stift ohnerachtet der erlittenen Feuersbrunst, ohnerschwinglichen Kriegs-Kosten, Contributionen und Brandschatzungen im ziemlichen Wachsthum gekommen, und unter andern demselben von dem Ertzhaus Oesterrreich die Vogteyen Hornussen, Zeicken, Zutzgen und Stein in Pfandschafft, sodann mit U. O. und O. O. Einwilligung von dem Pfands-Innhaber der Herrschafft Lauffenberg, Herrn Baron von Grammont, die beyde Thäler und Vogteyen Metau und Sultz durch Tausch überlassen worden. Die jetzige Fürstin und Frau Aebtißin Maria Barbara aus dem uralten Adelichen Hause von Liebenfels läst ihr die Regierung sowohl im Geist- als Weltlichen auch bestens angelegen seyn, und suchet ihr Stift in den alten Flor nach Möglichkeit wieder zu bringen, gestalt selbige nebst Austilgung vieler bey vorigen Kriegen zugezogenen Schulden das ohnweit von Basel entlegene Dorf Dinckhoff und Meyer-Amt Stetten im Wiesenthal, welches bereits über die 2 oder 300 Jahr in Pfand-Lehen Weise verliehen worden, nicht allein nach einem langwierigen Proceß per reluitionem wieder in ihr Stift gebracht, sondern dieselbige hat auch das von ihren Frauen Vorfahrinnen an der Abtey neuerbauete und mit schönen Gemählden vesehene Münster mit Orgeln, Altären, Cantzel und andern Ornamenten auf das kostbarste versehen, also, daß dieses Münster bis jetzo keiner andern Kirche an dem•gantzen Rhein-Strohm an Schönheit weichen wird, besonders, wenn die zwey Thürme, worzu alle Zubereitungen [919] würcklich veranstaltet, auch bereits vor etlichen Jahren ein schönes Geläute von 4 grossen Glocken verfertiget worden, wieder in ihre vorige Höhe und Vollkommenheit gebracht seyn werden. Die Herren Geistliche daselbst bestehen vorjetzo in zwey Canonicis, drey Pfarrherren, so die nächsten Dörfer und Filial-Kirchen versehen, und dann vier Caplanen, welche sämtlich den Gottesdienst täglich fleißig versehen. Nebst diesem hat dieses Stift noch etliche und zwantzig ziemlich erträgliche Pfarren zu vergeben.

Legenda S. Fridolin.; Aegid. Tschudy Annal. Helv. MSCt.; Stumpf docum. MSCt. in Archiv. Secking. Bucelin. German. Sacr.