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Zedler:Schmuck (Weiber-) oder Weiber-Putz

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Schmucker (Johann)

Band: 35 (1743), Spalte: 477. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|35|Schmuck (Weiber-) oder Weiber-Putz|477|}}
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Schmuck (Weiber-) oder Weiber-Putz, Jocalia, Ornatus muliebris, oder Ornamentum muliebre, heist in denen Rechten alles, was die Weiber an den Leib legen, so nicht eigentlich zur Kleidung, sondern allein zur Zier gehöret, als allerhand Ringe, Spangen, Hals- und Arm-Bände, Ketten, u. d. g. Der Schmuck gehöret zum Heyrath-Gut. Wenn ein Mann seinem Weibe an dergleichen Schmucke etwas schencket, ob sie nach ihm es behalte, darüber sind die Rechtsgelehrten unterschiedlicher Meynung. Wehner. Nach Sachsen-Recht gehören diese Dinge sämmtlich zu denen Gerade-Stücken; siehe Gerade, im X Bande, p. 1043 u. ff.