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Zedler:Schöppen, (Dorf-)

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Schöppen, (Feld-)

Band: 35 (1743), Spalte: 881–882. (Scan)

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Schöppen, (Dorf-) Scabini pogenses, sind auf denen Dörffern die Beysitzer derer daselbst üblichen Gerichte. So viel nun sonderlich die in der Chur Sachsen angeordneten Dorf-Gerichte belanget; so sind zu denenselben ausser dem Gerichts-Directore oder Verwalter und Gerichts-Schreiber, von denen Gerichts-Herren auch noch ein Schultze, oder insbesondere sogenannter Richter, nebst zwey bis drey Schöppen, zu bestellen, und können solche auch ohne der Unterthanen Beyseyn vereydet werden. Barth in Diss. de Jurisdict, quam personae illustres & nobiles per officiales exercere solent, §. 9.

Daß aber diesen Personen eigentlich keine Gerichtsbarkeit zustehe, sondern selbige nur als Beysitzer und Diener der zu vollstreckenden Hülffe anzusehen sind, welche denen gerichtlichen Handlungen beywohnen, die Citationen bestellen, die Ungehorsamen und Schuldigen auspfänden, einstecken, schliessen etc. ist eine bekannte Sache, dahero geschicht öffters, daß, wenn sie die anbefohlene Execution, wegen ihres eigenen Interesse, oder andern Absichten, nicht vollstrecken wollen, der Gerichts-Herr, oder dessen Gevollmächtigter andere benachbarte Gerichte requiriren, und wider diese Ungehorsamen zuerst mit Einstecken, und andern Straffen, verfahren lässet.

Dieser Dorf-Schultzen und Gerichts-Schöppen Benennungen, Constitution, Salarien, Bereichtungen etc. [882] beschreibet sehr ordentlich Hartung in Diss. de Schultetis, Heimburgiis & Scabinis Paganicis, Jena 1684. C. 1 §. 8. 18. u. f. 27. u. ff. C. 3 §. 2. 9 u. f. §. 13. u. f. Er führet auch C. 1. §. 33. u. f. etliche besondere Fälle an, wie weit nehmlich bey dem Schultzen und Gerichts-Schöppen ein Testament insinuiret, Hypothec constituiret werden könne, u. s. w. Hierbey kan auch mit mehrerm nachgesehen werden Wildvogel in Diss. Jen. 1709 de Feudo scultetico, vom Schultzen-Lehn, §. 34. u. f. Romanus in Diss. de Judiciis Paganis §. 6 Mand. El. d. d. 27 April. 1713. Wabsts Histor. Beschr. der Churf. Sachs. Sect. II. c. 11.