Zedler:Reichs-Vormund
Reichs-Vormund, Regni Tutela, heist bey einer Monarchie die Verwaltung der Regierung, da der König noch unmündig oder minderährig ist, welche durch Vormünder geschicht und den Mangel des Verstands dem Könige ersetzet. Der König muß, wenn er noch minderjährig ist, unter Vormundschafft anderer Personen, welche indeß die Regierung verwalten, stehen. Wer die Vormundschafft verwalten müsse, das kommt auf die Grund-Sätze, oder den Willen des Volcks an. Ist in den Grund-Gesetzen nichts verordnet, so kan es der thun, den der Vater darzu ernennet hat, weil vermuthet wird, daß das Volck solches der Vorsorge des Vaters habe überlassen wollen; hat aber auch der Vater niemand ernennet, so muß es durch einen absonderlichen Schluß des Volcks ausgemacht werden, siehe Griebners jurisprud. natur. lib. 2. cap. 16. §. 6. in not. Wie lange die Vormundschafft währen soll, kan das Gesetz der Natur nicht bestimmen, sondern es muß aus der Reiffe des Verstands, den der junge König spüren läst, beurtheilet werden. Die Majestät bleibet bey dem unmündigen König, und kömmet nicht auf den Vormund, ob er schon die Rechte derselben ausüben kan. Siehe Ziegler de juribus majest. lib. 1. cap. 1. §. 42. Pufendorf de jure nat. & gent. lib. 7. cap. 6. §. 15. Hertium de tutela regia Sect. 2. n. 9. ff. Bosium in introd. in notit. rerumpublic. cap. 29. §. 2. Becmann in meditat. polit. cap. 12. §. 10. Willenberg in sicilim. jur. gent. prud. lib. 1. cap. qu. 27. Zum öfftern haben auch die Mütter die Vormundschafft verwaltet, siehe Hertium elem. prud. civil. part. 2. sect. 5. §. 29. not. p. 380.