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Zedler:Reichs-Abschiede

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Reichs, Erbfolge eines

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Reichs-Abschiede, allgemeine

Band: 31 (1742), Spalte: 54–64. (Scan)

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Reichs-Abschiede, welche auch Reichstags-Ordnungen, Satzungen, Reichssatzungen, Reichs-Constitutionen und Reichs-Verschlüsse, Lat. Recessus Imperii, oder Constitiones Imperiales, genennet werden, sind in dem Deutschen Reiche diejenigen allgemeinen geschriebenen Deutschen Gesetze, welche auf denen Reichs-Tägen von denen, so Macht Gesetze zu geben haben, abgefasset und bestätiget werden.

Ihr Ursprung ist vermuthlich so alt, als die allgemeinen Reichstäge selbst, und mit diesen von den Zeiten Carls des Grossen herzuleiten, nachdem selbiger die Sachsen sich unterwürffig, und aus dem Francken und Deutschen ein Volck gemacht, als zu welcher Zeit die allgemeinen Reichs-Versammlungen ihren Anfang genommen: ob zwar nicht zu läugnen, daß so wohl die Reichstäge, als Satzungen, welche Deutschland allein angehen, allererst von Ludewig Germanicus an zu rechnen sind.

Es verabreden solche der Kayser, und wenn dieser abwesend ist, dessen gewalthabender Statthalter im Römischen Reich, oder auch der Römische König, ingleichen wenn kein Oberhaupt vorhanden, die Reichs-Vicarien mit denen auf dem Reichstage versammleten Reichsständen, und werden die vorfallende Fragen und Streitigkeiten, welche aber insgemein nur solche besondere neue Fälle angehen, von denen weder in der güldenen Bulle, noch in denen übrigen Reichs-Grund-Gesetzen, etwas gedacht oder entschieden ist, durch die mehrern Stimmen abgethan. So bald solches geschehen, lässet der Churfürst von Mayntz die erörterten Puncte in einen Receß bringen, welche anfänglich dem Churfürstlichen Collegio, nachgehends aber den sämmtlichen Reichsständen, welche hierzu eine gewisse Deputation verordnen, zur Untersuchung überreichet wird.

Wenn alles seine Richtigkeit hat, werden 2 Exemplare auf Pergament verfertiget, davon das eine der Reichs-Cantzley, das andere der Reichs-Hof-Cantzley einverleibet wird; das Cammergericht aber bekömmt eine beglaubigte Abschrifft, nach der es sich in Abfassung derer Urtheile zu richten hat.

Die Unterschrifft mangelt [55] bey etlichen gar, bey andern aber ist sie unterschiedlich, und findet man, daß bald der Kayser nur allein seinen Namen, bald mit diesem der Churfürst zu Mayntz, oder auch der Vice-Cantzler unterzeichnet haben.

In den neuern Zeiten ist die Sache dergestalt eingerichtet worden, daß die Exemplare mit einer seidenen Schnure durchzogen, und oben an von dem Kayser oder dessen Commissarien, darnach an den beyden Enden der Schnur, und zwar zur rechten von etlichen aus den catholischen, zur lincken aber von den protestirenden Churfürsten und Ständen, oder deren Gesandten in gleicher Anzahl untersiegelt werden. Die Unterschrifften verrichtet der Chur-Mayntzische Secretar, aus denen zur Cantzley gelieferten Vollmachten, und damit keinem Stande weder am Range, noch andern Gerechtigkeiten, ein Nachtheil hierdurch zugezogen werden, so wird die Clausula de non praejudicando dem Reichs-Abschiede mit einverleibet.

Hierauf lässet der Kayser die Stände wiederum an einen gewissen Ort, und zwar gemeiniglich, wo Anfangs der Vortrag geschehen, zusammen kommen, ihnen den Reichs-Abschied in seiner und derer Stände Gegenwart durch den Chur-Mayntzischen Cantzler von Wort zu Wort ablesen, und nach vollbrachter sothaner Publication vermittelst der Dictatur denen Ständen Abschrifft davon mittheilen.

Die Verbindlichkeit dieser Abschiede ist sehr groß, und verbinden sie den Kayser und die Stände als ein Vergleich, deren Unterthanen aber als ein Gesetze; dergestalt, daß denen Ständen davon abzuweichen, daran zu ändern, oder ein widriges zu verordnen, nicht vergönnet ist; es wäre denn, daß sie sich solche Gewalt vor deren Publication ausdrücklich bedungen hätten[WS 1], oder ihnen solche in dem Abschiede selbst wäre nachgelassen worden. Uberhaupt ist also ein Reichs-Abschied zwar nichts anderes, als ein zwischen dem Kayser und den Ständen auf einem Reichs-Tage über allerhand den allgemeinen Reichs-Zustand und Wohlfahrt angehende Sachen getroffener und publicirter Vergleich. Jedoch sind auch Reichs-Abschiede errichtet worden, die nicht so wohl nur die Reichs-Stände, als vielmehr alle Reichs-Unterthanen angehen, und daher gewisser massen mehr zu dem Privat- als dem öffentlichen Reichs- oder Staats-Rechte gehören. R.A. 1530, 1532, 1654 §.170. u.f.

Auch werden im gemeinen Verstande andere Fundamental- oder Reichs-Grund-Gesetze und Constitutionen, als die Güldene Bulle, Land- und Religions-Frieden, unter den Reichs-Abschieden begriffen. Im eigentlichen Verstande aber theilet man dieselben in allgemeine Reichs-Deputations- oder Visitations-Abschiede, Deputations-A. 1571, 1600; Visitations-A. 1531, 1533; ferner in Haupt- und Neben-Abschiede, und werden die letztern aus gewissen Ursachen nicht mit publiciret. Siehe R.A. von 1541, 1559, 1576.

Sonst unterscheidet die Publication den Reichs-Abschied von einem Reichs-Gutachten, so in Einigkeit der Stände über den auf dem Reichs-Tage in Berathschlagung gezogenen Puncten, und einem Reichs-Schlusse, so in der darzu kommenden Einwilligung des Kaysers bestehet. [56] Es ist nemlich bekannt, daß, wenn auf einem Reichs-Tage die in der Kayserlichen Proposition enthaltene Puncte, und was darneben etwa mit eingefallen, alle, oder doch die nothwendigsten, gebührend erörtert worden, dieselben von dem Chur-Mayntzischen Reichs-Directorio ordentlich zusammen getragen, mit gewöhnlichem Eingang und Schlusse, nach den Formalien der darüber zuvor ertheilten Reichs-Gutachten, in Form eines Recesses gebracht, und solcher Aufsatz etlichen von dem Kayser und aus allen dreyen Reichs-Collegiis hiezu verordneten Deputirten übergeben, von ihnen nochmahls durchgegangen, und wenn er völlig eingerichtet, in Chur-Mayntzischer Cantzeley ins reine gebracht, und zwey Originalien, von ihnen allerseits unterschrieben und besiegelt, ausgefertiget, derer eins in des Reichs-Hof-Cantzeley, das andere in dem Reichs-Archiv beygeleget, und von dem Churfürsten zu Mayntz als Reichs-Cantzler eine beglaubte Abschrifft an das Kayserliche und Reichs-Cammer-Gericht gefertiget wird. Es werden über das, aller anwesenden Churfürsten und Stände, oder derer erschienenen Räthe, Bothschafften und Gesandten, Namen ordentlich darunter verzeichnet, jedoch mit einer sonderbaren Clausul, daß die gehaltene Seßion, und geschehene Unterschrifft einem jeden Stande, an seinem hergebrachten Gebrauch und Gerechtigkeit, unnachtheilig seyn solle. Hiemit hat ein solcher Reichs-Abschied die Krafft eines Reichs-Gesetzes, dem alle und jede nachzuleben schuldig sind; wiewohl einige Stände sich dagegen zu verwahren und ihre besondere Landes-Rechte davon auszunehmen pflegen. Rhet.

Den Ursprung ihrer Benennung betreffend; so haben die Reichs-Abschiede (Recessus Imperii) ihren Namen von dem Lateinischen Worte Recessus, oder von dem Deutschen Abschied nehmen, oder von einander scheiden, weil selbige nicht eher entworffen und publiciret werden, als wenn die Stände von dem Reichstage von einander scheiden. Es wird aber das Wort Reichs-Abschied entweder in einem allgemeinen oder besondern Verstande genommen. In der ersten Bedeutung können, wie schon gedacht, alle Reichs-Constitutionen und unter denenselben vornemlich die Güldene Bulle, der Land-Friede, der Religions-Friede, der Westph. Friedens-Schluß, die Kayserl. Capitulationen Recessus Imperii oder Reichs-Abschiede genennet werden. Im besondern Verstande aber werden dadurch eigentlich nur die auf denen Reichs-Tägen gemachte Reichs-Abschiede angedeutet, Horn P.J.P. c.6. §.2.

Bey dem Wort Reichs-Abschiede ist noch zu mercken, daß die Reichs-Abschiede auf zweyerley Art betrachtet werden müssen. Denn entweder gehen die Reichs-Abschiede den allgemeinen Reichs-Zustand und die Stände, als Stände an, und solcher gestalt gehören sie zu denen Fundamental-Gesetzen des Römischen Reichs, oder sie gehen auch alle Reichs-Unterthanen an, als z.E. die Peinliche Hals-Gerichs-Ordnung Kayser Karls V, so in denen Jahren 1530 und 1532 auf denen Reichstägen zu Augspurg und Regenspurg aufgerichtet worden, und in solchem Absehen werden sie zugleich zu dem bürgerlichen oder Privat-Rechte gezählet.

Wenn dieses [57] Wort in der ersten Bedeutung genommen wird; so können die Reichs-Abschiede also beschrieben werden, daß sie sind Verträge, welche auf denen Reichstägen mit einhelligem Schlusse des Kaysers und der Stände, über die, vornehmlich die Regierung und Erhaltung des Reichs betreffende Sachen geschlossen, und hernach in Deutscher Sprache im Namen des Kaysers publiciret worden. Sind also die Reichs-Abschiede Verträge oder Vergleiche zwischen dem Kayser und denen Reichs-Ständen, wie solches fast aus allen Abschieden erhellet, wie auch aus der Erklärung des Land-Friedens von 1500 in fin. pr. zu ersehen. „Haben uns mit und gegen einander deshalben in Contractsweise vereiniget, verpflicht und verschrieben.“

Zwar meynet Vitriarius I.J.P. L.IV. T.I. §.103. daß ein solcher Reichs-Abschied den Kayser zu dessen Observantz und Festhaltung bloß Contractsweise, die Stände aber nach Art eines ordentlichen und förmlichen Gesetzes verbinde, wie solches die Formul anzuzeigen scheinet: „Und befehlen wir darauf euch allen und jeden, unsern und des Reichs Churfürsten und Ständen.“ Allein diese Meynung des Vitriarius hat sonderlich Titius so wohl in Spec. J.P. L.2. c.1. §.11. als auch in Vindic. Vitriar. Castig. p.69. u.f. widerleget, und mit guten Gründen erwiesen, daß der Kayser und die Stände auf gleiche Weise, nemlich Contracts- oder Vergleichs-Weise (per modum Conventionis) durch einen Reichs-Abschied verbunden würden, weil sie auch nach Verfertigung der Reichs-Abschiede regierende Fürsten und Herrschafften (Imperantes) verblieben, welche nicht anders, als aus einem Pacte oder Vergleich, verbunden werden könnten. Die vom Vitriarius angeführte Formul aber wäre von alten Zeiten beybehalten worden, und könnte demnach daraus nichts gewisses geschlossen werden.

Die Reichs-Abschiede machen zusammen eines theils der Kayser, oder an dessen statt der Römische König, oder auch die Reichs-Vicarien, andern theils die gesammten Reichs-Stände, welche dergestalt auf denen Reichs-Tägen sich mit einander vergleichen und verabschieden. Wobey aber in Acht zu nehmen, daß derjenigen Publicisten Meynung irrig, welche behaupten, daß der Consens der Stände nicht vor eine gemeinschafftliche, (pro causa socia) sondern nur vor eine darzu nöthige Ursache (causa sine qua non) zu halten sey. Denn das Recht zu votiren (Jus suffragii) in §. gaudeant art.8. I.P.O. bemercket viel mehr, als einen blossen Rath, und zeiget sattsam an, daß Kayserl. Majest. in denen Sachen, die auf denen allgemeinen Reichs-Tägen beygeleget werden müssen, ohne der Stände Consens nichts beschlüssen könne.

Es werden aber die Reichs-Abschiede entweder auf den allgemeinen Reichs-Tägen oder Particular-Tägen z. E. Reichs-Deputations- oder Visitations-Tägen, u.d.g. geschlossen. Hieraus flüsset nun der Unterschied der Reichs-Abschiede in allgemeine und besondere. Denn es geschiehet zuweilen, daß auch ausser den allgemeinen Reichs-Tägen die gesammten Stände einigen Ständen gewisse Angelegenheiten auftragen, welche doch ihrer aller Stelle vertreten. Wohin die Deputations-Abschiede gehören, dergleichen [58] vom Jahr 1564 und 1600 vorhanden. Welche Reichs-Abschiede, ob sie sonst zwar besondere genennet werden, weil sie nur von einigen Ständen gemacht worden, jedennoch auch gar wohl allgemeine genennet werden können, weil sie alle verbinden.

In einem andern Verstande aber werden die Kreyß-Abschiede besondere Abschiede genennet, und den allgemeinen Reichs-Abschieden entgegen gesetzet. Denn dieselbe gehen nicht das gantze Reich an, sondern nur die Kreysse und deren Angelegenheiten. Daher sie denn auch dieselben gantz allein verbinden. Dergleichen Kreyß-Abschiede in Fabers Staats-Cantzeley gefunden werden, als der Receß des Nieder-Rheinischen, Westphälischen Kreysses zu Cölln vom 12 Nov. 1701 part.6 p.392. Westphälischer Kreyß-Abschie zu Cölln vom 17 Oct. 1702 part.7. c.11. n.10. p.535. und andere mehr.

Hernach werden die Reichs-Abschiede auch in Haupt- und Neben-Abschiede (in primarios & secundarios) eingetheilet, welche letztere alsdenn entworffen werden, wenn etliche Sachen auf den Reichs-Tägen geschlossen werden, so man um gewisser Ursachen willen nicht haben will, daß selbige zur Zeit des promulgirten Abschiedes von allen sollen gelesen werden, als z.E. der Neben-Abschied zu Augspurg von 1559, so in dem so genannten Corpore der Reichs-Abschiede in der Edit. An. 1792. [!?] p.694. zu finden ist. Schweder J.P. p.gen. c.3. §.2.

Es werden aber die Reichs-Abschiede von allen den allgemeinen Reichs-Zustand und Wohlfahrt angehenden Angelegenheiten gemacht, als da sind Kriegs- und Friedens-Sachen, Verwilligung allgemeiner Reichs-Steuern, neue Hülffe wider den Türcken, Religions-Sachen, Müntz-Wesen, Schlüssungen allgemeiner Reichs-Bündnisse, von Verbesserung der Reichs-Kreysse und andern Sachen, derer die vornehmsten in §. Gaudeant & habeantur Art. 8. I.P.O. enthalten werden.

Ferner werden die Reichs-Abschiede zwar gemeiniglich in Deutscher Sprache aufgesetzt und publiciret. Denn ob wohl vorzeiten die Reichs-Abschiede in Lateinischer Sprache abgefasset worden; so sind solche dennoch von 200 Jahren her in Deutscher Sprache aufgesetzt worden. Und hat man von der erstern Art keinen ältern, als welcher auf dem Reichs-Tage zu Mayntz 1236 verfertiget und bey dem Goldast T.I. derer Reichs-Satzungen anzutreffen ist.

Jedoch pfleget auch in denen Sachen des Röm. Reichs mit denen Auswärtigen, die Lateinische Sprache gebraucht zu werden. Wiewohl hiewider beym Franckfurter-Congreß 1682 von Franckreich gestritten worden, wie aus der Dissert. des Baron Linckers d.J. Idiom. p.19. zu sehen.

Sonst wird auch in der Definition gesagt, daß die Reichs-Abschiede publiciret werden, wodurch der Unterschied unter einem Reichs-Gutachten, Reichs-Schlusse und Reichs-Abschiede angedeutet wird. Denn wenn die Reichs-Stände in denen Sachen, wovon sie auf dem Reichs-Tage mit einander zu Rathe gegangen, einig sind; so wird daraus ein Reichs-Gutachten, und wenn Kayserl. Majestät mit einwilligen, so wird ein Reichs-Schluß, und wenn selbiger publiciret wird, ein [59] Reichs-Abschied genennet.

Von der Collection der Reichs-Abschiede ist zu mercken, daß die allerälteste Herausgabe von diesen Gesetzen die von 1500 ist, so unter dem Titel: Des Heiligen Römischen Reichs Unterhaltung herausgekommen; auf welche allererst die zu Speyer 1527 mit der Uberschrifft: Alle und jede des Reichs Ordnungen, samt der Güldenen Bulle und Abschieden: auf Befehl Kayserlichen Majestät Statthalters und Regiments im Heil. Reich, zusammen gelesen durch Peter Trachen, Schultheissen zu Speyer, daß solche zu erst im Jahre 1527 durch Peter Trachen zusammen getragen worden, worauf viele andere gefolget, bis endlich die letzte Collection 1660, und noch ferner 1692 herauskommen, dem auch der Reichs-Abschied von 1654 mit dem Westphälischen Friedens-Instrumente einverleibet worden.

Alle diese Sammlungen nun und ins besondere die zu Mayntz in denen Jahren 1548, 1552, 1559, 1563, 1567, 1599, 1607, 1614, 1615, 1621, 1642, ans Licht getreten, scheinen zwar, dem Versprechen nach, von 1356 den Anfang zu machen, sind aber gleichwohl alle noch ziemlich mangelhafft, indem nicht nur nicht alle Reichs-Abschiede und sonderlich von 1356 bis 1412 kein eintziger darinnen anzutreffen, sondern auch hin und wieder viele Druck-Fehler mit eingeschlichen sind. Mauritius in Dissert. de Recess. Imp. §.36.

Und obwohl einige dafür halten, daß selbige aus des Goldasts Reichs-Satzungen ergäntzet werden müssen; so ist dennoch selbigem nicht alle mahl sicher zu trauen; massen er alles dasjenige zusammen getragen, was er nur in denen Archiven gefunden, und also, eines Theils verschiedenes darzu gezogen, so hieher nicht gehörig, andern Theils auch sonst noch viele mit eingemischet, welche denen Gelehrten verdächtig zu seyn scheinen; da er doch vielmehr genauer untersuchen sollen, ob es Concepte gewesen, so hernach authentificiret worden, oder nicht.

Sonsten hat den Innhalt aller Reichs-Abschiede der Kayserl. Reichs-Hof-Rath, Frantz Friedrich von Andler nach dem Alphabet colligiret und im Jahre 1675 in Fol. unter dem Titul: Corpus Constit. Imper. ans Licht gegeben.

Im Jahr 1720 ist zu Franckfurt am Mayn eine neue Collection aller des Heil. Römischen Reichs gehaltenen Reichs-Täge, Abschiede und Satzungen, etc. in Fol. herausgekommen. Es sind aber die noch vorhandenen Reichs-Abschiede über die, so vom Jahre 1356 u.ff. errichtet seyn sollen, vom Jahre 1500, 1510, 1518, 1521, 1522, 1524, 1525, 1526, 1529, 1530, 1532, 1535, 1541, 1542, 1543, 1544, 1546, 1548, 1551, 1555, 1557, 1559, 1564, 1566, 1567, 1571, 1576, 1582, 1594, 1598, 1600, 1603, 1613, 1641, 1649, 1650 und 1654. Worunter insonderheit der letztere von 1654, am meisten und öfftersten angezogen wird.


Es bestehet aber dessen Inhalt in folgenden Puncten.

Nemlich nach Bestimmung des Reichs-Tages, Auffenthalt der Kayserlichen Proposition, Bestätigung des Münster- und Oßnabrügischen Friedens, Erwehnung derer in Berathschlagung gebrachten Puncte, des Cammer-Gerichts Unterhalt, Erhöhung und Einrichtung der Cameralen [60] Besoldung, Ersetzung und Bestellung des Cammer-Gerichts, wie auch Präsentation darzu wird verordnet, daß, nach Abkürtzung derer Processe, das Libell nicht Artickels-Weise verfasset, darneben die Supplication um die Ladung, und beydes Citation, der Klage aber nach Gelegenheit die zum Beweise dienende Urkunden beygelegt, wenn der Beklagte wenigstens 60 Tage Zeit gehabt, zum Ungehorsam verfahren, von demselben ins besondere der Krieg Rechtens befestiget, und alle Ausreden zugleich bey Verlust eingebracht, ihm nach Gelegenheit der Termin prorogiret, zu Recognition der erst im Termino eingegebenen Urkunden Anstand gegeben, denen verzögerliche Schutzreden die Kriegs-Befestigung auf alle Fälle angehänget, die Artickel und das denenselben anhängige Juramentum dandorum & respondendorum den Partheyen abgefordert, nach eines oder des andern Aussenbleiben und gebetenem Ruffen ohne Zulassung der sich nachhero meldenden Procuratoren zum Ungehorsam verfahren, im 2 oder wenn Beklagter Prorogation erhalten, im 3ten von Klägern repliciret, sonst, um Comissarien von ihm, und im folgenden Termine von Beklagten gebeten, von jedem Artickel übergeben, dabey keine unnöthige zugelassen, die andere und dritte Dilation nicht ohne Erkänntniß und Untersuchung der Sache verstattet, wegen streitiger Gräntzen, Weidgänge und Jagden ein Abriß mit übergeben, der Zeugen Aussage unter jeden Artickel und Interrogatorien zusammen geschrieben, keine anzügliche und ehrenrührige Frage-Stücken zugelassen, nach Verlauff der zum Beweiß gesetzten Frist um Oeffnung der Kundschafften gebeten, wenn kein Beweis geführet worden, nur mündlich, sonst nach erhaltener Abschrifft des Beweises von Beklagten durch Einbringung der Schutzwehren, von Klägern durch die Replic beschlossen, die Appellation Appellaten in Abschrifft überschickt, auf Abstellung der eigenmächtigen Unternehmungen wider die ergangene Inhibitionen zuförderst erkannt, die Compulsorialien zu Erlangung der Acten und Rationum decidendi zugleich mit der Citation gebeten, die Acten erster Instantz binnen 30 Tagen abgelöset, verschlossen eingesandt, von Appellanten zu der vom Richter bestimmten Zeit requiriret, Appellaten die eingewandten Beschwerden in Abschrifft übersandt, wenn bey der Appellation bloß auf die erstern Acten beschlossen worden, dieses Appellaten auch gemeldet, den Partheyen nach Gelegenheit Anstand ertheilet, die Insinuation der Appellation von Appellanten, ingleichen Gerichts wegen befördert, die Ausreden wider die Formalien der Appellation alle im ersten Termin einbracht, die Beantwortung der angegebenen Beschwerden allenfalls angehänget, wenn Appellant nichts neues einbracht, auch von Appellaten auf die vorigen Acten beschlossen, wegen des 2 und 3ten Termins, es bey voriger Ordnung gelassen, was in voriger Instantz nicht vorkommen und deduciret, noch zu deduciren und zu beweisen, auch besserer Beweis des in der ersten Instantz eingebrachten, zugelassen, die Sachen vor dem Unterrichter dergestalt, daß solche an statt der Beschwerden nur angeführt werden können, [61] ausgeführet werden, auf die Mandate sine clausula gleich im ersten Termin excipiret, und da solche Ausreden unerheblich, die Parition bey Straffe erkannt, wenn aber solche erheblich, dem Kläger ein Termin zur Replic angesetzet, von Beklagten alle Exceptionen auf einmahl einbracht, und, ausser wenn Kläger was neues repliciret, zu dupliciren nicht gestattet, die Mandate sine clausula nur in den vier Fällen, Pfand-Sachen, Erlösung derer Gefangenen, u.s.w. erkannt, ob Klägern oder Impetraten die Last des Beweises aufzubinden, dem Gutachten des Richters heimgestellet, die Supplication um ein Mandat Impetraten in Abschrifft zugeschickt, und von ihm eine summarische Ausführung seines Rechts einbracht, bey der Zeugen-Verhör, die in Sachen simplicis querelae gesetzten Termine beobachtet, bey dem Rechts-Mittel aus dem Lege Diffamari, die Diffamation noch vor der Ladung bescheiniget, die Termine abgekürtzet, und nicht leichtlich über 4 Monat verstattet, auf die Straffe des verzögerten oder aus Muthwillen erhobenen Processes fleißig erkannt, die zuerkannte doppelte Straffe entrichtet, dem Cammer-Fiscal dazu von jeder Obrigkeit schleunig verholffen, der Unterscheid der Ordinari- und Extraordinari-Präfix-Ordnungen aufgehoben, von jedem Procurator, auch noch vor Endigung des Termins, und ehe die Ordnung an ihn kommt, insonderheit wider den Fiscal, vor Verflüssung des Termins einbracht, diesem Deputirte zugeordnet, ein Weg, die Producte oder Sätze zu gewisser Stunde einzubringen, eingeführet, und dadurch die Audientzien eingezogen, nicht zu viel Anführungen derer Rechte eingemischet, die Präjudicial-Termine beobachtet, und darüber gehalten, das allzu lange Receßiren der Procuratoren bestrafft, die Vollmachten auf der Partheyen Erben eingerichtet, damit diese nicht erst zu Reassumirung des Processes zu citiren, dem Procurator auf dessen Todes-Fall, oder andere Veränderung, alsofort einer substituiret, den Procuratoren General-Gewälte auf allerley Sachen gegeben, die Producte nur mit blosser Titulatur und Bittinhalts gemeldet, keine weitere Verlängerung derer bereits ertheilten Fristen gebeten, niemand mit Sportuln übersetzt, Statuten, Gewohnheiten und Reichs-Abschiede beobachtet, die ersten Instantzen und Austräge nicht übergangen, Handwercks-Sachen an die ordentliche Obrigkeit gewiesen, in Wechsel-Sachen ohngehindert einiger Appellation zu verfahren gestattet, jedes Orts Gerichte wohl besetzt und

1. Der Richter Ungeschicklichkeit und Boßheit gestrafft,
2. Zu Anfange und im Fortgange des Processes die Güte gepflogen,
3. Die Privilegien de non appellando observiret,
4. Die Summa appellabilis von 300 Fl. auf 400 Rthlr. und von 12 Fl. Zinsen auf 16 Rthl. erhöhet, doch die nicht appellable Sache, der Stände Privilegien unbeschadet, revidiret, dem, so nicht über 2000 Fl. im Vermögen, wegen 300 Fl. Capital die Appellation, [62]
5. Den Ständen die Erhöhung der Summe, in welcher zu appelliren, zu suchen gestattet, die Summen von Gülden auf Thaler gesetzt.
6. Wo der Eyd vor Gefährde erfordert wird, solches vor dem Unter Gerichte,
7. Wo aber kein Privilegium, das solches erfordert, bey dem Ober-Richter vom Principalen oder Advocaten abgelegt,
8. Wenn die Appellation so beschaffen, daß die Sache an den vorigen Richter zu remittiren, zugleich auf die Straffe derer muthwillig proceßirenden erkannt,
9. Die Appellation-Straffe erhöhet,
10. Das zehntägige Fatale bey einem null und nichtigen Urtheile so wohl, als bey einem unbilligen, beobachtet, in Ansehung einer unheilbaren Nichtigkeit aber es bey Verordnung gemeiner Rechte gelassen,
11. Der Stände Privilegien in Acht genommen, und im Zweiffel, ob es eine appellable Summe, an den Unter-Richter um Bericht geschrieben,

bey der Revision der suspensivische Erfolg aufgehoben; und nur Caution de restituendo bestellet, die Revision in 4 Monaten nach gesprochenem Urthel bey Straffe der Desertion gesucht und der Revisions-Eyd abgelegt, die Sportuln alsbald erlegt, ausser der Summa revisibili von 2000 Thaler Capital die Revision nicht angenommen, von den abwesenden Revisoren andere an ihre Stelle geordnet, an des Abwesenden Stelle ein anderer verschrieben, die alten Revisionen zuförderst, die von den abreisenden unter Händen habende vollends erörtert, die ordentlichen wieder eingeführet, von den Revisoren die Güte gepflogen, die Cammer-Gerichts-Ordnung revidiret, die Zweifel und bey der Cammer gewöhnlichen Vorurtheile verhütet und gehoben, die Verpfändungs-Constitution und deren Extension künfftig examiniret und erörtert, in Pfandungs-Sachen und puncto causalium zugleich, doch ungehindert verfahren werden, der, so sich vom Cammer-Gerichte wegbegiebet, seine Re- und Correlationen zuvor erstatten, ablegen und ergäntzen, Cammer-Richter, Präsidenten, Beysitzer, Advocaten, Procuratoren etc. nebst ihrem Hausgesinde alles Ungelds, Dats, Mauths und Zölle befreyet seyn, wie es mit den Cameral-Kindern zu halten, durch Commißion ausgemacht, die Relation der Acten

1. Von den Referenten langsam abgelesen,
2. Deren Extract jedem Beysitzer, sich daraus zu ersehen, vorgeleget,
3. Der Referent mit seiner Relation derer Acten und Gutachten gefasst seyn, ehe der Correferent seine Relation anfänget,
4. Die angefangene Relation continuiret und von dem Correferenten, so bald die Referenten ihre Vota abgeleget, vorreferiret,
5. Den Referenten kein langes Anführen ihres Voti weder de facto, noch de jure, verstattet,
6. Die Ubereinstimmung des Correferenten und der nachfolgenden Votanten mit dem Referenten allein durch das Wort: placet, erkläret, [63]
7. Nach dem Schlusse die zu Papier gebrachte Sententz von Re- und Correferenten unterschrieben, dem Notarien gegeben und publiciret,
8. Die Relation und Votum eigenhändig unterschrieben, dem Cammer-Richter verpitzschieret übergeben und beygelegt, und niemand als den Revisoren, oder auf die Zeit der Execution oder Liquidation ausgehändiget,
9. Der Rathsgang Sommers-Zeit ein Viertel nach 7 Uhr angefangen und bis 9 in Definitiv- oder End- ein Viertel nach 9 Uhr bis auf 10 in Interlocut- oder Zwischen-Urtheilen continuiret,
10. Die Expedition einer Sache wenigstens innerhalb Jahrs-Frist durch den Procuratern sollicitiret
11. Keine unvollständige Acten zum Referiren gebracht,
12. Die Acten, so auf dem Bescheid-Tische zu lesen angefangen, nicht wieder aus den Händen gelegt, sondern folgendes Tages compliret und expediret,
13. Die, so ein verstorbener Beysitzer unter sich gehabt, alsobald unter andere ausgetheilet,
14. Bey Absterben des Referenten der Correferent alsbald zum Referenten gemacht;

ferner in verschiedener Religion Sachen nicht aus Affecten gesprochen, die Reichs-Vergleichung in Ansehung des Calenders künfftig vorgenommen, dem sachfälligen Part, in dem End-Urtheile selbst ein Termin zur Parition angesetzt, in Verbleibung der Parition durch Executorial-Mandate verfahren werden, der, so sich der Execution widersetzet, in die Reichs-Acht gefallen seyn, in dem auf etwas zu unterlassen oder nicht zu thun gerichteten Urtheile auf den Fall der Contravention eine gewisse Straffe bestimmet werden, denen Klagenden bey der Chur-Fürsten und Stände Gerichten gleiche Administration der Justitz wiederfahren, der Recurs von denen Officialen an den Pabst und die Nuntios, ingleichen die Evocationen nicht zugelassen, das Cammer-Gerichte in gebührender Würde und Ehren gehalten, wider dasselbe bey 10 Marck Gold kein Gebot, Verbot, Mandat, Inhibition, Restitution, Avocation, Suspension und Aufschlag ausgewürcket, dasselbe in besondern Schutz und Schirm aufgenommen, die ersten Instantzen und Austräge beobachtet werden, die Präsentation derer 24 Cammer-Gerichts-Assessoren nach dem gemachten Modell geschehen, wegen der durch Krieg verarmten Schuldner die Hollsteinische Constitution und Anhaltische Transaction ausgenommen werden, dem Gläubiger das Capital ohne Abkürtzung verbleiben, von den Zinsen nur ein Viertel nach und nach, die künfftigen aber gantz bezahlet, darüber aller Moratorien ungehindert gehalten, die Chur-Pfältzische Sache durch den Reichs-Hof-Rath erörtert, die Vestung Vechte von der Schwedischen Besatzung befreyet, Friede und Ruhe befestiget, des Kreis-Obristen-Amt durch die Nach- und Zugeordnete ersetzet, die Executions-Ordnung beobachtet, die Mandate wegen [64] fremder Werbungen gehalten, der Pfältzische Vergleich wegen Lautern und Simmern, und der wegen des Heßischen Primogenitur-Rechts beobachtet, der Punct wegen der Restitution aus dem Grunde der Amnestie und angebrachten Beschwerden, desgleichen andere unerörterte Sachen ausgesetzt, gegen die Unternehmungen wider den Frieden Inhibitorial-Mandate gebraucht, die Reichs-Deputation auf eine gleiche Anzahl von beyden Religionen eingerichtet, darzu auch die Moderation der Matrickel verschoben werden, die Unterschreibung dieses Abschiedes niemand an seinem Rechte nachtheilig seyn, und endlich die in den Fürsten-Stand erhobene eher nicht, als nach erlangter Begütung, Seßion haben sollen.

Wer ein mehrers von denen Reichs-Abschieden zu wissen verlanget, der kan Lehmanns Speyer. Chron. Lib.VII. c.124. Grundfeste P.I. c.10. Steinius de Constit. Princip. t.11. §.15. in.fin. und t.12. §.1.2. u.ff. Conring de Negotiis Convent. Imp. und de Orig.Imp.Germ. Moritz de Recess. Imp. Schilters Instit. Jur. Publ. Lib. I. tit.2. §.11. Rhetz Lib.1. tit.1. §.35. Werlhoffs Spec. 1. Jur. Germ. Enucl. Schmaussens Corp. Jur. Publ. Acad. u.a. nachlesen.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: häten