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Zedler:Quartal-Pfennige, Quartal-Groschen, der vier Zeiten Pfennige, Opfer-Geld

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Quartalrechnung

Band: 30 (1741), Spalte: 87. (Scan)

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Literatur
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Weblinks
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Quartal-Pfennige, Quartal-Groschen, der vier Zeiten Pfennige, Opfer-Geld, Denarii oder Nummi Missales, werden in dem Canonischen Rechte dasjenige Geld genennet, welches die Pfarr-Kinder eines jeden Ortes denen Geistlichen in ihrem Sprengel an denen vier vornehmsten Festen des Jahrs entrichten müssen. In Sachsen ist ein gesetztes, wie viel einer geben muß. Nemlich es ist in dem Sächsischen Kirchen-Rechte Art. gen. 23. also geordnet: "So soll hinführo ein jedes Mensch, das 12 Jahr erreichet, es habe communiciret, oder nicht, seinem Pfarrer alle Quartale einen, und also das gantze Jahr vier Pfennige Opfer-Geld unweigerlich zu geben pflichtig seyn." Und haben besagtes Geld vornehmlich auf denen Dörffern die Schultheissen einzutreiben, und denen Geistlichen als einen Theil ihrer Besoldung zuzustellen. Decret. Synod. §. Weil auch die Opffer-Pfennige. Revidirte General-Decret. §. 64. Carpzov in Jurispr. Eccl. Lib. I. tit. 7. def. 105. Besiehe auch Böhmer in Jur. Paroch. Sect. VII. c. 1. §. 24. Im übrigen wird dasselbe bey entstehendem Concurs in der ersten Classe bezahlet. Struv in Jurispr. For. Lib. III. tit. 23. §. 3.