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Zedler:Prolongirung eines Termins

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Prolongirung eines Wechsels

Band: 29 (1741), Spalte: 790. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|29|Prolongirung eines Termins|790|}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Prolongirung eines Termins|Prolongirung eines Termins|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1741)}}


Prolongirung eines Termins. Prolongatio Termini, ist, wenn in Proceß- oder Partey-Sachen ein von dem Richter anberaumt gewesener Gerichts-Tag entweder von diesem selbst, oder auch von denen Parteyen mit richterlicher Bewilligung und Genehmhaltung aufgenommmen oder weiter hinaus gesetzet wird. Siehe Termin.