Zedler:Papierne Laterne
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Papierne Laterne, Laterna Chartacea, mit solchen ist sonderlich in der Chur-Sächsischen General-Verordnung von 1719 wie Feuers-Brünste abzuwenden, und wie sich bey deren Entstehung zu verhalten, §. 1. verboten, in die Scheunen, Ställe und andere Oerter, wo Gefahr zu besorgen, oder Feuerfangende Sachen liegen, so wenig, als mit einem blossen Lichte oder brennenden Spane, sondern vielmehr nur mit einer Laterne von Glase, zu gehen.