Zedler:PRAESCRIPTIONIS INTERRUPTIO
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PRAESCRIPTIONIS INTERRUPTIO, die Unterbrechung oder Verhinderung der Verjährung, ist, wenn die sonst zu Recht beständige Verjährung durch eine darzwischen kommende widrige [86] Handlung aufgehoben, oder unkräfftig und ungültig gemacht wird; siehe Verjährung.