Zum Inhalt springen

Zedler:Nystädtischer Friede

aus Wikisource, der freien Quellensammlung


Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
unkorrigiert
<<<Vorheriger

Nystädt

Nächster>>>

NYSTAGMOS

Band: 24 (1740), Spalte: 1763–1764. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde noch nicht Korrektur gelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du bei den Erklärungen über Bearbeitungsstände.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|24|Nystädtischer Friede|1763|1764}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Nystädtischer Friede|Nystädtischer Friede|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1740)}}



Nystädtischer Friede, wird derjenige Friedens-Schluß genennet, welcher am 30 August. (9 Septemb.) 1721 zwischen Friedrich I, Könige in Schweden, und dem Kayser von Rußland Peter I zu Nystadt in Finnland errichtet, und dadurch dem langwierigen Nordischen Kriege ein längst erwünschtes Ende gegeben worden. Schwedischer Seits unterzeichnete den Tractat Johann Lilienstädt und Otto Sternfeld. Rußischen Theils aber Jacob Daniel Bruse, und der Baron von Ostermann. Es bestund aber dieser Friede in 24 Artickeln: I. Begreifft solcher eine General-Friedens-Versicherung. II. Eine allgemeine Amnestie, jedoch solten von solcher die Moscowitischen Cosacken ausgeschlossen bleiben. III. Alle Feindseligkeiten sollen 14 Tage nach Ratification solches Friedens völlig aufhören. IV. Schweden überlässet Liefland, Esthland und Ingermannland an den Czaar. V. Dagegen will der Czaar Finnland an Schweden wieder abtreten, und zwey Millionen Reichsthaler bezahlen. VI. Schweden behält sich die freye Getrayde-Ausfuhr aus Riga, Reval und Arensburg bevor. VII. Der Czaar soll sich in Schwedische Händel nicht mischen. IIX. Sollen die Einrichtungen der Gräntzen zwischen beyden Theilen reguliret werden. IX. Die Unterthanen in den abgetretenen Provintzen werden bey ihren Privilegien: ingleichen X. bey der Evangelischen Religion gelassen; auch XI. wider vorherige Reduction, in den gerechten Besitz ihrer Güter wieder gesetzet werden. Ingleichen sollen sie XII zu dem, was in Krieges-Zeiten confisciret worden, gelangen. XIII. Finnland soll von dem Tage der Unterzeichnung an von aller Contribution frey seyn. XIV. Beyderley Gefangene werden loß gelassen. XV. Ist auch die Einschliessung des Königs von Pohlen in diesen Frieden beliebet. XVI. Handel und Wandel soll beyderseits Unterthanen unter sich erlaubet seyn. XVII. Schweden soll seine Handels-Häuser in Rußland behalten. XVIII. Die auf des andern Grund gestrandete Schiffe sollen gerettet werden. XIX. Ist die Losung ausgemachet, wenn Krieges-Schiffe bey einer Vestung vorbey gehen, oder sich einander begegnen. Im XX. ist versehen, wie die Gesandten auf beyden Seiten unterhalten werden sollen; und im XXI. ist die Einschliessung des Königs von Engelland in diesen Tractat beliebet. Auch soll XXII. dieser Friede durch keine Zwistigkeit nicht aufgehoben werden XXIII. Die Ubelthäter sollen von keinem Theile geschützet werden. XXIV. Der Termin zur Auswechselung soll innerhalb 3 Wochen gesetzet werden. Die diesem Frieden angehängte separirten Artickel halten in sich, wie die zwey Millionen Reichsthaler von Moscau zu zahlen, und daß der König [1764]in Schweden keinen andern Titel, als von Schweden, Gothen und Wenden führen solle, und wolle er der abgetretenen Provintzen Titel an den Czaar überlassen. Zinckens Ruhe des jetztlebenden Europa IV. Abtheilung, p. 551 u. ff.