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Zedler:Magdeburg, das Burggrafthum

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Magdeburg, das Ertz-Stifft und Hertzogthum

Band: 19 (1739), Spalte: 238–239. (Scan)

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Magdeburg, das Burggrafthum, ist von Kayser Carl dem Grossen gestifftet worden. Nachdem derselbe zu Magdeburg ein Schloß oder Burg erbauet, setzte er einen gewissen Burggrafen dahin, der bißweilen der Graf an der Elbe genennet wird, welcher gleichsam des Kaysers Stadthalter über die benachbarten Wenden, ingleichen des Ertz-Stiffts Magdeburg Advocat oder Voigt war, unter denen Gero im Jahr 930 vor den ersten gehalten wird, der hernach Marggraf zu Brandenburg worden. Von dem Kayser Otto I lieset man, daß solcher dieses Burggräfliche Schloß mit des Burggrafen Einwilligung seiner Gemahlin Edithen aus Engelland übergeben. Nachdem aber solches durch den Tod Marggraf Gero von Brandenburg und Soltwedel[1] 965 erledigt worden, ernennte gedachter Käyser Graf Herrmannen von Stubekeshorn zum Burggrafen von dessen Familie diese Würde auf die Grafen zu Waldeck, hernach an die Grafen zu Plötzka, und auf die Edlen Herren zu Querfurth gekommen. Nachdem Burggraf Gebhard 1284 gestorben, brachte der Churfürst Rudolph zu Sachsen, Anhaltischen Stammes, die Burggraffschafft an sich, welche er aber den Bürgern zu Magdeburg um 9000 Marck Silber versetzt haben soll. Wiewohl andere der Meinung sind, daß ermeldeter Churfürst solche seiner Tochter die er an Graf Johann von Hardeck vermählet, zur Mitgifft mit gegeben. Nachdem aber der aus seiner Tochter erbaute Männliche Stamm dieses Gräflichen Hauses abgegangen wurde Churfürst Friedrich der streitbare im, Jahre 1425 von dem Kayser Sigismund damit belehnet. Von welcher Zeit an es noch immer mit der Chur-Würde als ein sonderbares Reichs-Fahnlehn verbunden ist. Der Churfürst Johann Friedrich lösete auch im Jahr 1528 die darzu [239] gehörige Pflege um baares Geld wider ein, weil aber nachgehends mit dem Ertz-Bischoff sich allerhand Verdrüßlichkeiten hervor thaten, so entschloß sich Churfürst August zu zu Sachsen, dem Ertz-Stiffte alles zu überlassen, was das Hauß Sachsen vermöge der Burggrafschafft zu Magdeburg und Halle inne gehabt, iedoch daß der Churfürstl. Sachs. Burggräflichen Würde und Fürsten Stand nichts dadurch vergeben seyn, sondern dieses Reichs-Fahn-Lehen auf den Aemtern Elbenau, Gommern, Gottau und Ramis verbleiben solte.

Vor etlichen Jahren hat Chur-Sachsen angefangen, das alte Reichs-Votum wegen dieses Burggrafthums bey der Reichs-Versammlung zu Regenspurg aufs neue zu suchen, ist aber wegen vieler ereigneten Hindernisse noch nicht readmittiret worden. Die Ursachen, welche das Chur-Hauß Sachsen wegen dieses Voti anführte, waren diese: 1) weil das Burggrafthum älter als das Ertz-Stifft Magdeburg, und schon zu Carl des Grossen Zeiten ein ansehnlich Fürstenthum des Hauses Sachsen gewesen, 2) auch wären die Churfürsten zu Sachsen von verschiedenen Kaysern damit belehnet worden, welches nicht nur zu Carl des V, Zeiten, da die Chur auf die Albertinische Linie gefallen, sonden auch noch 1702 geschehen, 3) und obgleich im 16 Jahrhundert zwischen Churfürst August zu Sachsen und dem Administrator des Ertz-Stiffts Magdeburg wegen dieses Burggrafthums Streit entstanden, so wäre doch derselbe durch einen 1579 getorffenen Vergleich dergestalt beygeleget worden, daß Chur-Sachsen forthin beständig wegen der obgedachten 4 Aemter den Titel und Wapen eines Burggrafen zu Magdeburg als ein besonderer Reichs-Stand führen solte.

Kranzius Saxon. l. 3. c. 24. l. 4. c. 7. Albin. in der Meisn. Chron. Beckenstein in theatro Saxon. c. 20 f. 341. Hortleder von dem deutschen Krieg l. 5. Europäischer Herold p. 246. Lucä uralter Fürsten-Saal p. 670.

Anmerkungen von Wikisource-Bearbeitern

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  1. Salzwedel im heutigen Sachsen-Anhalt