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Zedler:Mündige Jahre

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Mündig, Volljährig, Voigtbar, Majorenn

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Mündige Kinder

Band: 22 (1739), Spalte: 405. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|22|Mündige Jahre|405|}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Mündige Jahre|Mündige Jahre|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1739)}}


Mündige Jahre, heissen überhaupt in denen Rechten die nach geendigter Minderjährigkeit oder Majorennität. Siehe Mündig, ingleichen Mündigkeit.