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Zedler:Lehr-Geld sietzet auf dem Stuhle

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Lehr-Häuer

Band: 16 (1737), Spalte: 1500–1501. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|16|Lehr-Geld sietzet auf dem Stuhle|1500|1501}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Lehr-Geld sietzet auf dem Stuhle|Lehr-Geld sietzet auf dem Stuhle|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1737)}}

Lehr-Geld sietzet auf dem Stuhle. Es wird kein Handwercks-Mann einen Jungen umsonst annehmen, und, da der Junge Armuths wegen kein Geld zu geben hat, wird der Junge ein Jahr oder mehr, länger, als sonst bräuchlich, in der Lehre stehen müssen, damit er das letzte Jahr vor einen Gesellen stehen und ein Wochen-Lohn verdienen könne, und das Lehr Geld gleichsam abarbeite. Die Frage aber ist eingefallen: Wenn ein Junge etliche Wochen kranck läge oder entlieffe, wem das Lehr-Geld zu gute gehe? Ob der Meister nicht mittler Weile einen andern Gesellen oder Lohn-Jungen annehmen dörffe, damit ihm nichts [1501] abgehe? Ist mit Nein geantwortet: denn das Lehr-Geld sietzet vor ihm auf dem Stuhle, das ist, weil ein Junge das Lehr-Geld, wenigstens die Hälffte, voraus zahlen muß, er entlauffe, oder liege zu Bette, so hat der Meister den Rappen im Stalle, und brauchet in dessen das Geld.