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Zedler:Lehns-Gerichtsbarkeit

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Lehns-Gewehr

Band: 16 (1737), Spalte: 1460. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|16|Lehns-Gerichtsbarkeit|1460|}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Lehns-Gerichtsbarkeit|Lehns-Gerichtsbarkeit|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1737)}}


Lehns-Gerichtsbarkeit, ist die Gerichtsbarkeit, welche in denen Lehns-Sachen dem Lehns-Herrn mit Zuzühung derer Lehns-Räthe über die Vasallen zustehet. Wenn aber die Sache den Lehns-Herrn selbst betriefft, so geben die Pares Curiae allein die Richter ab; wenn nun auch diese nicht vor Handen, oder andere Ursachen dazu kommen, so können die Lehns-Sachen vor der ordentlichen Obrigkeit des Orts tractiret werden.