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Zedler:Fräulein-Steuer oder Printzeßin-Steuer

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Fraga oder Fragua

Band: 9 (1735), Spalte: 1598. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|9|Fräulein-Steuer oder Printzeßin-Steuer|1598|}}
Weblinks
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Fräulein-Steuer oder Printzeßin-Steuer, bestehet in gewissen Ausstattungs-Geldern, welche das Land aufbringen muß, wenn sich eine Printzeßin verheurathet. Fritsch de Dotatione filiac principis et in specie collectis maritagii, vulgo Fräulein-Steuer; oder Dos, Mitgabe. Die Quantitas Dotis pfleget in denen meisten Territoriis determiniret zu seyn. Im Oesterreichl. bekommen die Printzeßinnen, eine jegliche 20000. Rthlr. pro Dote, die Braunschweigl. Printzeßinnen vom regierenden Hause bekommen 20000. Thlr. hingegen die von denen apanagirten Häusern erhalten nur 10000. Gölden. Im Churfürstenthum Sachsen bekommt eine Printzeßin 30000. Rthlr. in denen Hertzogthümern Sachsen 10000. fl. im Churfürstenthum Brandenburg 20000. fl. in Hessen 10000. fl. in Schweden 100000. Rthlr. in Würtemberg 20000. fl. zu Venedig 6000. Ducaten.