Zedler:Exceptio temporis siue termini angusti
Exceptio temporis siue termini angusti, eine Einrede, daß zu erscheinen, oder auf die Klage zu antworten, ein gar zu enger Termin oder Zeit gesetzet, und daß Beklagten dahero eine weitere Zeit gegeben werden müsse. Riuin. de Except. cap. 14. Zanger. de Except. p. 2. c. 6. 7. Schvvendendorff. in proc. Fibig. p. 1. c. 2. memb. 3. §. 9. p. m. 141. Es kann sie so wohl der Kläger als Beklagte im Gerichte, auch nach der litis Contestation vorschützen. Zanger. de Exceptionibus cap. 6. n. 3. Und also kann solche Exceptio nicht allein in erstem Termin, sondern auch wenn Lis pro affirmatiue contestata, der Beklagte pro Confesso et Conuicto, oder die Documenta pro editis et recognitis gehalten, obponiret werden, obschon er mit seiner Beweiß-Bescheinigung etc. zu praecludiren wäre, oder es soll ihnen ein ewiges Stillschweigen auferleget werden. Riuin. de Except. cap. 14. n. 3. Doch ist dabey zu mercken, daß, obschon der Beklagte nicht erscheinet, in seinem angesetzten Termin, dennoch solcher in die Kosten des Termini verurtheilet wird. Ordin. proc. Tit. 10. §. vn. im Fall aber etc. Ihren Abfall aber bekommet diese Ausflucht, 1) wenn man solcher Exception sich ausdrücklich begeben; 2) in Wechsel-Sachen; 3) in Kauffmanns-Sachen, in Handels-Sachen zu Leipzig: 4) wenn die Sache von keiner Erheblichkeit, sondern gering, denn da werden die Sollemnitäten j. positiui nicht so streng beobachtet; 5) in causa injuriae summaria. ordin. Polit. de an. 1661. vornemlich, wenn solche auf eine Abbitte zielet; 6) so offt auch nöthig ist, daß man den Termin kürtzer setze; Zanger. Tr. de Except. c. 6. n. 7. Siehe die Chur-Sächßl. Erl. P. O. ad Tit. I. §. 6.