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Zedler:Dismembratio

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Band: 7 (1734), Spalte: 1050. (Scan)

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Dismembratio, die Auspfarrung, welche darinnen bestehet, wenn aus einer Kirchen zwey und mehr gemacht werden.

Diese ist in den c. 8. 10. 20. 21. 25. 26. 36. X. de praebend. verboten. Die Ursache kan man leicht begreiffen, weil nemlich die Geistlichkeit dadurch um ihr Einkommen gebracht wird. Wenn aber dieselbe geschiehet, so wird dabey alles dasjenige erfordert, was bey der Vereinigung ist angeführet worden. Sonsten ist kein Zweifel, daß ein Landes-Herr, wenn es der Nutzen der Kirche erfordert, solches mit gutem Gewissen thun könne.

Es pfleget dieselbe auf zweyerley Art zugeschehen; entweder, daß die vorher gemachte Vnio disjunctiua wiederum zurissen, oder aus einer Kirchen zwey gemacht werden.

In erstem Fall kömmt die Kirche in ihren vorigen Zustand, und die Mutter verlieret ihr gehabtes Recht über die Tochter c. 1. X. nesed. vacant. ahqu. innou Es muß aber nichts darbey vorgehen, was wieder den Zustand der Kirche lauffet. Böhmer Jur. Paroch. sect. III. c. 3. §. 3. In anderm Fall bekömmt die Kirche, aus deren Einkünfften die andere ist gestifftet worden, nicht nur alleine das Jus Patronatus über dieselbe, sondern sie wird auch als ihre Tochter betrachtet. c. 3. X. de eccles. aedif. Es behält auch über dieses die erste die annuam pensitationem.