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Zedler:Bott-Gedinge, oder Rüge-Gerichte

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Bottereau, (Renatus)

Band: 4 (1733), Spalte: 845. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|4|Bott-Gedinge, oder Rüge-Gerichte|845|}}
Weblinks
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Bott-Gedinge, oder Rüge-Gerichte, muß der Saltz-Gräfe zu Halle jährlich zweymahl, im Thale, in Beyseyn derer Ober-Born-Meister, derer Schöppen, des Bornschreibers und des Thal-Voigts öffentlich halten. Das erste, den nechstfolgenden Dienstag des ersten Siedens, nach Ostern, auf der grossen Holtz-Warte, beym Kothe zum Blaufusse, worzu alle Wircker und Knechte, auch Läder und Stöpper, unverbotet, das ist, ungefodert zu kommen pflichtig sind. Das andere soll er halten und sitzen, vierzehn Tage hernach, auf der kleinen Holtz-Warte, bey dem Kothe zum Gever-Falcken, wozu die sämmtlichen Born-Knechte gleichfalls unverbotet zu kommen schuldig sind.