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Zedler:Adulterium

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Adulter solidorum

Band: 1 (1732), Spalte: 587–590. (Scan)

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Adulterium, ist ein unrechtmäßiger Eintritt in des andern Ehebette, durch welchen vermöge des Beyschlaffs das eheliche Band zerrissen wird. I. 6. §. 1. I. 34. §. 1. ff. ad Leg. Jul. d. adult. I. 101. pr. ff. d. V. S. Jure Romano wird Adulterium und Stuprum offt mit einander vermenget in L. Jul. d. A. Doch differiren sie forma & effectu darinnen von einander, daß [588] adulterium ist, wenn einer, er mochte verheyrathet, oder noch ledig seyn, eine Ehefrau, oder Verlobte, die sonst ehrlich lebte, stupriret, so aber nicht gesaget werden kan, wenn einer mit einer Hure zuhält, falls sie auch gleich Verlobte gewesen; angesehen bey einer Hure keine vollkommene Keuschheit, und wo diese nicht ist, kan auch per stuprum keine geraubt werden, und von einer Hure glaubt man nicht eher, daß sie keusch lebet, bis sie der Mann hat.

Der andere Unterscheid inter stuprum & adulterium äusserte sich darinnen, daß es noch ein grösser Laster war, Ehebruch zu begehen, als bey einer ledigen Frauens-Person zu schlafen. Denn Ehebruch involvirt nicht nur stuprum zugleich, sondern auch eine schändliche Vermischung des Saamens, weil dadurch des andern Ehebette geschändet wird, auch eine unrechtmäßige Einschiebung falscher Kinder geschicht, und endlich dasjenige Bündniß, so in der menschlichen Gesellschafft heilig und unverletzt gehalten werden solte, gottloser Weise getrennet und zerrissen wird.

Der dritte Unterscheid bestehet auch in der Strafe, indem der Ehebruch von allen vernünfftigen Völckern allezeit vor ein schändliches Laster, als welches der Natur der Ehe gantz und gar entgegen, gehalten, mithin hart bestrafet worden. Die Römer belegten es zwar anfangs mit der Todes-Strafe, welche in Lege Julia sattsam gesetzet ist. Nachgehends aber haben die verderbten Sitten derer Römer es dahin gebracht, daß es öffters nur mit der Relegation, oder Deportation bestraft wurde. vid. Goedd. Tiraq. Damhud. prax. crim. cap. 66. Gothofr. ad leg. 3. C. d. accus. ad leg. Jul. d. adult. In dem Codice ist hernach denen Frauens-Personen die Lebens-Strafe erlassen, und nur verordnet, daß sie solten mit Ruthen gestrichen, und in ein Closter gestossen werden, muste also das Closter ein receptaculum unzüchtiger und ehebrecherischer Weiber seyn. Welches heut zu Tage nicht observiret wird, sondern der Mann wird mit der Todes-Strafe beleget.

Wie denn ein Ehebrecher, wenn ihm die Todes-Strafe erlassen wird, die Mitgifft, oder den vierdten Theil seines Vermögens, den er der Frau, wenn sie auch keinen dotem zu ihm gebracht, überlassen muß, verliehret, die übrigen Güter fallen denen Kindern, oder Eltern, bis in dritten Grad anheim, wenn innerhalb diesem Grad keine Erben da sind, nimmt der fiscus die Erbschafft weg. Hingegen, wenn einer mit eines andern Ehefrau zu thun hat, er weiß es aber nicht, sondern hält sie entweder vor eine Jungfer, Wittfrau, oder Hure, und sie sagt ihm auch nichts, der kan nur als ein Stuprator gestraft werden. vid. Modic. Pileus Joh. Andrea Berlich. Doch muß diese Ignoranz durch Muthmassungen und Eyde bewiesen werden.

So kan auch ein Mann, wenn er kranck lieget, und der Medicus ihn nicht curiren wolte, er liesse denn den Medicum vorher bey seiner Frau schlafen, die Frau, wenn er sie hierzu persuadirte, nicht Ehebruchs beschuldigen. vid. Barthol. Brixiens. it. Addit. ad Rayger. So hat auch desgleichen, wenn der eine Conjux nicht zum Kinder-zeugen tüchtig, und der andere Theil Ehebruch begienge, die ordentliche Strafe des Ehebruchs nicht statt, sondern es wird gelinder bestraft. Eben dieses hat auch statt, wenn der eine Ehegatte dem andern die eheliche Pflicht versagte, daß erster also Ehebruch begehen müsse. vid. Harprecht. Stryck. U. M. Welches auch dem tertio, der mit dem Ehegatten Ehebruch getrieben, zustattenkommt, wenn der Ehegatte beweisen kan, daß der andere Ehegatte untüchtig zur Ehe sey. Ingleichen, wenn der eine Ehegatte [589] rasend wäre, oder eine ansteckende Kranckheit hätte, vid. Carpzov. Struv. Müller. Stryck. Wenn auch eine Frau mit Gewalt genothzüchtiget würde, in welchen Fällen durchgehends die Strafe des Ehebruchs wegfället. vid. Berlich. Hunn. Carpzov.

Der conatus, wenn man zwar eine Frau zum Ehebruch bereden will, und auch schon bey ihr im Bette angetroffen worden, ist zur Ehebruchs-Strafe nicht genug, denn bewiesen werden muß, daß würcklich sanguinis commixtio, i. e. seminis immissio geschehen. vid. Carpz. Hunn. Gail. Berlich. Farin. Joh. Henr. Pott. Speidel.

Es werden aber in Puncto adulterii insgemein folgende indicia, die eine praesumtion wider einen adulterum zu machen vermögend, angegeben, als:

1) Fama, wenn es Land- und Stadt-kundig, daß einer von iedermann des Ehebruchs wegen bezüchtiget und verdächtig gemacht worden. Farinac. quaest. 47. n. 36. Villar. Cons. 9. n. 13. p. 2. Wiewol dieses indicium nur alsdenn Statt findet, wenn es durch andere vergesellschafftet, sonst probiret solches an und vor sich selber nicht plene. L. 3. & 161. gloss. verb. confirm. ff. de testibus.

2) Conversatio suspecta, das ist, wenn sie gar auf eine verdächtige Weise mit einander umgegangen, und ob ihnen gleich solcher Umgang verboten worden, dennoch öffters beysammen gewesen, und ingeheim mit einander verdächtig geredet. Dergleichen suspecta conversatio, zumal, wenn noch ein ander adminiculum dazu kommet, genug zu der Tortur seyn kan. L. aedilit. de aedil. edict. l. si plures quam vis ff. de administr. Tut. l. fin. C. si mancip. ita fuer.

3) Osculorum commixtio & amplexus mutuus, da sie einander inbrünstig geküsset, die Hände gedrücket, umfasset, und die Arme um sich geschlagen. vid. Abb. in Cap. 3. loco n. 4. vers. vel ipsam osculantem. Joseph. Fontanel. Cons. Crim. divers. 97. n. 32. in fin. Lib. 2.

4) Convivia, clam & absente marito agitata, wenn sie öffters in Abwesenheit des Mannes mit einander, da vorhero alles Essen aufgetragen, das Gesinde weggeschicket worden, gantz allein gespeiset. Probatur per testes secund. L. quod ait Lex in pr. in verb. In ipsis rebus ff. ad L. Jul. de adult. Planc. Indic. n. 69.

5) Munerum transmissio, beschencken einander heimlich, daß der Mann davon nichts wissen darff, aus welchem gleicher Gestalt eine praesumtio secund. Hostiens. in C. praeterea n. 5. vers. de adminiculis quaest. de testibus, zu erwachsen pfleget.

6) Nunciorum transmissio, & litterarum amatoriarum acceptio, daß sie einander heimlich Briefe zu practiciret, einander darinnen Schätzgen geheissen. Host. in C. n. 5. vers. de adminiculis.

7) Solitudo, wenn sie öffters gantz alleine in der Stube, oder Kammer gewesen, die Thüre mit verkehrten Stühlen besetzet, einige vom Gesinde weit weggeschicket, das vertrauteste auf die Hut gestellet, damit sie nicht der Mann, oder sonst iemand, überschleichen möchte, woraus eine starcke praesumtio carnalis copulae zu entstehen pfleget. Joh. Bapt. Ferret. Cons. 168. n. 2. Fontanel. Cons. Crim. divers. 97. n. 29.

8) Quando constat, virum in eodem lecto dormivisse, da man wahrgenommen, daß alle beyde Personen entkleidet in einem Bette gelegen. Mascard. & Hym. Cons. 321. in pr. vers. & quod ex ff. dormit.

9) Unicus testis, qui deponit de delicto immediate per visum, semiplene probat & facit indicium. P. H. Gerichts-Ordnung Caroli V. art. 30. Zanger. d. Tort. C. 2. n. 10. & 15.

Adulterium committere, einen Ehebruch begehen.

Adulterium duplicatum, s. duplex, die Ober-Hurerey, oder ein gedoppelter Ehebruch, so von zweyen ehelichen Personen [590] begangen wird.

Adulterium simplex, der schlechte Ehebruch, so mit einer ledigen von einer verehlichten Person begangen wird.