Zum Inhalt springen

Wikisource:Urheberrecht

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
(Weitergeleitet von Wikisource:UR)
Kürzel: WS:UR

Alle Texte, die bei Wikisource veröffentlicht werden, sind entweder gemeinfrei oder werden unter der GNU Free Documentation License (GFDL) oder einer anderen freien Lizenz veröffentlicht. Siehe Wikisource:Lizenzbestimmungen.

Grundsätzlich erfolgt die Veröffentlichung durch den Benutzer, der den entsprechenden Text hier einstellt. Im Falle einer Urheberrechtsverletzung muss der Benutzer damit rechnen, dass er dafür haftet. Da angenommen wird, dass der Großteil der Benutzer bei de.wikisource.org aus Deutschland kommt, gilt als Grundlage das deutsche Urheberrecht. Die nachfolgenden Punkte sollen klären, welche Werke aus rechtlicher Sicht hier veröffentlicht werden können und welche nicht.

Urheberrechte

[Bearbeiten]

Grundsatz: Werke von Autoren, die seit mindestens 70 Jahren verstorben sind, können hier veröffentlicht werden (§ 64 UrhG – Regelschutzfrist in der EU). Ist ein Autor im Laufe des Jahres 1939 verstorben, sind seine Werke ab dem 1. Januar 2010 frei.

Mehrere Urheber

[Bearbeiten]

Sind die Anteile verschiedener Autoren nicht zu trennen, richtet sich das Urheberrecht nach dem längstlebenden Urheber.

Anonyme Illustrationen

[Bearbeiten]

Bei anonymen Werken muss man im Bereich von Illustrationen (Zeichnungen, Grafiken) darauf achten, dass für diese nicht die Vorschrift über das Erlöschen 70 Jahre nach Veröffentlichung (bzw. wenn sie in dieser Frist nicht veröffentlicht wurden: 70 Jahre nach Entstehung) übergangsweise nicht gilt. (Siehe den verlinkten Wikipedia-Artikel.)

Regelung zum Umgang mit Illustrationen siehe unten!

Amtliche Werke

[Bearbeiten]

Amtliche Werke (§ 5 UrhG) – in Betracht kommen vor allem Gesetze und Verordnungen sowie Gerichtsurteile – sind gemeinfrei und dürfen eingebracht werden, vorausgesetzt die zugrundegelegte Bearbeitung weist keine Schöpfungshöhe auf.

Schutzrecht wissenschaftlicher Ausgaben

[Bearbeiten]

Von wissenschaftlichen Ausgaben sind Vorwort, Nachwort und die meisten Sachanmerkungen selbstverständlich 70 Jahre nach dem Tod ihres Verfassers geschützt, müssen also, wenn man für Wikisource scannt, weggeschnitten oder unkenntlich gemacht werden.

Die Texte selbst einer wissenschaftlichen Ausgabe sind nach § 70 UrhG geschützt, „wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden“. Obwohl das eine vergleichsweise hohe Hürde ist, sollte man im Zweifel bei der Entnahme von Texten aus Ausgaben, die jünger als 25 Jahre sind, vorsichtig sein. Näheres unter Schutz wissenschaftlicher Ausgaben.

In der Schweiz (kein EWR-Mitglied) gibt es keine Editionsschutzrechte nach dem Muster der §§ 70, 71 UrhG. Wissenschaftliche Ausgaben von Schweizer Staatsbürgern (natürlich ohne schöpferische Anteile wie Vorworte oder Nachworte) können in Wikisource aufgenommen werden (§ 124 UrhG), während in Deutschland Erstausgaben von Herausgebern unabhängig von ihrer Nationalität nach § 71 UrhG geschützt sind.

Editio princeps

[Bearbeiten]

Durch die Erstveröffentlichung eines unveröffentlichten Werks kann ein 25-jähriges Schutzrecht an dem Werk erlangt werden, auch wenn dieses zuvor gemeinfrei war (§ 71 UrhG). Alles weitere und die damit verbundenen juristischen Probleme im Wikipedia-Artikel Editio princeps.

Copyfraud und Rechte an Sammlungen

[Bearbeiten]

Webseiten, die gemeinfreie Texte anbieten, haben (teilweise entgegen ihren Angaben – Copyfraud!) keine eigenen Rechte an den Texten selbst. Es kann lediglich durch die Auswahl oder Anordnung mehrerer Texte eine Sammlung als Ganzes geschützt sein, aber nicht ein einzelner Text aus einer solchen Sammlung. Aber: Kommentare und Anmerkungen, die nicht Bestandteil des Originaltexts sind, sind geschützt.

Der Schutz einer Sammlung als Ganzes kann sowohl als Sammelwerk nach § 4 UrhG als auch durch den Schutz als einfache Datenbank (§§ 87a ff. UrhG) gegeben sein.

Bei Datenbanken nach §§ 87a ff. UrhG dürfen einzelne gemeinfreie Werke ohne Zustimmung des Rechtsinhabers entnommen werden (siehe auch Diskussionsbeitrag). Nur die Entnahme wesentlicher Teile wird vom Schutzrecht des Datenbankherstellers erfasst.

Nachdrucke

[Bearbeiten]

Deutschland (und die USA) kennen (anders als Großbritannien) kein Schutzrecht am typografischen Layout einer Seite, das es ausschlösse, moderne Ausgaben gemeinfreier Literatur zu scannen. Dies ist daher zulässig (siehe Rechtsschutz von Schriftzeichen). Allerdings sollte man vermeiden, komplette aktuelle Bücher mit Neusatz (Faustregel: jünger als 25 Jahre) zu scannen, um wettbewerbsrechtliche Probleme für Nachnutzer zu vermeiden.

Kein Schutz von Fremddigitalisaten

[Bearbeiten]

Durch das originalgetreue Digitalisieren mit einem Scanner oder einer Digitalkamera entsteht kein eigenes Schutzrecht nach § 72 UrhG. Die Reproduktionsfotografie, „bei der lediglich eine zweidimensionale Bild- oder Textvorlage mechanisch […] durch digitale Techniken vervielfältigt wird“ ist nach dem führenden Urheberrechtskommentar von Schricker, Urheberrecht ³2006, § 72 UrhG Rz. 23 nicht schutzfähig. Siehe auch http://archiv.twoday.net/stories/3203578/.

Pragmatische Regelung

[Bearbeiten]

Ein Quellentext, der nachweislich vor 1923 (also 1922 oder früher) veröffentlicht wurde, kann eingebracht werden, sofern keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass der Autor keine 70 Jahre tot ist.

Voraussetzung ist in der Regel eine Suche in Google, Google Books Search, WBIS und eine Auskunft von QuestionPoint. Die Wikisource-Mitarbeiter helfen gern bei solchen Recherchen (z.B. durch Mitteilungen aus WBIS).

Steht nicht fest, dass das Werk vor 1923 veröffentlicht wurde, gilt als Regel, dass über hundert Jahre alte Werke zulässig sind, sofern bei entsprechender Recherche sich nicht ergibt, dass der Autor keine 70 Jahre tot ist. Beispiel: Ein 1908 entstandenes unveröffentlichtes Manuskript eines nicht mit Todesjahr fassbaren Autors kann 2008 eingestellt werden.

Ist das Todesjahr eines Autors nicht bekannt, wohl aber das Geburtsjahr und liegt dieses länger als 150 Jahre zurück, kann der Autor hier aufgenommen werden. Beispiel: 2012 können Autoren aufgenommen werden, die 1862 oder früher geboren wurden.

Bei Werken, die nach 1922 veröffentlicht wurde, und deren Autoren nach 1925 gestorben sind, können aufgrund des bestehenden Schutzes in den USA keine Scans auf Commons hochgeladen werden. Sobald sich ein Rechteinhaber beschwert, wird die Wikimedia Foundation auch Wikisource-Texte löschen lassen. Lückenhafte Autorenliste: Wikisource:Autoren nach 1925 verstorben.

Für anonyme Werke gilt, dass sie nach Ablauf der in § 66 UrhG angegebenen Frist von 70 Jahren nach Veröffentlichung hier zulässig sind, sofern keine Anhaltspunkte vorhanden sind, dass der Autor nachträglich öffentlich bekannt wurde.

Achtung: Da diese Grundsätze auf Commons nicht gültig sind, müssen die Scans im Zweifel lokal auf Wikisource hochgeladen werden!

Sonderregelung für Volkserzählungen

[Bearbeiten]

Aufzeichnungen von Volkserzählungen kürzeren Umfangs in Prosa (nicht mehr als eine Druckseite) werden als gemeinfrei behandelt, wenn sie nüchterne und sprachlich schmucklose Wiedergaben darstellen, denen deutliche eigenschöpferische Merkmale fehlen und die verbreitete volkstümliche Motive verarbeiten.

Umgang mit Illustrationen

[Bearbeiten]

Bilder aus textlich gemeinfreien Werken müssen in der Regel unkenntlich gemacht werden, wenn eindeutig feststeht, dass ihr Urheber keine 70 Jahre tot ist.

Für anonyme Fotografien gilt, dass sie nach Ablauf der in § 66 UrhG angegebenen Frist von 70 Jahren nach Veröffentlichung hier zulässig sind, sofern keine Anhaltspunkte vorhanden sind, dass der Autor nachträglich öffentlich bekannt wurde.

Für anonyme Illustrationen (Werke der reinen bildenden Kunst) gilt, dass sie hier nicht zulässig sind, wenn eindeutig feststeht, dass ihr Urheber keine 70 Jahre tot ist. Siehe oben!

Werke unter freier Lizenz

[Bearbeiten]

Werke von Autoren, die nicht mindestens 70 Jahre tot sind, können nur veröffentlicht werden, wenn der Autor (oder seine Rechtsnachfolger) selbst sein Werk unter der GFDL oder einer hier zulässigen freien Lizenz (insbesondere CC-BY) veröffentlicht hat, oder wenn der Autor einer Veröffentlichung seines Werkes unter der GFDL ausdrücklich zustimmt. Die Zustimmung muss grundsätzlich schriftlich (durch Mail an permissions-de@wikimedia.org) erfolgen. Liegen die ausschließlichen Nutzungsrechte nicht beim Autor, hat der Inhaber dieser Rechte zuzustimmen.

Siehe Wikisource:Lizenzbestimmungen.

Übersetzungen

[Bearbeiten]

Übersetzungen gelten grundsätzlich als eigenständiges Werk. Für den Übersetzer gelten die gleichen Rechte wie für jeden anderen Urheber. Bei Übersetzungen und anderen Bearbeitungen urheberrechtlich geschützter Werke bleibt das Urheberrecht des Originals bestehen. Es ist also zu berücksichtigen, dass die Übersetzung grundsätzlich erst dann gemeinfrei wird, wenn sowohl der Autor als auch der Übersetzer mindestens 70 Jahre tot sind (bzw. der Veröffentlichung unter einer freien Lizenz zugestimmt haben)[1].

Indizierte und verbotene Schriften

[Bearbeiten]

Da Wikisource nicht verhindern kann, dass Inhalte von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren gelesen werden, ist eine Veröffentlichung von Werken, die in der Liste jugendgefährdender Medien geführt werden, nicht erlaubt. Gleiches gilt für Werke, deren Veröffentlichung einen Straftatbestand nach dem StGB erfüllt.

Literatur

[Bearbeiten]
[Bearbeiten]

Einzelnachweise

[Bearbeiten]
  1. Literatur zum Thema: Manuel Cebulla: Das Urheberrecht der Übersetzer und Dolmetscher, Berlin 2007