Wikisource:Gesetze
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Gesetze (bzw. alle aufgrund von Paragraph 5 deutsches Urheberrechtsgesetz gemeinfreien amtlichen Normen) werden im Laufe ihrer Existenz häufig geändert. Da aber die deutsche Wikisource noch sehr wenige aktive Mitarbeiter hat, können Änderungen nur sehr langsam bei Wikisource nachvollzogen werden. Daher soll folgende Richtlinie verhindern, dass wahllos Gesetzestexte eingestellt werden, um die sich niemand kümmert.
Richtlinien
[Bearbeiten]- Bevor eine neue Seite mit einem Gesetz angelegt wird, bedarf es erst einer Abstimmung mit der Community (diese sollte im Skriptorium erfolgen), wenn das Gesetz später als 1950 in Kraft getreten ist.
- Vor 1950 in Kraft getretene Gesetze gelten als historische Quellen und bedürfen keiner Abstimmung.
- Gesetze aus anderen Ländern sind willkommen, wenn sie entweder schon frei zuverlässig übersetzt sind oder von der Community übersetzt werden sollen.
- Gibt es von einem Gesetz schon mehr als drei Versionen aus verschiedenen Jahren, dann ist es in der Regel möglich, dass auch der aktuelle Gesetzestext hinzugefügt wird. Dieser wird dann als historische Quelle (weitere Version) angesehen.
- Es sollte gewährleistet sein, dass ein „neuer“, also nach 1950 in Kraft getretener Gesetzestext von mindestens einem aktiven Benutzer betreut wird.
- Im Rahmen von thematisch begrenzten Projekten (siehe z.B. Archivrecht) ist es ohne Abstimmung mit der Community möglich, aktuelle Gesetze und Rechtsnormen, die zu diesem Projekt gehören, einzubringen, sofern das Projekt als solches angezeigt und von der Community nicht beanstandet wurde.
- Das Zurverfügungstellen von Scans (vorzugsweise des Verkündungsblatts) ist Voraussetzung für die Aufnahme eines Gesetzestexts. Gesetze ohne Scans können ohne Löschantrag gelöscht werden, sofern sie länger als sechs Monate ohne Scan geblieben sind.
Formalia
[Bearbeiten]siehe Wikisource:Formatvorlage Gesetz
Weblinks
[Bearbeiten]Gescannte Gesetzblätter
[Bearbeiten]Siehe Gesetzblätter