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Wider derer so genandten Pietisten Conventicula

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Textdaten
Autor: Verschiedene
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Titel: Abdruck Von dem Hoch-Löblichen Chur-Sächsischen Befehl ... wider derer so genandten Pietisten Conventicula oder Privat-Zusammenkünfften ...
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Entstehungsdatum: 1690
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: im VD17 unter der Nummer 3:001046H, Kopie auf Commons
Kurzbeschreibung:
Quellentext zum Thema Pietismus
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[1]

Abdruck
Von dem Hoch-Löblichen
Chur-Sächsischen Befehl,
Wie derselbe von
Sr. Churfürstl. Durchl.
zu Sachsen

Von Dreßden auß nach Leipzig an die Vniversität, Item an den Amptmann und Rath allda, wider derer so genandten Pietisten Conventicula oder Privat-Zusammenkünfften ergangen, und nicht nur vom Rectore Magnifico & Senatu Consilii perpetui in Academia Lipsiensi, sondern auch vom Churfürstl. Ampt und Rath daselbst, jedermänniglich zur Nachricht, offentlich angeschlagen, und durch den Druck publiciret worden.

Zum Zeugnüß und Beweiß,
Daß die Hohe Lands-Obrigkeit keines Weges (wie jemand in einem gedruckten Colloquio sich darauff beruffen wollen) zu dieser Sachen still gesessen oder geschwiegen, sondern nach Lands-Vätterlicher Fürsorge mit grossem Ernst wider solch Unwesen rühmlich geeiffert.


Gedruckt im Jahr 1690.


[2] D. Mart-Luther. Tom. 2. Witt Ger. f 144. Item T. 5 Jen. f. 491. Von Schleichern und Winckel-Predigern.

Wann solche Schleicher sonst kein Unthätlein an sich hätten, und eitel Heiligen wären, so kan doch dißeinige Stück (daß sie ohne Befehl und ungefordert kommen geschlichen) sie für Teuffels-Botten und Lehrer mit Gewalt überzeugen dann der Heilige Geist schleicht nicht sondern fleucht offentlich vom Himmel herab; Die Schlangen schleichen, aber die Tauben fliegen, darumb ist solch Schleichen der rechte Gang deß Teuffels, das fehlet nimmermehr.


Was der Durchläuchtigste Churfürst zu Sachsen, und Burg-Graff zu Magdeburg, etc. etc. Unser Gnädigster Herr, uns wegen einiger von unterschiedenen Persohnen unter dem Vorwand der gemeinen Erbauung und Beförderung deß Christenthumbs Zeithero angestellter bedencklichen Conventicculorum und Privat-Zusammenkünffte in Gnaden anbefohlen, solches ist auß dem an uns ergangenem Gnädigstem Befehl vom 10. dieses Monats Martii jüngsthin mit mehrern zu ersehen, so von Wort zu Wort lautet, wie folget:

VON Gottes Gnaden Joh. Georg der Dritte, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Clev und Berg, auch Engern und Westphalen, etc. Churfürst.

Würdige, Hochgelahrte, liebe Andächtige und Getreue. Nachdem Wir in gewisse Erfahrung gebracht, daß zu Leipzig nicht allein von Studiosis, sondern auch von Bürgers Leuten, ja allerdings Weibs-Personen, sonderlich Sontags, bedenckliche Conventicula und Privat-Zusammenkunfften, unter dem Vorwand [3] der gemeinen Erbauung und Beförderung deß Christenthums, angestellet würden, darinnen man die Heilige Schrifft nach eigenem Gutachten außlegte, und allerhand neuerliche, in der rechtgläubigen Evangelischen Kirche bißher ungewöhnliche Dinge fürnehme, und Wir solchem weitaußsehenden und zu allerhand gefährlichen Consequentien abzielendem Unwesen nachzusehen nicht gemeinet. Als ist hiermit unser gnädigstes Begehren, Ihr allerseits wollet ohne Verliehrung einiger Zeit, daß dergleichen unbefugte und gefährliche Zusammenkünffte gäntzlich eingestellet bleiben, verfügen, auch wo ihr sampt und sonders vermercken würdet, daß einige euerer Iurisdiction unterworffene Persohnen dergleichen Conventicula zu halten, und darzu einzufinden, sich gelüsten lassen solten, solches mit allem Ernst, auch da nöthig, mit Gefängnüß Straffe inhibiren, und wie ihr solches expediret, auch was ihr sonst von dieser Sache in Erfahrung bringen können, förderlichst berichten. Darnach geschicht Unsere Meynung. Datum Deßden am 10. Martii An. 1690.

J. E. Knoch.
Th. Werner.

Dem Würdigen und Hochgelahrten, Unsern lieben Andächtigen und Getreuen Rectorn, Magistern und Doctorn Unserer Universität: So wohl Johann Joachim Rothen, deß Leipzigischen Creyßes und zu Leipzig Amptmanne, und dem Rath zu Leipzig.

WAnn dann solchem gehorsamst nachzukommen unsere unterthänigste Schuldigkeit erfordert; Als verordnen und befehlen Krafft vermeldten gnädigsten Befehls wir hiemit jedermänniglich, daß alle und jede dergleichen Conventicula und Privat-Zusammenkünffte alsobald eingestellet werden, und niemand ohne Unterscheid der Persohnen dieselben ferner halten, noch dabey sich finden lassen, oder sonst darzu behülfflich seyn solle, mit der außdrücklichen Verwarnung daß der oder die jenigen, so hochgedachter Sr. Churfürstl. Durchl. Gnadigstem Befehl, und diese unsere Verordnung zuwider zu handeln sich unterstehen werden, mit unnachbleibender, auch nach Befinden, Gefängnüß-Straffe, beleget und angesehen [4] werden sollen, gestalt auch jedweder, welcher von solchen verdächtigen Zusammenkünfften Nachricht erlanget, dieselbige alsobald gehörigen Orts anzuzeigen schuldig seyn solle, Wornach sich ein jeder also zu achten, und vor Schimpff und Schaden zu hüten wissen wird. Signatum Leipzig, den 25. Martii Anno 1690.

Rector, Magistri und Doct. der Universität daselbst. (L.S.)
Johann Joachim Rothe. (L.S.)
Der Rath zu Leipzig. (L.S.)


RECTOR
ET
SENATUS CONSILII
PERPETUI IN ACADEMIA
LIPSIENSI.

POsteaquam renunciatum est Serenissimo Electori Saxoniae Domino ac Nutritio nostro clementissimo, in civitate nostra Lipsiensi non tantum à Studiosis sed illiteratis etiam hominibus, die praecipue Dominica, periculosa conventicula, provehendae pietatis specie, celebrari, in quibus varia praxi Orthodoxae Ecclesiae nostrae aut insueta aut adversantia tractentur: is tanquam providentissimus Patriae Pater ulterioribus scandalis tempestivè obicem positurus: Rescriptum clementissimum ad nos directum nuperrime huc misit, inque eo Conventicula id genus promiscua quam severissimè prohibere nos jussit. Huic serio severoque Mandato ut ea, qua par, submissione animi morigeremur, civibus nostris Conventicula, ejusmodi omnia et congregationes, in quibus praesentibus tàm literatis, quàm illiteratis scriptura sacra privato auso et citra autoritatem superiorum exponi hactenus solita est, neve in disputationibus Lectionibus et Collegiis suis, aut ulla ratione alia, negotia ejusmodi promoveant, severissimè hoc ipso interdicimus: gravissimè deinceps in quemvis animadversuri, qui contra mandatum Serenissimi Electoris praememoratum, nostrumque hoc publicum interdictum egisse aliquid vel suscepisse deprehensus fuerit. P. P. Lipsiae d. XXIII. Martii An. AEr. Christi CIↃ CIↃ XC.