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Vorschriften für Setzermädchen

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Textdaten
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Autor:
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Titel: Vorschriften für Setzermädchen
Untertitel:
aus: Die Gartenlaube, Heft 14, S. 166
Herausgeber: Ferdinand Stolle
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1854
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Originalherkunft:
Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung:
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Bearbeitungsstand
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[166] Vorschriften für Setzermädchen. In den vereinigten Staaten werden bekanntlich auch Mädchen in Setzereien verwandt. Eine dortige Zeitschrift der „American Courier“ hat folgende humoristische Statuten für dieselben in ihrer Druckerei erlassen: 1) Die Arbeiterinnen müssen zur bestimmten Stunde in der Offizin sein. 2) Während der Arbeitsstunden dürfen keine Motto’s und Liebesgeschichten gelesen werden. 3) Keine Arbeiterin darf einen Liebsten in der Offizin haben, noch darf dieser sie setzen sehen, 4) Es wird nicht darauf gesehen, wie die Arbeiterin zu Hause ihre Speisen zubereitet, wenn sie nur mit der Bleispeise und dem Speck gut umzugehen weiß. 5) Wenn sie in’s Redactionszimmer geht, um eine Correctur zu holen, darf sie nicht länger dort verweilen, als der Redacteur es verlangt. 6) Es ist nicht erlaubt, sich beim Holen der Korrektur küssen zu lassen. Der Redacteur darf dagegen von seinem Privilegium zu küssen oder zu schelten nach Belieben Gebrauch machen. 7) Ladys, die ihr Mittagessen mitbringen, dürfen keinen Eßsalon aus der Offizin machen und das Papier für die Probebogen als Tischtuch benutzen. 8) Jedes Mädchen, das gewillt ist, in den Stand der heiligen Ehe zu treten, muß dies vier Wochen vorher anzeigen, damit ihr Platz anderweitig besetzt werden kann. 9) Verheirathete Frauen dürfen nur geduldet werden, wenn es bekannt ist, daß sie verheirathet sind. 10) Beim Setzkasten darf nicht gelacht und mit den übrigen Arbeiterinnen geschwatzt werden. 11) Die Arbeiterinnen dürfen weder rauchen, noch Tabak kauen, noch Schnaps trinken. 12) Es darf weder geklatscht, noch dürfen Liebeslieder gesungen werden, auch darf den Arbeiterinnen nur dann freies Entrée zu Theater, Conkerten und andern Vergnügungsorten gegeben werden, wenn sie in Begleitung dahin gehen.