Vorladung der Kassirer (Frankreich)(1799)
[051] Gesetz, betreffend die Vorladungen als Zeugen der Cassirer und Controleurs der National-Schatzkammer.
Der Rath der Aeltern, erwägend, daß man eiligst dafür sorgen muß, daß die vornehmsten Angestellten bei der Schatzkammer ohne die augenscheinlichste Nothwendigkeit von ihren Amtsverrichtungen nicht abgezogen werden, genehmiget den Akt der Dringlichkeit.
Der Rath der Fünfhunderte, erwägend, daß es dringend ist, zu sorgen, daß der Dienst der National-Schatzkammer nicht desorganisirt werde, durch Vorladungen als Zeugen ihrer Ober-Angestellten,
Erklärt den Fall dringend.
Nach erklärter Dringlichkeit, nimmt der Rath folgende Resolution:
[053]
Erster Artikel
Wenn sich der Fall ereignen wird, Cassirer, Unter-Cassirer oder Controleurs der täglichen Cassen der National-Schatzkammer in Civil- oder Criminal-Sachen als Zeugen vorzuladen, wegen Thatsachen, die ihr Amt betreffen, und für das bloße Materielle der Thatsachen, vor solche Gerichtshöfe, die nicht in der Gemeinde, wo sie ihres Amts wegen wohnen, ihren Sitz haben, so sollen der Civil-Richter, oder der Polizei-Officiant, oder der Jury-Direktor, oder der Präsident des Criminal-Gerichts, vor welche man sie als Zeugen wird vorladen wollen, an den Civil-Richter oder Jury-Direktor vom Wohnorte gedachter Cassirer, Unter-Cassirer oder Controleurs der täglichen Cassen der National-Schatzkammer, ein Verzeichniß der begehrten Thatsachen und der Fragen schicken, worüber die Civil-Parthien, der Angeklagte oder der öffentliche Ankläger ihr Zeugniß verlangen werden; die Polizei-Offizianten und Civil- oder Criminal-Richter, denen man dieses Verzeichniß zuschicken wird, sollen gedachte Kassirer oder Controleurs der täglichen Cassen der National-Schatzkammer vor sich laden lassen, und ihre Declaration schriftlich aufnehmen.
II.
Diese Declarationen sollen gehörig besiegelt und versiegelt, an die Schreiberei des[WS 3] requirenden Gerichtshofs geschickt werden; in Civil-Sachen sollen sie den Parthien, und in Criminal-Sachen dem öffentlichen Ankläger und dem Angeklagten, in Gemäßheit der Artikel 318 und 319 des Gesetzbuches der Verbrechen und der Strafen, mitgetheilt werden.
III.
Bei der Untersuchung des Anklags-Jury sollen die Deklarationen gelesen werden, und die Geschwornen gehörige Rücksicht darauf nehmen.
[055]
IV.
Bei der Untersuchung des Urtheils-Jury sollen die Deklarationen öffentlich gelesen werden; sie sollen vom Angeklagten und seinen Räthen debattirt werden, und die Geschwornen sollen gehörige Rücksicht darauf nehmen.
V.
Gegenwärtige Resolution soll gedruckt werden.
Unterschrieben Boulay (von der Meurthe), Präsident; Curée, Cholet, Ludot, Arnould, Sekretäre.
Nach einer zweiten Verlesung, genehmigt der Rath der Aeltern obige Resolution. Den 21sten Fruktidor, Jahr VII[WS 4] der fränkischen Republik.
Unterschrieben Cornet, Präsident; F. Lobjoy, Herwyn, Lemenuer, Sekretäre.
Anmerkungen (Wikisource)