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Von der Consens-Ertheilung und Erneuerung im Bambergischen

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Autor: Anonym
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Titel: Von der Consens-Ertheilung und Erneuerung im Bambergischen
Untertitel: Zur Beantwortung der in dieses Journals 2ten Band 6ten Heft aufgeworfenen Frage
aus: Journal von und für Franken, Band 6, S. 161–173
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1793
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Quelle: UB Bielefeld, Commons
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II.
Von der Consens-Ertheilung und Erneuerung im Bambergischen.
(Zur Beantwortung der in dieses Journals 2ten Band 6ten Heft aufgeworfenen Frage.)

Sie fordern einen ihrer Correspondenten auf, Ihnen eine nähere Nachricht zu geben: ob die Consens-Erneuerung im Bambergischen wegen der damit verbundenen Kosten wirklich eine so drückende Last für die Unterthanen sey, als man vorgibt?

 Mir scheint es erweislich zu seyn, daß die Aufnahme sowohl, als die alle vier Jahre erforderliche Erneuerung der Consense keine unbedeutende Last für die Unterthanen sey.

 Zuvörderst muß ich Sie mit dem Verfahren bey der Consens-Aufnahme und Erneuerung bekannt machen.

 Die Noth drückt einen Unterthan, nach fallen bereits versuchten Credit-Mitteln bleibt ihm nichts anders übrig, als ein Capital auf oberlehenherrlichen Consens aufzunehmen. Es wird das Ansuchen hierüber bey dem Amt angebracht, und in so ferne keine erheblichen Gründe vorhanden sind, dasselbe zu verweigern,| so wird dem Lehenmann ein amtliches Attestat zur Erhaltung des lehenherrlichen Consenses ausgehändiget, des Inhalts: „daß N. N. um die Aufnahme eines Capitals zu – fl. auf lehenherrschaftlichen Consens bitte, daß dessen zu verpfändendes Lehen in gerichtliche Taxe genommen worden sey, so und so viel betrage, mit so viel hundert Gulden bereits consensmäßig verpfändet, oder noch frey und unverpfändet sey, daher der dritte Theil des Lehenwehrts von dem Unterthan aufgenommen, und von hochfürstlicher Hofkammer ein Consens hierüber ausgestellt werden könne.“

 Ein gleiches wird bey Erneuerung der Consense beobachtet.

 Ob nun gleich alle willkürliche, doch vielleicht aus Rechtsgründen nicht zu verwerfende Gebühren-Abnahme nicht statt haben kann, so kommt es doch schon hier auf die Rechtschaffenheit und das Mitleiden des Beamten mit dem Unterthan an, der ohnedieß durch die Aufnahme des Consenses belästiget wird.

 Es ist mir besonders von einem Beamten gesagt worden, daß er bey der Aufnahme eines Consenses folgendes Verfahren gebrauche.

|  Nachdem der Unterthan zur Aufnahme eines Consens-Capitals sich melde, würde ein Protokoll über dessen bittlichen Antrag und die Ursache der Aufnahme geführet. Hierauf erfolge der Bescheid: „Wäre des um ein Consens-Ausnahms-Attestat bittenden N. N. Ehefrau, oder bey einem Wittwer dessen Kinder vorzuladen, um die zur Aufnahme eines Consens-Capitals nöthige Einwilligung zu geben.“ Diese Einwilligung oder der Widerspruch würde in das Gerichts-Protokoll niedergeschrieben, und beschlossen: „Nunmehr das zu verpfändende Gut durch den verpflichteten Lehensschultheiß und die Schätzmänner taxiren zu lassen:“ dieses geschehe mittels schriftlicher Bedeutung. Nun erfolge die Taxation, und wie solche ausgefallen, werde durch die Aussage des Schultheisen und der Schätzmänner mittels eines Protokolls, welches sie unterschrieben, bestättiget. Wenn nun zwey Drittel des eingeschätzten Wehrts gegen das Capital gerechnet übrig bleiben, so würde endlich der Schluß verabfaßt: „nunmehr das amtliche Attestat zur Consens-Aufnahm auszustellen.“ Obgleich die Sicherheit des Beamten allerdings fordert, daß er sich der Einwilligung der Frau zur Aufnahme des Consens-Capitals| versichere, und die gerichtliche Schätzung unentbehrlich ist; so wird doch jeder für das Wohl seiner Unterthanen sorgende Beamte dieses weitläuftige und Kosten verursachende Verfahren vermeiden. Es kann ja alles in einer ununterbrochenen Handlung geschehen. Die Einschätzung des Guts oder Grundstücks, welche allenfalls nicht sogleich veranstaltet werden kann, kann durch ein schriftliches Attestat nachgetragen, und auf solche Art alles das erschöpfet werden, was der Beamte zu seiner Sicherheit nothwendig hat. Denn hart genug ist es immer für den Beamten für 36 kr. Fränk. (so viel wird dem Beamten für das Consens-Attestat, es belaufe sich die aufzunehmende Summe so hoch, als sie will, zu nehmen verstattet) vier Jahre für das Capital haften zu müssen.

 Nun will ich die oben angezogene Verfahrungsart berechnen, so entstehen nachstehende Kosten:

18 kr. für das erste Anfrags-Protokoll.
18 kr. für die Abhörung der Frau und Kinder.
18 kr. für die protokollmäßige Aufnahme der Guts-Einschätzung.
45 kr. dem Lehenschultheisen und 2 Taxatoren, jedem 15 kr.
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6 kr. für die schriftliche Citation an die Frau und Kinder.
6 kr. für die Bedeutung an den Schultheiß und die Schätzmänner.
12 kr. aufs wenigste gerechnet dem Amtsdiener für Citationen und Gänge.
36 kr. dem Amte für das Attestat.
6 kr. dem Amtsboten, die Attestate, Consense, und dergleichen hin und wieder zu tragen. Und nun soll das Capital 300 fl. betragen, so sind
5 fl. – für 300 fl. die Aufnahmsgebühren zur Hofkammer-Consens-Verwaltung.
Summa 7 fl. 45 kr. Fränk.

 Ob nun gleich diese Berechnung, welche nicht auf alle Fälle passend seyn kann, sondern nur in einem Amte statt haben soll, nicht als Regel angenommen werden kann, sondern die Kosten, im allgemeinen genommen, berechnet werden müssen, so treten doch solche Gründe für den Beamten in Rücksicht seiner Verbindlichkeit und hierauf abzweckenden Sicherheit ein, welche ganz nach dem strengen Sinn der Gesetze nicht verworfen werden konnten.

|  Ich nehme also das oben angeführte Capital von 300 fl. an, so betragen die Kosten bey der Aufnahme nach billigern Maaßstab,
5 fl. für Consens-Aufnahms-Gebühren, 1 kr. vom Gulden.
36 kr. Dem Amt für das Consens-Aufnahms-Attestat.
45 kr. Dem Schultheißen und den Taxatoren, jedem 15 kr Frk.
8 bis 10 kr. Dem Amtsboten, die Attestaten hin und wieder zu tragen.
6 kr. ein in den andern gerechnet pro Citat. dem Amtknecht.
6 fl. 35 kr.


 Bey jeder alle vier Jahre erfolgenden Erneuerung können die Kosten betragen:

2 fl. 30 kr. für Renovatur-Gebühren vom Gulden ½ kr.
1 fl. 35 kr. für die übrigen gerichtlichen Gebühren.
4 fl. 5 kr.
 Dieß war aber ehehin noch nicht hinreichend: denn der Consens aufnehmende Unterthan war ehehin noch der Geisel der Geldmäckler| ausgesetzt, welche ihm noch 1 fl. auch 2 fl. von 100 fl. für angebliche Beyschaffung des aufzunehmenden Capitals abnahmen. Aber Dank sey es den gerechtesten Verordnungen, welche dieser wahren Landesplage durch Strafgebote Einhalt thaten! Dermahlen ist der Unterthan ganz unbekümmert, wo er Geld auf Consens erhalte, da die Aufnehmenden von den Darleihern selbst aufgesucht, und die mehresten Capitalien nur zu 4 pro Cent ausgeliehen werden.

 Allein noch eines verdient gewiß Aufmerksamkeit und Beherzigung. Der aufnehmende Unterthan, wenn er Lehenhäuser zum Unterpfand verschreiben will, muß zuvörderst der Feuer-Assecuranz-Gesellschaft einverleibt seyn, und darf nicht eher aus derselben treten, bis das Capital wieder abgetragen ist. Ich halte diese Fürsorge an und für sich zwar für gut; allein sie enthält einen Zwang, der für den Unterthan die übelsten Folgen bringen kann.

 Bekanntermassen stehet im Bambergischen jedem Unterthan frey, sich der Feuer-Assecuranz-Gesellschaft nach seiner Willkür, und so hoch er will, einverleiben zu lassen; und eben so hängt es von seinem Willen ab, bey Ablauf des Jahres entweder| gar aus der Gesellschaft zu treten, oder den eingesetzten Wehrt zu erhöhen oder zu erniedrigen. So gerne ich bey allen Gelegenheiten allen Zwang vermieden wünsche, so kann ich mich dessen ungeachtet bey einer so gemeinnützigen Sache nicht überzeugen, ob es nicht räthlicher sey, sämmtliche Unterthanen ihre Häuser und Gebäude einschätzen zu lassen, und solche in die Feuer-Assecuranz-Gesellschaft, sie mögen wollen oder nicht, zu legen.
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 Dieser Gegenstand verdient gewiß Aufmerksamkeit und allenfallsige Bearbeitung eines biedern Staatsbürgers: ich habe nur zu erweisen, daß eben diese für den Darleiher durch die Einverleibung in die Feuer-Assecuranz nützliche Fürsorge den Consens-Schuldnern äusserst lästig werden könne. Denn da es von der Willkür eines jeden Mitglieds abhängt, beym Schluß des Jahres aus jener Gesellschaft zu treten, diese Freyheit aber für die consentirten Gebäude und derselben Inhaber nicht statt hat, so könnte sich der Fall ereignen, daß die mehresten Mitglieder austreten: nun kommt ein beträchtlicher Brand aus, welcher großen Ersatz fordert. Der Beytrag würde also äusserst groß, und nun fiele die Last auf die mit Consens-Schulden ohnedieß beschwerten Mitglieder. Hier könnte| der jährliche Beytrag auf eine Summe sich belaufen, welche mehr als die ordentliche Steuer betrüge, und ohne Ruin der Unterthanen kaum zahlbar wäre.

 Jeder Patriot wird daher mit mir wünschen, daß dieser Besorgniß durch die allgemeine Verbindlichkeit, daß jeder Unterthan dieser so wohlthätigen Gesellschaft beytreten müsse, abgeholfen werde. Hiedurch würde der Fond der Assecuranzgesellschaft vergrößert, die Beyträge würden gemindert, und die Gefahr für die mit Consens belästigten Mitglieder würde entfernt werden.

 Da das Herz des jetzigen Regenten für alles, was zur Erleichterung des Unterthans abzielt, so empfänglich ist, so glaube ich, daß gegründete Vorstellungen diesen gemeinnützigen Endzweck, und eine allgemeine Verbindlichkeit, sich der Feuer-Assecurations-Gesellschaft einverleiben lassen zu müssen, und die hiezu nöthigen landesherrlichen Befehle leichtlich bewirken könnten.

 Nun bleibt noch die Frage übrig: Ist es räthlich, wo nicht die Aufnahme der lehenherrlichen Consense, doch derselben Erneuerung abzuschaffen?

 Ich meines Orts glaube, daß ohne gänzliche Umwälzung des Creditsystems, dieser in| Bambergischen Landen schon verjährte Gebrauch, seine Gelder mit Sicherheit anzulegen, nicht wohl abzuschaffen seyn dürfte, und daß beynahe unübersteigliche Hindernisse erfolgen würden.

 Der an die Sicherheit, an die aus den Consens-Ertheilungen ihm zufließenden Vorzugsrechte in Vergantungen und andern Fällen schon gewohnte Capitalist würde sich durch keine andere Sicherheitsstellung beruhiget finden, besonders da die fürstliche Hofkammer für jeden mit allen Erfordernissen ausgestellten Consens für die bestimmte Zeit haften muß.

 Zur Entscheidung dieser Frage gehört eine vollständige Kenntniß der dermahligen Lage des Consenswesens, politische und kameralistische Untersuchung der Vortheile und des Schadens, bestimmte Herstellung des Credits auf eine minder lästige Art; und wenn alles dieses genau geprüfet, und der Vortheil bey Abschaffung der Consense den Schaden aus deren Beybehaltung überwiegen würde: dann verdiente jener ein Ehrendenkmahl, der das Vaterland über diesen so wichtigen Gegenstand mit einem vollständigen und zweckmäßigen Entwurf bereicherte.

|  Keine solche Schwierigkeiten finde ich nicht bey Abschaffung der Consens-Verneurungen. Denn

a) ist einmahl bey der Aufnahme des Consenses die legale Tax-Einhohlung geschehen, so darf

b) der das Consens-Aufnahmes-Attestat ausstellende Beamte ohnedieß über ein Drittel des taxirten Vermögens nicht attestiren; es läßt sich also

c) nicht vermuthen, und nur unter ganz besondern Umständen erwarten, daß das Gut oder Grundstück so deteriorirt würde, daß der Consens-Inhaber mit seiner Forderung nicht sollte befriediget werden können. Zu diesem kommt noch

d) daß bey den Verneuerungen die Schätzmänner beynahe immer die alte Taxe beybehalten. Ich sehe daher nicht ein, wozu die Erneuerung des Consenses so äusserst notwendig seyn soll. Im Gegentheil ist sie

e) dem Consens-Inhaber so wohl, als dem Schuldner lästig, da ersterer immer nach der Zeit des Ablaufes des Consenses sehen muß, wenn er nicht das Vorzugsrecht verlieren will, letzterem aber, weil er alle vier| Jahre immer Consens-Erneuerungs-Gebühren nebst den ohnedieß schuldigen Zinsen zahlen muß.

f) hat man ja mit gutem Grunde die sonst gewöhnliche Erneuerung der gerichtlichen Obligationen aufgehoben, und solche für beständig gültig erkläret: warum sollte dieses bey Consensen nicht um so mehr statt finden, da bey Ausstellung derselben alle Sicherheit-Wege ohnedieß eingeschlagen werden?

g) ist diese Consens-Erneuerung in manchen Fränkischen Gebieten, wo noch auf einen höheren Theil des Wehrts eines Guts consentirt wird, nicht erforderlich, und man erfährt nicht, daß dieß nachtheilige Folgen habe.

 Da es in Bamberg nicht an patriotischen Männer fehlt, welche keinen Anstand haben werden, die hiedurch ihnen entgehenden Erneuerungsgebühren dem Wohl des Staats und der Unterthanen in diesem Falle aufzuopfern: so mag in dieser Hinsicht die Sache keine Schwierigkeiten finden. Und Se. Hochfürstliche Gnaden denken zu gerecht, als daß man zweifeln könnte, daß Höchstdieselbe nicht geneigt seyn sollten, denjenigen, welche durch| diesen Verlust an ihrem Gehalt leiden würden, eine angemessene Entschädigung zu geben.

 Sollte auch dieser Wunsch nicht erfüllt werden, so glaubte ich, daß die Erneuerung des Consenses wenigstens auf mehr als vier Jahre erstrecket werden dürfte, und dann der Darleiher und Schuldner die Zahlung der Gebühren jeder zur Hälfte übernehmen müßten, da ohnehin auch die ansehnlichsten Capitalisten mit keiner Capitalien-Steuer belästiget sind; und um so eher für die Sicherheit, für die Vorzugsrechte ihrer ausgeliehenen Capitalien, auch einen Beytrag an den Erneuerungskosten zu tragen mit Billigkeit angehalten werden könnten.