Vierte Verordnung zur Ergänzung der Kriegssonderstrafrechtsverordnung
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Auf Grund des § 10 der Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung) vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. 1939 I S. 1455) wird verordnet:
Artikel 1
[Bearbeiten]- § 5a der Kriegssonderstrafrechtsverordnung erhält folgende Fassung:
„§ 5a
[Bearbeiten]- (1) Gegen Personen, die dem Kriegsverfahren unterliegen, kann wegen strafbarer Handlungen gegen die Manneszucht oder das Gebot des soldatischen Mutes unter Überschreitung des regelmäßigen Strafrahmens die Strafe bis zur Höchstgrenze der angedrohten Strafart erhöht oder auf zeitiges oder lebenslanges Zuchthaus oder auf Todesstrafe erkannt werden, wenn es die Aufrechterhaltung der Manneszucht oder die Sicherheit der Truppe erfordert.
- (2) Das gleiche gilt für strafbare Handlungen, durch die der Täter einen besonders schweren Nachteil für die Kriegführung oder die Sicherheit des Reichs verschuldet hat, wenn der regelmäßige Strafrahmen nach gesundem Volksempfinden zur Sühne nicht ausreicht.“
Artikel 2
[Bearbeiten]- Artikel 1 gilt auch für Taten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begangen sind.
- Führer-Hauptquartier, den 31. März 1943.