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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - Ausstellung von durch Plastination auf Dauer konservierten toten menschlichen Körpern

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Titel: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - Ausstellung von durch Plastination auf Dauer konservierten toten menschlichen Körpern
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Entstehungsdatum: 2005
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Quelle: Rechtsprechungsdatenbank Baden-Württemberg
Kurzbeschreibung: Urteil über die Zulässigkeit der Ausstellung Körperwelten des Anatomen Gunther von Hagens
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VGH Baden-Württemberg Urteil vom 29.11.2005, 1 S 1161/04

Ausstellung von durch Plastination auf Dauer konservierten toten menschlichen Körpern

Leitsätze

1. Der durch Plastination auf Dauer konservierte tote menschliche Körper ist Leiche im Sinne des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg.

2. Die Plastination stellt keine Bestattung im Sinne des § 32 Abs. 1 BestattG dar.

3. Das in § 13 BestattVO enthaltene präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erstreckt sich nicht auf die Ausstellung von Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März 2004 - 6 K 2954/03 - festgestellt, dass

1. die Durchführung der Ausstellung „Körperwelten. Die Faszination des Echten“ keiner Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 2 BestattVO bedarf;

2. das Verbot der Beklagten vom 10. März 2003, das Exponat „Prayer“ auszustellen, rechtswidrig war.

Die Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszugs trägt die Klägerin zu ¼, die Beklagte zu ¾; die Kosten des Verfahrens des zweiten Rechtszugs trägt einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, die im In- und Ausland die Ausstellung „Körperwelten. Die Faszination des Echten“ durchführt und dabei Plastinate der Körper von Verstorbenen ausstellt, begehrt im Berufungsverfahren noch die Feststellung, dass die Ausstellung in Stuttgart keiner bestattungsrechtlichen Ausnahmegenehmigung bedarf und das anlässlich einer Ausstellung im Jahr 2003 von der Beklagten ausgesprochene Verbot, das Exponat „Prayer“ zu zeigen, rechtswidrig war.

Am 27.02.2003 meldete die Klägerin beim Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten die Ausstellung in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle in der Zeit vom 11.03.2003 bis zum 19.03.2003 an, nachdem die Ausstellung zuvor in München in der „München Arena“ gezeigt worden war. Auf einen entsprechenden schriftlichen Hinweis der Beklagten vom 28.02.2003 beantragte sie mit Schreiben vom 04.03.2003 „vorsorglich“, die in § 13 Abs. 2 der Bestattungsverordnung von Baden-Württemberg - BestattVO - vorgesehene Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Sie machte geltend, einer solchen Genehmigung bedürfe es nicht, weil die ausgestellten Plastinate keine Leichen seien und damit nicht unter das Bestattungsrecht fielen. Jedenfalls aber habe sie einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.

Mit Verfügung vom 10.03.2003 erteilte die Beklagte - neben der versammlungsstättenrechtlichen Erlaubnis - die bestattungsrechtliche Ausnahmegenehmigung, allerdings nur unter Auflagen. Hiernach durften sieben der mittels einer vom Beigeladenen erfundenen Plastinationstechnik präparierten Leichen überhaupt nicht und zwei Plastinate nur mit Einschränkungen gezeigt werden. Die Klägerin führte die Ausstellung im März 2003 entsprechend den verfügten Einschränkungen durch. Eine zweite, im Herbst 2003 ebenfalls in Stuttgart geplante Ausstellung sagte sie im Hinblick darauf ab, dass sie wiederum mit entsprechenden Auflagen durch die Beklagte zu rechnen hätte.

Am 18.07.2003 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Mit ihrem Hauptantrag beantragte sie die Feststellung, dass die Durchführung der Ausstellung keiner Ausnahmeerteilung im Sinne von § 13 Abs. 2 BestattVO bedürfe. Hilfsweise beantragte sie die Feststellung, dass die Verfügung der Beklagten vom 10.03.2003 rechtswidrig war. Ihren Hauptantrag begründete sie im Wesentlichen damit: Die als Feststellungsklage zulässige Klage sei auch begründet. Bei den Exponaten handele es sich nicht um Leichen im Sinne des Bestattungsrechts, so dass deren Ausstellung auch keiner Ausnahmegenehmigung bedürfe. Unter einer Leiche im Sinne des Bestattungsrechts sei der Körper eines Verstorbenen zu verstehen, solange sein Zusammenhang durch den Verwesungsprozess oder auf andere Weise noch nicht völlig aufgehoben und seine Individualität noch erkennbar sei. Die ausgestellten Plastinate seien jedoch unverweslich, würden keinen natürlichen Zusammenhang mehr aufweisen und es fehle ihnen jegliche Individualität. Plastinate seien hinsichtlich ihrer Eigenschaft am ehesten mit Skeletten vergleichbar, die nach herrschender Meinung nicht unter den Leichenbegriff fielen. Selbst wenn man zu der Ansicht gelange, es handle sich bei den Plastinaten um Leichen im Sinne des Bestattungsgesetzes, so finde § 13 BestattVO i.V.m. § 25 Bestattungsgesetz - BestattungsG - auf anatomische Institute, zu denen auch das Institut für Plastination zähle, keine Anwendung. § 13 BestattVO regele nur den Umgang mit Trauerleichen. Der Umgang mit Leichen in anatomischen Instituten sei dagegen unmittelbar im Bestattungsgesetz geregelt. Wie sich aus § 42 Abs. 4 BestattungsG ergebe, seien Leichen erst dann zu bestatten, wenn sie nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dienten. Solange sie jedoch wissenschaftlichen Zwecken dienten, seien sie vom Ausstellungsverbot nicht erfasst. Dies ergebe auch eine verfassungskonforme Auslegung von § 13 BestattVO. Die wissenschaftliche Ausstellung von Plastinaten falle in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 GG. Die Konstituierung eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalts für eine wissenschaftliche Ausstellung könne grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Dies setze nämlich kollidierendes Verfassungsrecht voraus. Hieran fehle es, da Aspekte des Gesundheitsschutzes und des postmortalen Würdeschutzes hier nicht einschlägig seien. Die §§ 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 BestattungsG seien zudem dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass die Plastination eine besondere Form der Bestattung sei. Der Begriff der Bestattung sei im Bestattungsgesetz nicht definiert. § 32 Abs. 1 BestattungsG nenne als zugelassene Bestattungsformen die Erd- und die Feuerbestattung. Die Transformation des menschlichen Körpers in ein Plastinat sei mit der Transformation in Asche vergleichbar, da die Struktur biologischer Körperzellen in beiden Fällen vollkommen aufgehoben sei. Mit der Plastination werde dem Körperpräparat das gesamte Gewebswasser entzogen und bis in die letzte Zelle durch flüssigen Kunststoff ersetzt. Diese Kunststoffe würden nicht verwesen; damit hätten die Plastinate die natürliche Verweslichkeit eines Leichnams verloren. Die Beschränkung der Bestattungsarten auf die traditionell hergebrachten Formen, die Erd- und Feuerbestattung, stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Verstorbenen dar. Für die Grundrechtsbeschränkung fehle es an der verfassungsmäßigen Rechtfertigung. Gesundheit und Hygiene stellten keine Rechtfertigung dar. Plastinate seien gesundheitlich vollkommen unbedenklich. Die Würde des Verstorbenen werde ebenfalls nicht verletzt. Auch Gesichtspunkte der „guten Sitten“ und des Pietätsgefühls der Allgemeinheit rechtfertigten nicht die Einschränkung der Wahlmöglichkeiten der Bestattungsart. Die maßgeblichen gesellschaftlichen Vorstellungen hätten sich gewandelt. Die ausnahmslose Beschränkung der Bestattungsmöglichkeiten auf zwei Arten könne daher eine Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit nicht rechtfertigen.

Auch der Hilfsantrag sei zulässig und begründet. Sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ohne die von der Beklagten getroffenen Inhalts- und Nebenbestimmungen gehabt. Dies ergebe sich aus Art. 5 Abs. 3 GG. Auch verletze die Ausstellung der Plastinate nicht die Menschenwürde.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Mit Urteil vom 16.03.2004 - 6 K 2954/03 - hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Verfügung der Beklagten vom 10.03.2003 rechtswidrig war, soweit die Ausstellung der Plastinate „Total expandierter Körper“, „Gestalt-Plastinat der Kompaktanatomie“, „Torwart nach unten“, „Basketballspieler (mit Ball)“ und „Scheuendes Pferd mit Reiter“ verboten wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsklage sei zulässig, aber nicht begründet. Bei den Plastinaten handle es sich um Leichen im bestattungsrechtlichen Sinne. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei dem bestattungsrechtlichen Leichenbegriff weder die Möglichkeit der Verwesung immanent, noch dass die Individualität des Verstorbenen erkennbar sein müsse. Das grundsätzliche Ausstellungsverbot gelte auch für anatomische Institute. § 42 BestattungsG lasse sich nicht entnehmen, dass anatomische Institute vom Verbot der öffentlichen Ausstellung von Leichen suspendiert seien. Die Plastination sei auch nicht in verfassungskonformer Auslegung der §§ 30 Abs. 1 und 32 Abs. 1 BestattungsG als eine Form der Bestattung anzusehen. Mit diesem Begriff verbinde man die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente; dies sei auch heute noch fest im Bewusstsein der Bevölkerung Deutschlands verankert. Die Transformation des menschlichen Körpers in ein Plastinat sei mit einer Bestattung gerade nicht vergleichbar, da der Körper weiter „präsent“ bleibe. Diese Regelungen seien entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie die Wahl der Bestattungsart ungerechtfertigt beschränken würden. Das Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Regelung der mit der Bestattung Verstorbener zusammenhängenden Fragen zugebilligt. Der Einwand der Klägerin, inzwischen hätten sich die Anschauungen zur Bestattung geändert, gehe schon deshalb fehl, weil er am weiten Spielraum des Gesetzgebers nichts ändere. Die gesetzlich festgelegten Bestattungsarten verstießen nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Die §§ 30, 32 BestattungsG seien vielmehr Teil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung. Das sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebende Selbstbestimmungsrecht, über den Umgang mit der eigenen Leiche verfügen zu können, gelte nicht uneingeschränkt. Der Gesetzgeber habe in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Freiheit der Verfügung über die eigene Leiche, wie geschehen, beschränken dürfen.

Die mit dem Hilfsantrag verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig und auch teilweise begründet. Die Verfügung sei rechtswidrig, soweit der Klägerin die Ausstellung bestimmter Exponate verboten worden sei. Das Verbot, das Skelettpräparat „Prayer“ auszustellen, sei jedoch rechtmäßig gewesen. Seine öffentliche Ausstellung bedürfe zwar keiner bestattungsrechtlichen Erlaubnis, da das Skelett keine „Leiche“ darstelle. Gleichwohl habe die Beklagte die Ausstellung dieses Skeletts als Ortspolizeibehörde untersagen dürfen. Denn mit der öffentlichen Ausstellung dieses Präparats, einem knienden menschlichen Skelett mit betenden Händen und einem nach oben gerichteten Blick, werde der Achtungsanspruch eines Toten verletzt.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin rechtzeitig die zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihren bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor: Bei den Plastinaten handele es sich nicht um Leichen, sondern um ein „aliud“, auf das die bestattungsrechtlichen Bestimmungen nicht anwendbar seien. Auch die Schutzzwecke des Bestattungsrechts sprächen gegen eine Einordnung der Plastinate als Leichen. Selbst unter Zugrundelegung der von der Beklagten fälschlicherweise angenommenen Leicheneigenschaft der Plastinate sei das Ausstellungsverbot nicht auf anatomische Institute anwendbar, zu denen sie zähle. - Das Verbot der Ausstellung des betenden Skeletts sei rechtswidrig gewesen. Mit der Darstellung des Skeletts in einer alltäglichen Situation werde nicht nur ein didaktischer Zweck verfolgt, sie sei vielmehr gerade Ausdruck des Respekts vor dem typisch Menschlichen und werde dadurch der Würde des Menschen erst gerecht. Dessen Präsentation sei auch nicht in ein würdeloses Gesamtgeschehen eingebunden. Der Grund für diese Darstellung liege in einer Anlehnung an historische Vorbilder; sie stamme ursprünglich von dem britischen Chirurgen und Anatom William Cheselden und sei in einem Buch von 1733 publiziert.

Die Klägerin beantragt,

unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.03.2004 - 6 K 2954/03 - festzustellen,

1. dass die Durchführung der Ausstellung „Körperwelten. Die Faszination des Echten“ in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle, Stuttgart, keiner Ausnahmeerteilung im Sinne von § 13 Abs. 2 BestattVO bedarf;

2. dass das auf allgemeines Polizeirecht gestützte Verbot, das Skelettpräparat „Prayer“ auszustellen, in der Verfügung der Beklagten vom 10.03.2003 rechtswidrig war,

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen folgendes aus: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass für die Durchführung der Ausstellung eine Ausnahmeerteilung nach § 13 Abs. 2 BestattVO erforderlich sei. Bei den Plastinaten der Klägerin handle es sich um Leichen. Selbst wenn die Vorschriften des baden-württembergischen Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung hier nicht einschlägig seien, so sei die Ausstellung auf ihre Vereinbarkeit mit polizeirechtlichen Grundsätzen zu prüfen. Im Ergebnis würde sich daher für die Klägerin keine andere Situation ergeben. Schließlich sei auch das auf die polizeiliche Generalklausel gestützte Verbot der Ausstellung des betenden Skeletts rechtmäßig erfolgt. Das Skelett sei in Pose gesetzt und gerade durch die betende Position könne das religiöse Gefühl des Betrachters verletzt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein Skelett in einer Gebetspose der wissenschaftlichen Erkenntnisfähigkeit dienen solle.

Der Senat hat auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 24.10.2005 Dr. G. von H., den Erfinder des Plastinationsverfahrens, zum Rechtsstreit beigeladen.

Der Beigeladene schließt sich dem Antrag der Klägerin an.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Exponate „Prayer“ und „Ringturner“ in Augenschein genommen. Hinsichtlich der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die im Klage- und Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und die einschlägigen Akten der Beklagten sowie auf den Ausstellungskatalog „Körperwelten“, 13. Aufl. 2003, die dem Senat vorliegen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin, der der Beigeladene beigetreten ist, hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zu Unrecht abgewiesen. Beide Feststellungsbegehren sind zulässig und begründet.

Auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht rechtskräftig fest, dass die Verfügung der Beklagten vom 10.3.2003 insoweit rechtswidrig war, als darin die Ausstellung der Plastinate „Total expandierter Körper“ (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 03.03.2004, VG-Akte), „Gestalt-Plastinat der Kompaktanatomie“ (Katalog, 13. Auflage, S. 180 f), „Torwart nach unten“ (Katalog S. 168, 169), „Basketballspieler (mit Ball)“ (Katalog S. 160 f) und „Scheuendes Pferd mit Reiter“ (Titelbild des Katalogs sowie S. 182 f) verboten wurde. Ebenso steht rechtskräftig fest, dass das Ausstellungsverbot hinsichtlich des „Fechters“ (Katalog S. 170 ff.) und des „Mystischen Plastinats“ (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 03.03.2004, VG-Akte) rechtmäßig war.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind daher der nach § 43 VwGO zu beurteilende Feststellungsantrag der Klägerin, dass die Durchführung der Ausstellung „Körperwelten. Die Faszination des Echten“ in Stuttgart keiner Ausnahmeerteilung im Sinne von § 13 Abs. 2 BestattVO bedarf (Ziff. 1 des Berufungsantrags) und zum anderen der Fortsetzungsfeststellungsantrag (vgl.

§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), dass das Verbot, das Exponat „Prayer“ auszustellen, in der Verfügung der Beklagten vom 10.03.2003 rechtswidrig war (Ziff. 2 des Berufungsantrags).

1. Die mit dem Berufungsantrag Ziffer 1 weiterverfolgte Klage ist nach § 43 Abs. 1 VwGO als Feststellungsklage zulässig.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Durchführung ihrer Ausstellung keiner Ausnahmeerteilung nach § 13 Abs. 2 BestattVO bedürfe, was die Beklagte bestreitet. Damit ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von

§ 43 Abs. 1 VwGO gegeben, da die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, überschaubaren Sachverhalt zwischen den Beteiligten streitig ist (BVerwG, Urt. vom 26.6.1974, BVerwGE 45, 224 = NJW 1974, 2018). Dies hat das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt, so dass der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf verweisen kann (vgl. § 130 b Satz 2 VwGO).

Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Entgegen der Auffassung der Beklagten, welche aufgrund von Pressemitteilungen des Beigeladenen davon ausgeht, dass die Klägerin die Ausstellung dauerhaft in die USA verlagern möchte, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Klägerin, die ihr Institut für Plastination in Heidelberg betreibt, weiterhin plant, ihre Körperwelten-Ausstellung in Stuttgart zu zeigen. In ihrem Schriftsatz vom 03.09.2004 hat sie zur Überzeugung des Senats erklärt, dass durch die begehrte Feststellung der Genehmigungsfreiheit gerade der Weg hierfür geebnet werden solle, um das wissenschaftlich-didaktische Konzept, welches der Ausstellung zugrunde liege, zu verwirklichen.

Die Klage ist auch begründet, denn für die Durchführung der Ausstellung der Klägerin ist keine Ausnahmeerteilung nach § 13 Abs. 2 BestattVO erforderlich. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Ortspolizeibehörde von dem in § 13 Abs. 1 BestattVO enthaltenen Verbot Ausnahmen zulassen, wenn die Würde gewahrt bleibt und keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Das in Absatz 1 der Regelung enthaltene Verbot besagt, dass Leichen nicht öffentlich ausgestellt, Särge bei Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden dürfen.

Die Klägerin unterfällt dieser Regelung nicht. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Plastinate keine Leichen im bestattungsrechtlichen Sinne sind (1.1). Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin schon deshalb nicht mehr dem Bestattungsgesetz und damit dem Ausstellungsverbot unterliegt, weil die Plastination eine Form der Bestattung darstellt (1.2). § 13 BestattVO ist jedoch deshalb nicht einschlägig, weil die Regelung auf anatomische Institute, zu denen die Klägerin zählt, keine Anwendung findet (1.3).

1.1 Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass auf die auszustellenden Plastinate die bestattungsrechtlichen Vorschriften nicht anwendbar seien, weil es sich hierbei nicht um Leichen, sondern um ein aliud handelt, teilt der Senat die gegenteilige Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts. Der Klägerin ist zwar nach dem Ergebnis des in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenscheins zuzugestehen, dass der Eindruck des Betrachters von dem plastinierten Körper des Verstorbenen eine solche Schlussfolgerung nahe legt. Gleichwohl ist der Leichenbegriff anzuwenden. Andernfalls würde bereits die Herstellung von Plastinaten Zweifeln begegnen; denn Leichen unterliegen grundsätzlich der Bestattungspflicht und eine Form der Bestattung stellt, worauf unten (unter 1.2) noch einzugehen sein wird, das Plastinationsverfahren nicht dar. Plastinate sind daher Leichen im bestattungsrechtlichen Sinne. Dies ergibt sich aus folgendem:

Das der Bestattungsverordnung zugrunde liegende Bestattungsgesetz definiert nicht, was unter einer Leiche zu verstehen ist. Es bestimmt lediglich, dass menschliche Leichen und Totgeburten (Leichen) gemäß § 20 Abs. 1 der Leichenschaupflicht und gemäß § 30 Abs. 1 der Bestattungspflicht unterliegen. Auch aus den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich zum Leichenbegriff nichts gewinnen (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) Baden-Württemberg vom 21.07.1970, LT-Drs. V/2085, S. 21 ff.). Es ist daher für die Begriffsbestimmung auf den allgemeinen Sprachgebrauch, den Regelungszusammenhang und den Schutzzweck der Bestattungsregelungen abzustellen.

Nach dem - bisherigen - allgemeinen Sprachgebrauch ist unter einer Leiche jedweder tote menschliche Körper zu verstehen, solange sich durch den Verwesungsprozess der körperliche Zusammenhang nicht gänzlich aufgelöst hat (allgemein anerkannter Leichenbegriff, vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl., S. 106; Bremer, NVwZ 2001, 167 ff; Finger/Müller, NJW 2004, 1073 f.; vgl. aus der Rspr. Bay. VGH, Beschluss vom 21.02.2003, BayVBl. 2003, 339; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.2.1987, DÖV 1987, 826). Diese Merkmale sind bei den Plastinaten, deren Substanz tote menschliche Körper sind, erfüllt. Dass Plastinate aufgrund eines besonderen Verfahrens unverweslich sind, hindert nicht, sie in diesem Sinne als Leichen zu begreifen. Die Verwesung, die ein typisches Durchgangsstadium darstellt, ist durch das Verfahren der Plastination gerade gestoppt worden, wobei der körperliche Zusammenhang durch den Austausch der Gewebsflüssigkeit durch Kunststoff, das Offenlegen innerer Körperbereiche oder das Zerschneiden in Scheiben zwar reduziert, aber nicht völlig aufgehoben wird. Auch wenn durch das Plastinationsverfahren ca. 70 % der Körpersubstanz des toten Körpers ausgetauscht wird, so bleibt doch die restliche organische Materie in ihrer gestaltbildenden Struktur im Original und bis ins Detail unverändert erhalten. Gerade hierdurch wird die von der Klägerin und dem Beigeladenen reklamierte Echtheit („Faszination des Echten“) erzielt. Insoweit ist nicht danach zu differenzieren, ob der menschliche Leichnam durch eine besondere Behandlung dem natürlichen Verwesungsprozess entzogen ist oder nicht. Es ist, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 21.02.2003, BayVBl. 2003, 339) zutreffend ausgeführt hat, dem Leichnam nicht begriffsimmanent, dass er dem Verwesungsprozess unterliegt. Dafür sprechen auch die im Bestattungsgesetz enthaltenen Regelungen im Zusammenhang mit konservierten Leichen (§§ 29 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 5). Aus diesen ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes im Jahre 1970 im Bewusstsein der bis dahin bekannten, den Verwesungsprozess ebenfalls aufhaltenden Konservierungsmethoden auch konservierte Leichen der Bestattungspflicht unterworfen hat. Dass es zwischenzeitlich völlig neue Konservierungsverfahren gibt, die den Verwesungsprozess unterbinden, kann nicht dazu führen, das Plastinat nicht mehr als Leiche zu betrachten.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Bestattungsregelungen. Der hier maßgebliche zweite Teil des Bestattungsgesetzes befasst sich im Wesentlichen mit dem würdigen und gesundheitlich unbedenklichen Umgang mit Leichen. Dies folgt insbesondere aus § 25 BestattungsG. Diese Vorschrift stellt für den Umgang mit Leichen allgemeine, von jedermann zu beachtende Grundsätze auf; die nachfolgenden Bestimmungen konkretisieren diese allgemeinen Forderungen. Diese beiden Schutzzwecke (Gesundheitsschutz und würdiger Umgang mit dem toten Körper des Verstorbenen) sind folglich auch bei der Definition des Leichenbegriffs in den Blick zu nehmen.

Soweit das Bestattungsrecht das gesundheitspolizeiliche Ziel verfolgt, den Risiken vorzubeugen, die gerade von potentiell infektiösen Verwesungsleichen ausgehen, könnte dies zwar für die Annahme der Klägerin sprechen, es handle sich bei den dem Verwesungsprozess ja gerade entzogenen Plastinaten nicht um Leichen. Denn eine Gesundheitsgefahr geht von diesen unstreitig nicht aus. Jedoch bliebe bei dieser Sichtweise außer Betracht, dass die Bestattungsregelungen daneben einen sittlichen Zweck verfolgen, nämlich den würdigen Umgang mit Leichen. Der respektvolle würdige Umgang mit dem Leichnam gebührt dabei jedem Verstorbenen, mögen seine sterblichen Überreste ein gesundheitliches Risiko bergen oder nicht. Mit dem Gebot des würdigen Umgangs ist nicht nur der postmortale Würdeschutz des Toten angesprochen, sondern auch das sittliche Empfinden der Allgemeinheit. Der Schutzumfang des Art. 1 Abs. 1 GG ist daher in diesem Zusammenhang nicht auf den verstorbenen Menschen begrenzt, sondern auf die lebenden Menschen zu erweitern (vgl. Benda, NJW 2000, 1769 f <1771>; Finger/Müller, NJW 2004, 1073 ff <1076>). Deren soziale Anschauungen sind es folglich auch, auf die Rücksicht zu nehmen ist und die die zeitliche Grenze vorgeben, innerhalb deren der postmortale Würdeschutz Gültigkeit beansprucht, bis sich dieser letztlich verflüchtigt (vgl. hierzu Kunig in: von Münch/Kunig, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 1, Rdnr. 15).

Es kann auch nicht darauf ankommen, ob der Körper eines Verstorbenen eine individuelle Identifikation zulässt. Soweit die Klägerin vorbringt, dass die Plastinate alle anonymisiert seien und anonymisierte Leichen nicht mehr Gegenstand von Trauer und Mitgefühl sein könnten, wird übersehen, dass das Bestattungsrecht insoweit nicht auf das Empfinden einzelner Angehöriger abstellt, sondern auf das sittliche Empfinden der Allgemeinheit (vgl. Finger/Müller, NJW 2004, 1073 f.). Dieses kann nicht nur dann berührt sein, wenn die Leiche in ihrer Individualität noch erkennbar ist. Auch einer plastinierten, nicht individualisierbaren Leiche muss Achtung entgegengebracht werden; religiöse und weltanschauliche Gründe, das sittliche Empfinden der Allgemeinheit, aber auch die Rücksichtnahme auf den Willen des Verstorbenen gebieten, respektvoll mit ihr umzugehen. Dies stellt die Klägerin und der Beigeladene im Grundsatz auch nicht in Frage.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die strafrechtliche Begriffsbildung, wonach eine Leiche in ihrer Individualität noch erkennbar sein muss, um taugliches Tatobjekt des § 168 StGB sein zu können, zur Auslegung des bestattungsrechtlichen Leichenbegriffs nicht herangezogen werden, da die Begriffsfelder angesichts teilweise unterschiedlicher Gesetzeszwecke nicht kongruent sind (ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 21.02.2003, a.a.O.; Finger/Müller, a.a.O.). Das im Berufungsverfahren vorgelegte, den Beigeladenen freisprechende Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 04.01.2005, aus dem hervorgeht, dass es sich bei den Plastinaten um ein künstliches Gebilde handelt, das auf der Basis eines menschlichen Körpers entstanden sei, dem aber jede Individualisierbarkeit fehle, ist daher für den bestattungsrechtlichen Leichenbegriff rechtlich ohne Bedeutung. Die „Einheit der Rechtsordnung“ gebietet es nicht, dass in verschiedenen Rechtsgebieten, in denen unterschiedliche Zwecke verfolgt werden, ein und derselbe Begriff identisch ausgelegt wird.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beachtung des Schutzzwecks des würdigen Umgangs mit der Leiche die ausgestellten Plastinate nicht aus dem Leichenbegriff entlässt (vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 21.02.2003, a.a.O.; so auch Benda, NJW 2000, 1769/1770; Thiele, NVwZ 2000, 405/407; Bremer, NVwZ 2001, 167).

1.2 Als menschliche Leichen unterliegen die Plastinate nicht nur den materiellen Anforderungen des § 25 BestattungsG sondern auch der grundsätzlichen Bestattungspflicht (§ 30 BestattungsG). Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie der Bestattungspflicht bereits Genüge getan habe, weil die Plastination eine Form der Bestattung sei, ist ihr nicht zu folgen. Als Bestattungsarten nennt das Bestattungsgesetz gemäß § 32 Abs. 1 BestattungsG die Erd- und Feuerbestattung. Ausnahmen hiervon sieht das Gesetz weder für Anatomieleichen (vgl. § 42 Abs. 4 BestattungsG) noch für konservierte Leichen (vgl.

§ 39 Abs. 5 BestattungsG) vor. Auch für sie ist die Bestattung zwingend vorgeschrieben. Die Bestattungspflicht für Anatomieleichen, die in medizinischen Instituten wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden, ist lediglich für die Dauer wissenschaftlicher Zwecke aufgeschoben; danach muss das Institut für eine Bestattung sorgen. Die Bestattung von Leichen sollte nach dem Willen des Gesetzgebers also generell erfolgen, um sittlichen Erfordernissen und dem Pietätsempfinden der Lebenden zu entsprechen (vgl. OVG Koblenz, a.a.O.; Bremer, a.a.O.).

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die §§ 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 BestattungsG nicht dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass die Plastination eine Form der Bestattung ist. Die Klägerin macht insoweit geltend, Bestattung könne auch dahingehend verstanden werden, dass mit dem Vorgang endgültig Abschied von dem Verstorbenen in dem Sinne genommen werde, dass er symbolisch aus dem Kreis der Lebenden ausscheide und seine Erinnerung über die eigentliche Bestattung hinaus erhalten bleibe. Die Beschränkung der Bestattungsarten auf die traditionell hergebrachten Formen der Feuer- und Erdbestattung stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Verstorbenen dar.

Das Verwaltungsgericht hat in jeder Hinsicht zutreffend ausgeführt, dass eine derartige Auslegung den Begriff der „Bestattung“ überstrapazieren würde und bereits an dem eindeutigen Wortlaut von § 32 Abs. 1 BestattungsG scheitere. Der Senat macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen (§ 130 b Satz 2 VwGO) und führt ergänzend aus: Bestattung ist die mit religiösen oder weltanschaulichen Gebräuchen verbundene Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (vgl. Gaedke, a.a.O. S. 100); sie trägt auch dem Gebot der Totenruhe Rechnung. Dem entsprechen die beiden traditionellen Bestattungsformen. Daneben mag es weitere Bestattungsformen geben, die sich mit diesem Begriff der Bestattung vereinbaren und die Zulässigkeit weiterer Bestattungsarten als wünschenswert erscheinen lassen. Das Verfahren der Plastination und die Durchführung der Wanderausstellung ist jedoch von der gegenwärtigen Bestattungskultur und insbesondere von der Vorstellung der Totenruhe weit entfernt.

Das Berufungsvorbringen, die Plastination sei eine neue Form selbstbestimmter postmortaler Existenz, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Selbstbestimmungsrecht eines Körperspenders als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG kann im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung eingeschränkt werden; die bestattungsrechtlichen Vorschriften sind Teil der verfassungsmäßigen Ordnung. Eine Einschränkung ist dann möglich, wenn mit ihr ein legitimer Zweck verfolgt wird, die Einschränkung geeignet, erforderlich und angemessen ist, um dieses Ziel zu erreichen. Dies ist hier der Fall. Eine Rechtfertigung ergibt sich - wie oben ausgeführt - aus den Gründen des Gesundheitsschutzes, aus dem Grundsatz der Menschenwürde und dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit. Auch wenn sich die maßgeblichen gesellschaftlichen Vorstellungen geändert haben mögen und weitere Bestattungsformen initiiert werden (vgl. Gaedke, a.a.O. S. 102), so geht dies keineswegs so weit, dass der herkömmlichen ethischen Vorstellungen entsprechende Bestattungszwang heute verzichtbar oder gar „die Freigabe der Plastination als gleichberechtigte Form der Bestattung“ geboten wäre. Die Plastination ist keine Form der Bestattung, sondern eine neue Form der Konservierung, durch die der Bestattungszwang auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben wird, solange die Plastinate wissenschaftlichen Zwecken dienen. Angesichts dessen bedarf es weder einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend, dass die Plastination als weitere Bestattungsart anerkannt wird, noch einer Ausnahme vom Bestattungs- und Friedhofszwang. Auch der in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene Umstand, dass wegen der Unverweslichkeit der Plastinate eine Erdbestattung ausgeschlossen sei, kann nicht dazu führen, sie wegen der mit dem hohen Kunststoffanteil verbundenen „Entsorgungsprobleme“ von dem nach geltendem Recht gegebenen Bestattungszwang auszunehmen, zumal die Kremierungsmöglichkeit verbleibt, auch wenn besondere Anforderungen an die Kremationsöfen zu stellen sind. Dadurch, dass die Klägerin wie jedes andere anatomische Institut verpflichtet ist, die Plastinate, wenn sie zu einem derzeit nicht absehbaren Zeitpunkt nicht mehr zu wissenschaftlichen Zwecken gebraucht werden, zu bestatten, ist sie nicht unverhältnismäßig belastet. Hierdurch soll nach derzeit geltendem Recht sichergestellt werden, dass auch die konservierte Leiche, nachdem sie legitimen wissenschaftliche Zwecken zur Verfügung stand, noch in einem würdigen Umfang bestattet und nicht „entsorgt“ oder nicht-wissenschaftlichen Zwecken zugeführt wird.

1.3 Die Klägerin unterliegt aber deshalb nicht der Genehmigungspflicht des § 13 Abs. 2 BestattVO, weil das Ausstellungsverbot sich nicht auf anatomische Institute erstreckt, zu denen sie zählt.

Nach § 42 BestattungsG werden anatomischen Instituten Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken zur Verfügung gestellt. Auch wenn, wie sich aus der Begründung zum Gesetzentwurf ergibt (vgl. LT-Drs. V/2085, S. 26), der Gesetzgeber 1970 in erster Linie universitäre Einrichtungen im Blick hatte, wenn er vorgesehen hat, dass für die wissenschaftliche Ausbildung des ärztlichen Nachwuchses den anatomischen Instituten Leichen zur Verfügung gestellt werden müssen (vgl. § 42 BestattungsG), hindert dies nicht, auch das Institut der Klägerin als anatomisches Institut im bestattungsrechtlichen Sinne zu begreifen. Die Vorschrift setzt schon ausweislich ihres Wortlauts nicht die Ausbildung von Studenten voraus. Gegen eine solche Beschränkung sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift, die das wissenschaftliche Arbeiten ermöglichen soll. Eine Beschränkung auf bestimmte an die Universität angeschlossene wissenschaftliche Einrichtungen würde auch einen Verstoß gegen die Wissenschaftsfreiheit darstellen. Ein anatomisches Institut im Sinne von § 42 BestattungsG ist jedes Institut, an dem Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Das Herstellen anatomischer Dauerpräparate ist seit jeher als wesentliche Aufgabe der wissenschaftlichen Anatomie anerkannt und auch das Ausstellen authentischer anatomischer Präparate für den medizinischen Laien unterfällt der von der Wissenschaftsfreiheit erfassten wissenschaftlichen Lehre, sofern dies mit wissenschaftlichem Anspruch geschieht. Unter Wissenschaft wird jede Tätigkeit verstanden, die nach Inhalt und Form als ernster und planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BVerfGE 35, 79 [113]). Dabei erfasst die Freiheit der Forschung insbesondere Fragestellung und Methodik sowie die Bewertung der Forschungsergebnisse und ihre Verbreitung. Auch wenn die akademische Lehre im Zentrum der wissenschaftlichen Lehrfreiheit steht, so umfasst die wissenschaftliche Lehre auch die außeruniversitäre pädagogisch-didaktische Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse (Scholz, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 5 Abs. 3 RdNr. 108). Die Erfindung, Weiterentwicklung und Anwendung der Plastination als anatomische Präparationsmethode wird von der Forschung als Teilbereich der Wissenschaftsfreiheit erfasst. Die auch außeruniversitär gewährleistete Lehre umfasst auch die Präsentation der durch diese Technik geschaffenen Plastinate in Form der Ausstellung als populärwissenschaftliche Vermittlung anatomischer Gegebenheiten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21.02.2003, BayVBl. 2003, 339 f.; Bremer, NVwZ 2001, 167 ff; a.A. Finger/Müller, NJW 2004, 1073 ff., die im vorliegenden Fall die wissenschaftliche Lehre verneinen).

Zählt die Klägerin danach zu den anatomischen Instituten, so findet das in § 13 BestattVO normierte präventive Ausstellungsverbot mit Genehmigungsvorbehalt auf sie ebenso wenig Anwendung wie auf andere anatomische Institute. Denn das Verbot erstreckt sich lediglich auf Leichen, die zur Bestattung vorgesehen sind, nicht aber auf Leichen, die wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden.

Zwar ist dem Wortlaut des § 13 Abs.1, 1. Halbsatz BestattVO eine derartige Differenzierung nicht zu entnehmen. Auch ist, wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffend ausführen, eine Ausnahmeregelung für anatomische Institute in der Verordnung nicht vorgesehen. Gleichwohl weist bereits der Regelungszusammenhang des § 13 Abs. 1 darauf hin, dass mit dem Ausstellungsverbot nur das Ausstellen von Leichen im offenen Sarg vor dem Trauerhaus, in der Kirche oder auf dem Friedhof unterbunden bzw. mit einem Genehmigungsvorbehalt versehen werden sollte (vgl. auch Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Auflage, S. 128). Dem Verbot, Leichen öffentlich auszustellen, ist ein 2. Halbsatz angefügt, wonach Särge bei Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden dürfen. Auch dies spricht dafür, dass das Ausstellungsverbot nur für Leichen gilt, die der Bestattung zugeführt werden sollen. Auch die nachfolgenden Vorschriften des Vierten Abschnitts, §§ 14 und 15 BestattVO (Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr, Leichenbesorgung), zeigen, dass dieser Abschnitt das Verfahren bis zur Bestattung regelt. In den wiederkehrenden Bezugnahmen auf den Sarg (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 am Ende, Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1) und aus dem Sinnzusammenhang wird die Absicht des Normgebers deutlich, den Umgang mit Leichen vor und während der Bestattung zu regeln. Die Bestattungspflicht tritt aber für anatomische Institute erst ein, wenn die Leichen nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dienen (§ 42 Abs. 4 BestattungsG). Da sich Trauerleichen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes und auch im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot der zügigen Bestattung (vgl. § 42 Abs. 2 BestattungsG) von Anatomieleichen unterscheiden, ist die in § 13 Abs. 1 BestattVO angelegte Differenzierung auch gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass öffentlich zugängliche Sammlungen von anatomischen Präparaten und Skeletten seit jeher - und seit neuerer Zeit auch mit Plastinaten - existieren. Dies belegt, dass nicht nur das dauernde Konservieren von Leichen und Leichenteilen für die Zwecke der Anatomie, sondern auch die Ausstellung anatomischer Präparate üblich waren. Auch diese historische Betrachtung spricht gegen die Absicht des Gesetzgebers, für anatomische Ausstellungen ein die Wissenschaftsfreiheit in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise einschränkendes präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu konstituieren.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass es für anatomische Institute keine Grenzen der öffentlichen Zurschaustellung gibt. Die allgemeinen materiellen Anforderungen an den Umgang mit Leichen ergeben sich vielmehr für der Anatomie überlassene Leichen aus dem Bestattungsgesetz selbst (§ 25 BestattungsG). Hierdurch hat der Gesetzgeber hinreichend sichergestellt, dass der würdige Umgang mit Leichen auch durch anatomische Institute gewahrt wird. Im Falle eines Verstoßes hiergegen kann die Ortspolizeibehörde mit den Mitteln des Polizeirechts einschreiten und die Ausstellung einzelner Exponate untersagen.

Wann ein solcher Verstoß gegeben ist, lässt sich nur im konkreten Einzelfall anhand des einzelnen Exponats beurteilen.

Allgemein lässt sich jedoch feststellen, dass die Plastinate und deren öffentliche Präsentation erkennen lassen müssen, dass der wissenschaftliche Zweck, d.h. die wissenschaftlich-didaktische Zielsetzung der Ausstellung im Vordergrund steht. Eine wissenschaftsneutrale oder gar -fremde Zweckrichtung würde nicht nur den Genehmigungsvorbehalt auslösen, sondern zugleich auch eine Missachtung der Würde des Verstorbenen darstellen, zumal dessen Einwilligung, soweit rechtlich beachtlich, dies ohnehin nicht decken würde. Die Art und Form der Präsentation darf sich dabei an dem legitimen Ziel orientieren, den wissenschaftlich nicht vorgebildeten Laien anzusprechen. Die „Ästhetisierung“ der Plastinate (Glasauge, menschliche Gesichtszüge u.a.) dient dazu, das Tabu des anatomisch nicht vorgebildeten Betrachters zu überwinden und sein Interesse zu wecken. Die Anatomie des menschlichen Körpers soll in anschaulicher und leicht verständlicher Weise dargestellt werden. Dazu dienen auch die Posen, die die Plastinate einnehmen, samt den „Beigaben“ (Ball, Schachbrett u.a.), die diese illustrieren sollen. Diese „Verlebendigung“ (G. von H.) mindert nicht den wissenschaftlichen Anspruch, mag sie auch unter Wissenschaftlern umstritten sein.

Die Grenze ist allerdings dort zu ziehen, wo es nicht mehr um Wissensvermittlung, sondern um gestaltende Darstellung in einer willkürlich erscheinenden Formensprache geht oder die Pose nach allgemeiner Vorstellung lächerlich, herabwürdigend oder anstößig erscheint. Eine Beschränkung der Wissenschaftsfreiheit ist demnach dann angezeigt, wenn über die reine Ästhetisierung und Verlebendigung hinaus ein objektiver, sachlicher Aussagegehalt mit der Plastination nicht verbunden ist. Soweit die Präsentation der Plastinate jedoch der populärwissenschaftlichen Vermittlung anatomischer Gegebenheiten dient, in einem sachlichen, auch der postmortalen Würde des Toten angemessenen Rahmen stattfindet und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, widerspricht sie nicht den bestehenden bestattungsrechtlichen Regelungen.

2. Der unter Ziff. 2 gestellte Berufungsantrag hat ebenfalls Erfolg.

Die Klage ist insoweit als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Hat sich ein Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Verfügung der Beklagten vom 10.03.2003 erledigte sich durch Zeitablauf mit dem Ende der Ausstellung, aber noch vor dem Ende der Widerspruchsfrist, so dass die Durchführung eines Vorverfahrens sowie die Einhaltung einer Klagefrist nicht erforderlich waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1999, NVwZ 2000, 63).

Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Sie hat auch im Berufungsverfahren glaubhaft dargelegt, dass sie nach wie vor beabsichtigt, im Zuständigkeitsbereich der Klägerin eine Ausstellung durchzuführen. Mithin besteht die Gefahr, dass die Beklagte wiederum die Ausstellung des Exponats „Prayer“, das noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, untersagt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt ein Rechtsschutzinteresse auch nicht deshalb, weil die Verfahrensbeteiligten sich kurz vor der Ausstellung in der Zeit vom 11.03.2003 bis zum 19.03.2003 auf den „Modus München“ geeinigt hatten, der eine Ausstellung des „Prayer“ nicht einschloss. Der Klägerin blieb zum damaligen Zeitpunkt keine Alternative zu einer Ausstellung unter den von der Beklagten genehmigten Modalitäten. Eine Einverständniserklärung, dieses Exponat nicht auszustellen, bzw. ein Klageverzicht kann hierin nicht gesehen werden.

Die Klage ist auch begründet. Die Ausstellung des Exponats „Prayer“ durfte die Beklagte nicht untersagen. Die Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten nach Maßgabe der §§ 1, 3 PolG lagen nicht vor. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aufgrund der Verletzung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht gegeben.

Dabei macht es in rechtlicher Hinsicht keinen Unterschied, ob es sich bei diesem Exponat um ein Skelett handelt oder nicht. Denn die oben dargestellten, der Wissenschaftsfreiheit Grenzen setzenden Maßstäbe gelten für auszustellende Ganzkörperplastinate und Skelette gleichermaßen.

Nach Auffassung des Senats ist auch bezüglich des Exponats „Prayer“ ein wissenschaftlicher Ausstellungszweck zu erkennen; durch die öffentliche Präsentation des Skeletts wird der Achtungsanspruch des Verstorbenen nicht verletzt.

Wie die Klägerin im Berufungsverfahren schriftsätzlich ausgeführt und der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert und dokumentiert hat, geht die gewählte Pose eines knieenden Skeletts mit erhobenen Händen auf historische Vorbilder zurück. Die Darstellung des betenden Skeletts stammt danach von dem britischen Chirurgen und Anatom William Cheselden und wurde 1733 in dem Buch „ Osthographia , or the Anatomy of the Bones“ publiziert. Dieser Zusammenhang und die darin zum Ausdruck kommende Würdigung von Anatomiegeschichte sollte auch für den Besucher erkennbar dargestellt und beschrieben werden, indem das vom Beigeladenen zu den Akten gegebene Bild mit Herkunftsangabe hinter das Exponat gehängt werden sollte. Die Präsentation des „Prayer“ sollte demnach nicht in ein würdeloses Gesamtgeschehen eingebunden sein, was etwa dann der Fall gewesen wäre, wenn er als „Bittsteller“ für Körperspender hätte fungieren sollen. Gerade vor dem Hintergrund der historischen Vorbilder vermag der Senat nicht zu erkennen, dass diese Darstellungsart den Verstorbenen in seinem Achtungsanspruch herabsetzt oder das religiöse Gefühl der Allgemeinheit verletzt. Außerdem ist bei dem Skelettplastinat nach dem Ergebnis des Augenscheins im Gegensatz zu dem herkömmlichen Skelett nicht nur der Knochen erhalten, sondern auch die Knorpel und Gelenkkapseln, die die Gelenke umschließen, sowie Gelenkbänder und einige Muskeln. Das Skelettplastinat sollte - ebenso wie die meisten anderen Plastinate - in einer lebensnahen Funktionsstellung gezeigt werden, um die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das Zusammenspiel der einzelnen Teile zu lenken. Um zur Verlebendigung beizutragen, wurden auch die Augäpfel im Kopf belassen und der Nasenknorpel erhalten. Für eine derartige Funktionsstellung ist der Rückgriff auf historische Vorbilder rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Darstellung bewegt sich innerhalb des Spielraumes, der dem wissenschaftliche Erkenntnisse vermittelnden Grundrechtsträger eingeräumt ist. Eine unzulässige Instrumentalisierung des Spenders ist darin nicht zu sehen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass die erhobenen Hände und das aufwärts blickende Gesicht und die darin zu Ausdruck kommende gottesfürchtige Haltung geeignet sind, den Spender in seiner Würde herabzusetzen oder das sittliche Empfinden der Allgemeinheit zu beeinträchtigen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.

Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Streitwertbeschluss vom 24. November 2005

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Anmerkungen (Wikisource)

Zu dem angesprochenen Werk von Cheselden 1733, aus dem das Bild stammt: Historical Anatomies on the Web

Das Bestattungsgesetz Baden-Württemberg ist hier zu finden.