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Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz, betreffend die Errichtung deutscher Zollabfertigungsstellen auf den linksrheinischen Bahnhöfen in Basel

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Gesetzestext
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Titel: Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz, betreffend die Errichtung deutscher Zollabfertigungsstellen auf den linksrheinischen Bahnhöfen in Basel.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 10, Seite 349–353
Fassung vom: 16. August 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. Februar 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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[349]

(Nr. 3203.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz, betreffend die Errichtung deutscher Zollabfertigungsstellen auf den linksrheinischen Bahnhöfen in Basel. Vom 16. August 1905.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs einerseits, und der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits, von dem Wunsche geleitet, auch nach Fertigstellung der neuen Bahnhofsanlagen der schweizerischen Bundesbahnen in Basel die Zollabfertigung im Verkehre zwischen beiden Ländern in ähnlicher Weise wie bisher zu erleichtern, haben zu diesem Zwecke Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt, nämlich

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Seine Exzellenz Herrn Wirklichen Geheimen Rat Dr. Alfred von Bülow, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Deutschen Reichs bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Herrn Bundespräsidenten Marc Ruchet,

welche folgenden Vertrag vereinbart und festgestellt haben:

Artikel 1.

Auf den auf schweizerischem Gebiete gelegenen linksrheinischen Bahnhöfen zu Basel werden folgende Kaiserlich Deutsche (elsaß-lothringische) Zollabfertigungsstellen errichtet:
1. Auf dem Personenbahnhofe S.B.B, eine Abfertigungsstelle zur zollamtlichen Revision und Abfertigung der über St. Ludwig nach Deutschland reisenden Personen und ihres Gepäcks, sowie zur zollamtlichen Vorabfertigung der zur Einfuhr nach Deutschland über St. Ludwig bestimmten Poststücke; [350]
2. eine weitere Abfertigungsstelle auf dem Personenbahnhofe S.B.B. für den gesamten Eilgutverkehr;
3. eine Abfertigungsstelle auf dem Güterbahnhofe St. Johann für die aus Deutschland kommenden und nach Deutschland gehenden Güterzüge, sowie für Frachtgut von und nach Deutschland aus dem Basler Lokalverkehre, ferner – für den Fall, daß auf dem Bahnhofe St. Johann auch Personen-, Gepäck- und Eilgutverkehr zugelassen wird – für den sich von dort über St. Ludwig nach Deutschland bewegenden Personen-, Gepäck- und Eilgutverkehr;
4. eine Abfertigungsstelle auf dem Güter- und Rangierbahnhofe Wolf zur Vorrevision der nach Deutschland gehenden Güterzüge, sowie zur Abfertigung von Frachtgütern.
Diese unter der Leitung von Oberbeamten stehenden Zollabfertigungsstellen sind zur Vornahme aller sich aus dem Verkehrsbedürfnis ergebenden zollamtlichen Eingangs- und Ausgangsabfertigungen und der hierzu erforderlichen Amtshandlungen nach den für Elsaß-Lothringen maßgebenden Gesetzen, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen befugt.
Abänderungen dieser Vorschriften sind von seiten der deutschen Zollbehörde in Basel sobald als möglich zur Kenntnis des Publikums zu bringen.
Die bei den vorstehend bezeichneten deutschen Zollabfertigungsstellen dienstlich tätigen deutschen Tierärzte sind zur Ausübung der veterinärpolizeilichen Kontrolle der zum Übergang in das deutsche Zollgebiet bestimmten Tiere, sowie zur Vornahme der amtlichen Untersuchung, einschließlich der Trichinenschau, des zur Einfuhr in das deutsche Zollgebiet bestimmten Fleisches nach den für Elsaß-Lothringen maßgebenden Gesetzen, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen befugt.
Die Bestimmungen der Artikel 5, 8, 10 und 11 finden auf die Tierärzte sinngemäß Anwendung.

Artikel 2.

Die deutsche Zollbehörde ist befugt, die Revisionssäle, Bahnsteige und Gleise, auf welchen nach Deutschland bestimmte Züge zur Abfahrt bereitstehen, auf Grund einer Vereinbarung mit der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen, absperren zu lassen. Die Einbringung zollpflichtiger oder von der Einfuhr nach Deutschland ausgeschlossener oder nur bedingungsweise zur Einfuhr zugelassener Waren in den für die Zwecke des deutschen Zolldienstes abgesperrten Teil der Bahnhofsanlagen hat dieselben strafrechtlichen Folgen wie die Einbringung solcher Waren in deutsches Zollgebiet.
Bezüglich der gemäß Vereinbarung mit der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen der deutschen Zollbehörde zugewiesenen Zollhallen, Rampen, Revisionssäle, Diensträume und Revisionsgleise steht der deutschen Zollbehörde allein das Recht zur Handhabung der Ordnung sowie die Befugnis zu, Privatpersonen, welche gegen die Ordnung verstoßen, aus diesen Räumlichkeiten und Anlagen zu entfernen. Bezüglich der deutschen Zollgüterhallen steht der deutschen [351] Zollbehörde das Mitverschlußrecht zu, ohne daß ihr daraus die Verpflichtungen eines Verwahrers gegenüber den Eigentümern der in diesen Räumen lagernden Waren entstehen.
Den Beamten und Angestellten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Kantons Basel-Stadt ist in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen der Zutritt zu den der deutschen Zollbehörde zugewiesenen, beziehungsweise für die Zwecke des deutschen Zolldienstes abgesperrten Teilen der Bahnhofsanlagen (Zollhallen, Rampen, Revisionssälen, Diensträumen, Bahnsteigen, Gleisen usw.) jederzeit gestattet, sofern sie äußerlich als Beamte oder Angestellte erkennbar sind oder sich über ihre dienstliche Anwesenheit auf Verlangen ausweisen können. Zollpflichtige Gegenstände dürfen in die abgesperrten Teile nicht mitgenommen werden.

Artikel 3.

Den deutschen Zollbehörden steht das Recht zu, Zuwiderhandlungen gegen die deutsche Zollgesetzgebung, gegen Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote, welche bei Vornahme der nach Artikel 1 auf schweizerischem Gebiet erfolgenden Zollkontrolle auf letzterem entdeckt werden, zu untersuchen, daselbst Waren und Effekten, welche mit diesen Vergehen in Verbindung stehen, mit Beschlag zu belegen, diese Vergehen und Ordnungswidrigkeiten nach den Strafbestimmungen des für Elsaß-Lothringen maßgebenden Rechtes abzuurteilen und für den Betrag zu erwartender oder erkannter Geldstrafen, sowie zur Deckung von geschuldeten Gebühren aller Art Waren und Effekten der Betreffenden innerhalb der Revisionssäle und Zollhallen zu pfänden.
Mit Beschlag belegte oder gepfändete Gegenstände können von der deutschen Zollbehörde entweder auf deutsches Gebiet gebracht oder durch einen hierzu befugten schweizerischen Beamten in Basel im Wege der öffentlichen Versteigerung veräußert werden.

Artikel 4.

Die zuständigen schweizerischen Behörden werden auf Ersuchen der deutschen Behörden wegen Übertretung der deutschen Zoll- und Einfuhrgesetze bei den im Artikel 1 genannten deutschen Zollabfertigungsstellen
a) Zeugen und Sachverständige vernehmen;
b) amtliche Besichtigungen vornehmen und den Befund beglaubigen;
c) Vorladungen und Erkenntnisse der deutschen Behörden an Angeschuldigte, auch wenn sie Angehörige der Schweiz sind, behändigen lassen.

Artikel 5.

Die schweizerischen Behörden werden den in Gemäßheit der Artikel 1 bis 3 auf schweizerischem Gebiete dienstlich tätigen deutschen Zollbeamten den erforderlichen polizeilichen Schutz gewähren und dem hierauf gerichteten Ersuchen dieser Beamten oder ihrer Vorgesetzten in gleicher Weise Folge leisten, wie einem entsprechenden Ersuchen von schweizerischen Zollbeamten. [352]

Artikel 6.

Es wird darauf Bedacht genommen werden, daß die Warenabfertigungen durch die deutsche und die schweizerische Zollbehörde tunlichst unmittelbar aufeinander folgen können, insbesondere wird zu diesem Zwecke den beiderseitigen Zollbeamten der Zutritt zu den Güterhallen der betreffenden anderen Zollbehörde und ein Platz zum Schreiben daselbst eingeräumt werden.

Artikel 7.

Die beiderseitigen Zollbehörden werden zusammenwirken, um Unterschleifen bei dem zollpflichtigen Verkehre vorzubeugen und Vergehen gegen die bezüglichen Gesetze und Vorschriften zur Entdeckung zu bringen. Zu diesem Zwecke wird jede von dem zuständigen Beamten gewünschte Auskunft bereitwilligst erteilt und die Einsicht der auf den Warenverkehr bezüglichen Register, Bücher und Papiere gestattet werden.

Artikel 8.

Während seines in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen auf schweizerischem Gebiet erfolgenden Aufenthalts ist das deutsche Zollpersonal den schweizerischen Gesetzen sowie der schweizerischen Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt insoweit unterworfen, als nicht die Ausübung seiner dienstlichen Verrichtungen, mithin die Disziplin, Dienstvergehen oder Dienstverbrechen in Frage stehen.
Die Auszahlung der Dienstbezüge an die deutschen Zollbeamten in Basel darf in deutschem Gelde erfolgen.
Die deutschen Zollbeamten genießen in Basel Befreiung von allen persönlichen Leistungen, einschließlich des Militärdienstes oder irgend eines anderen Waffendienstes.

Artikel 9.

Den in Basel dienstlich tätigen Kaiserlich Deutschen (elsaß-lothringischen) Zollbeamten ist das Tragen der Uniform in und außer Dienst gestattet; das Tragen der Waffen jedoch nur bei der Bewachung der Güter und Kassen zur Nachtzeit, bei der Begleitung der Bahnzüge sowie bei der Rückkehr von diesem Dienste. Der Oberinspektor, dem die Kaiserlich Deutschen (elsaß-lothringischen) Zollabfertigungsstellen in Basel unterstehen, sowie die den Dienst der verschiedenen Zollabfertigungsstellen leitenden Oberbeamten sind jederzeit befugt, zur Uniform den vorgeschriebenen Dienstsäbel zu tragen.

Artikel 10.

Alle der Kaiserlich Deutschen (elsaß-lothringischen) Zollbehörde in Basel zum Dienstbetrieb aus dem deutschen Zollgebiete zugehenden Gegenstände bleiben zoll- und gebührenfrei.
Die Kaiserlich Deutsche (elsaß-lothringische) Zollbehörde in Basel ist berechtigt, ihre nach dem deutschen Zollgebiete bestimmten dienstlichen Briefe und [353] Postpaketsendungen, unter Ausschluß der Privatkorrespondenz der Beamten und Angestellten der Zollbehörde, ohne Vermittlung der schweizerischen Postverwaltung dem deutschen Fahrpostpersonal in Basel zur Beförderung zu übergeben.
Für derartig aufgegebene Sendungen kommt nur dasjenige Porto zur Erhebung, welches im Falle der Aufgabe im deutschen Postgebiet in Ansatz zu bringen sein würde.

Artikel 11.

Den nach Basel versetzten Kaiserlich Deutschen (elsaß-lothringischen) Zollbeamten wird für das zur eigenen Benutzung mitgeführte, gebrauchte Hausgerät Zollfreiheit zugestanden.

Artikel 12.

Der vorstehende Vertrag wird auf die Zeit bis zum 31. März 1908 fest abgeschlossen und bleibt von da an weiter in Kraft, sofern er nicht von einem der beiden vertragschließenden Teile gekündigt wird.
Die Kündigung kann nur für den Ablauf eines vollen Vertragsjahrs, also für den 31. März, erfolgen und muß 12 Monate vorher ausgesprochen werden.
Durch diesen Vertrag werden aufgehoben:
1. die Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche, betreffend die Errichtung einer Kaiserlich Deutschen Zollabfertigungsstelle am Bahnhofe der Zentralbahn in Basel und das Protokoll zu derselben, vom 7. August 1873;
2. der Nachtrag zu der vorstehend zitierten Übereinkunft vom 23. Oktober 1876.

Artikel 13.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bern sobald als möglich ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Bern, den 16. August 1905.
(L. S.) von Bülow.   (L. S.) Ruchet.


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Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden und die Auswechselung der Ratifikationen hat am 14. Februar 1906 zu Bern stattgefunden.