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Vertrag zwischen Deutschland und Luxemburg über kulturelle Zusammenarbeit

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Gesetzestext
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Titel: Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1982, Teil II, Nr. 17 (Tag der Ausgabe 20. April 1982), Seite 440–441
Fassung vom: 28. Oktober 1980
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. März 1982
Inkrafttreten: 1. März 1982
Anmerkungen: zum Hören und Herunterladen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
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[440]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-luxemburgischen Vertrags über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 29. März 1982


Der in Bonn am 28. Oktober 1980 unterzeichnete Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 18

am 1. März 1982

in Kraft getreten; er wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 29. März 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer


Abkommen

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über kulturelle Zusammenarbeit


Die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg –

in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf kulturellem Gebiet, einschließlich der Wissenschaft und Bildung, zu verbessern und zu erweitern,

überzeugt, daß diese Zusammenarbeit die Bande der Freundschaft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg festigen wird, und

in dem Bewußtsein, durch einen Vertrag über kulturelle Zusammenarbeit gleichzeitig der gemeinsamen Sache der europäischen Kultur und der europäischen Einigung zu dienen –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zu fördern und kulturelle und wissenschaftliche Tätigkeiten der anderen Vertragspartei zu erleichtern.

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen der jeweils geltenden Bestimmungen die Gründung und Tätigkeit von kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen der anderen Vertragspartei zu erleichtern und zu fördern.
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, dem im Zusammenhang mit den Zielen und Zwecken dieses Vertrags beschäftigten, von der anderen Vertragspartei entsandten Personal die Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit in jeder Weise zu erleichtern.
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen der geltenden Bestimmungen Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben für die im Sinn der Absätze 1 und 2 dieses Artikels tätigen Personen und Einrichtungen zu gewähren.

Artikel 3

Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß sich ein großer Teil des in diesem Vertrag vorgesehenen Austausches zwischen kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen, Organisationen, Vereinen, gesellschaftlichen Gruppen und anderen Einrichtungen in unmittelbarer Zusammenarbeit vollzieht. Sie werden Tätigkeiten dieser Art im Rahmen ihrer Möglichkeiten ermutigen und erleichtern.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Bildung einschließlich der Hochschulen, der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, der Einrichtungen der außerschulischen Bildung, der Berufsausbildung und der Weiterbildung die Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu erleichtern und zu fördern.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Studenten und Wissenschaftlern der anderen Vertragspartei den Zugang zu Bildungs- und Forschungseinrichtungen aller Art, einschließlich solcher im künstlerischen und berufsbildenden Bereich, im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu erleichtern.
Insbesondere wird sich die Bundesrepublik Deutschland für die Anerkennung der luxemburgischen Reifezeugnisse und der Abschlußzeugnisse der „Cours Universitaires“ im Sinn der Europäischen Übereinkommen über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse und der Studienzeiten an Hochschulen, für die Zulassung luxemburgischer Studenten zu Lehramtsprüfungen sowie für die Anerkennung der luxemburgischen Reifezeugnisse als ausreichenden Nachweis deutscher Sprachkenntnisse einsetzen.
Auf Wunsch einer Vertragspartei treten Sachverständige beider Seiten zusammen, um Einzelheiten der vorgenannten Fragen zu erörtern und sich um die Lösung aufgetretener Schwierigkeiten zu bemühen. [441]

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten Stipendien für Studenten und Wissenschaftler der anderen Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen. Sie werden ferner gegenseitige Besuche von Wissenschaftlern und Lehrkräften zu Vorlesungen, für wissenschaftliche Forschungsarbeiten, zur Teilnahme an Kongressen, Konferenzen, Seminaren und Kursen, zur Information und zum Erfahrungsaustausch fördern. Entsprechendes gilt für die an künstlerischen Ausbildungsstätten lehrenden und lernenden Personen.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Kenntnis der Sprache und Literatur der anderen Vertragspartei zu fördern.
Die Vertragsparteien werden sich bemühen, in den Schulbüchern eine Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur der anderen Vertragspartei zu erreichen, die ein besseres gegenseitiges Verständnis fördert.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitige Besuche von Vertretern des kulturellen Lebens, vor allem der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden Kunst, sowie die Teilnahme an Tagungen, Festspielen und internationalen Wettbewerben anregen und fördern. Entsprechendes gilt für gegenseitige Besuche von Vertretern gesellschaftlicher Gruppen einschließlich des Bereichs der Weiterbildung.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Gastspiele und Gastspielreisen, Ausstellungen, Vorträge und Vorlesungen der anderen Vertragspartei aus den Bereichen der darstellenden und bildenden Kunst, Musik und der kulturellen Information zu fördern.

Artikel 10

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie Presseorganen in ihren beiden Ländern zu unterstützen.

Artikel 11

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit und den Austausch auf dem Gebiet des Filmwesens und der Ton- und Tonbildmedien unterstützen.

Artikel 12

Die Vertragsparteien werden zwischen den Archiven und Bibliotheken beider Länder den Austausch von Archivalienreproduktionen, Büchern und anderen Publikationen anregen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten erleichtern. Sie werden auch den Austausch von Fachleuten auf diesen Gebieten fördern.

Artikel 13

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Austausch auf den Gebieten des Verlagswesens und der Museen zu erleichtern. Sie werden auch den Austausch von Fachleuten auf diesen Gebieten und von Schriftstellern fördern.

Artikel 14

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Jugendaustausch sowie die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen und anderen Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung zu fördern.

Artikel 15

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Begegnungen zwischen Sportlern beider Länder zu ermutigen und die Zusammenarbeit zwischen den Sportorganisationen beider Länder zu fördern.

Artikel 16

Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Wunsch einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden Staaten zusammentreten, um Bilanz zu ziehen und Vorschläge für die weitere kulturelle Zusammenarbeit auszuarbeiten.

Artikel 17

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Großherzogtums Luxemburg innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 18

Der Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem sich die Vertragsparteien einander durch Notenwechsel davon unterrichtet haben, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 19

Der Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen; er verlängert sich stillschweigend auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Bonn am 28. Oktober 1980 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Bundesrepublik Deutschland
Lautenschlager


Für das Großherzogtum Luxemburg
Heisbourg