Vertr. mit Preußen wg. Übernahme v. Vaganten (Großh.Hess) (1819)
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Den 9ten Artikel der mit der Königl. preuß. Regierung, wegen gegenseitiger Uebernahme der Vaganten und anderer Ausgewiesenen, abgeschlossenen Uebereinkunft betr.
- Nachdem es für nothwendig erkannt worden, durch eine erläuternde Vorschrift näher zu bestimmen, worin die, laut des Art. 9. der mit der Königlich Preußischen Regierung, wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen, unterm 23. Februar d. J. abgeschlossenen und mittelst Publikats vom 13. April (Großherzoglich Hessische Zeitung No. 46. vom 17. April 1819.) verkündeten Uebereinkunft, zur Abnahme ausländischer Vaganten erforderliche urkundliche Nachweisung bestehen müsse; so wird sämmtlichen einschlägigen Behörden des Großherzogthums, zur Wissenschaft und Nachachtung, hiermit öffentlich bekannt gemacht, daß es zur Führung besagten urkundlichen Beweises genüget, wenn entweder
- 1.) eine Bescheinigung von einer Gesandtschaft desjenigen Staats, wohin der Vagant gebracht werden soll, vorliegt, oder
- 2.) in einem visirten Passe der Ursprung des Vaganten bestimmt angegeben ist, oder wenn
- 3.) eine Behörde eines Landes den Transport-Zettel ausgestellt hat, oder
- 4.) eine Erklärung der kompetenten Behörde des Bestimmungsorts, daß der Vagant dort werde angenommen werden, beigebracht ist, oder wenn
- 5.) hinreichender Beweis von des Vaganten Geburts- und Wohnorte, vermittelst ächter Taufscheine und Patente, vorgelegt werden kann.
- Darmstadt den 30. August 1819.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
v. Grolman. Jaup. Freiherr von Lehmann.
Hallwachs.