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Verordnung zur Einführung des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung zur Einführung des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 50, Seite 999–1000
Fassung vom: 25. Oktober 1900
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Oktober 1900
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[999]

(Nr. 2725.) Verordnung zur Einführung des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit. Vom 25. Oktober 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des §. 27 Abs. 2, des §. 33, des §. 36 Abs. 2 und des §. 78 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213), im Namen des Reichs, was folgt:

Artikel 1.

Das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 tritt am 1. Januar 1901 in Kraft.

Artikel 2.

Für die Uebertragung des Eigenthums an Grundstücken in den Konsulargerichtsbezirken genügt, soweit nicht für diese Grundstücke ein Grundbuch im Sinne der Reichsgesetze angelegt ist, die Beobachtung der Form, die den von der dortigen Staatsgewalt erlassenen Vorschriften entspricht.
Innerhalb Rumäniens, Serbiens und Bulgariens gilt das Gleiche auch für die Form eines anderen Rechtsgeschäfts, das dort vorgenommen, sowie für die Form einer Ehe, die dort geschlossen wird.

Artikel 3.

Statt der in den §§. 246, 247, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und im §. 352 des Handelsgesetzbuchs aufgestellten Zinssätze gilt in den Konsulargerichtsbezirken ein den landesüblichen Vertragszinsen entsprechender Zinssatz, jedoch höchstens ein solcher von zehn vom Hundert für das Jahr. [1000]

Artikel 4.

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Villa Hügel, den 25. Oktober 1900.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.