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Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes. Vom 6. Mai 1899

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 20, Seite 283
Fassung vom: 6. Mai 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. Mai 1899
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(Nr. 2574.) Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. Vom 6. Mai 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund der Vorschrift im §. 17 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 79) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1.

Im Patentamte wird für die Patentanmeldungen eine weitere Abtheilung gebildet, welche die Bezeichnung
Anmelde-Abtheilung VI
führt.

§. 2.

Für Beschwerden gegen Beschlüsse der Anmelde-Abtheilung VI sowie für die Erstattung von Gutachten innerhalb des der Anmelde-Abtheilung VI zugewiesenen Geschäftskreises ist die Beschwerde-Abtheilung II zuständig.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Urville, den 6. Mai 1899.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.