Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes. Vom 29. April 1904
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(Nr. 3036.) Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. Vom 29. April 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund der Bestimmung im § 17 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 79) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:
- Der § 7 der Kaiserlichen Verordnung vom 11. Juli 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 349) erhält im Abs. 2 folgenden Zusatz:
- Soweit über Beschwerden auf Grund des § 26 des Patentgesetzes zu entscheiden ist, kann die Vertretung des Präsidenten im Vorsitz auch einem technischen Mitglied übertragen werden; in diesem Falle nehmen an der Entscheidung außer dem Vorsitzenden und den beiden Berichterstattern zwei rechtskundige Mitglieder teil.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Karlsruhe, den 29. April 1904.